Mittwoch, 14. März 2007

EU-Grünbuch Arbeitsrecht

Um Europa wettbewerbsfähiger zu machen, müsse der Arbeitsmarkt „gerechter, reaktionsfähiger und integrativer“ werden. Unter Rückgriff auf die Idee der Flexicurity wird einseitig das Arbeitsrecht als angeblich anpassungsbedürftig herausgegriffen. Das Konzept der Flexicurity umfasst jedoch eine Reihe von Dimensionen, wie insbesondere aktive Arbeitsmarktpolitiken, Konzepte des lebenslangen berufsbegleitenden Lernens und Beschäftigungs- und Einkommenssicherheit bei verschiedenen Vertragsformen. Das Arbeitsrecht ist dabei nur eine Komponente und jedenfalls nicht die entscheidende „Stellschraube“ um in Europa mehr Beschäftigung zu schaffen, wie die Kommission meint. Dieser verkürzte Ansatz der Kommission missachtet zudem die Schutzfunktion des Arbeitsrechtes, und im Übrigen auch die von Tarifverträgen, als Instrument, die strukturelle Unterlegenheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Aushandlung ihrer Arbeitsbedingungen auszugleichen.

Der DGB hält eine Debatte darüber, wie Flexibilität mit größtmöglicher sozialer Sicherheit verbunden werden kann für notwendig, denn die arbeits- und sozialrechtliche Absicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere auch durch europäische Mindeststandards, ist ein zentrales Kennzeichen des europäischen Sozialmodells. Soziale Mindeststandards sind notwendig um die Konkurrenz um soziale Standards in Europa zu begrenzen, das Schutzniveau für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in wirtschaftlich schwächeren Ländern zu verbessern und so eine Angleichung der Arbeitsbedingungen „auf dem Wege des Fortschritts“ –wie es im Vertrag heißt – herbeizuführen. Sie schaffen zugleich faire Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen und wirken einer ruinösen Konkurrenz entgegen. Mehr Flexibilität am Arbeitsmarkt setzt arbeits- und sozialrechtlich abgesicherte Beschäftigungsverhältnisse mit existenzsichernden Einkommen voraus.

Nach Auffassung des DGB muss die Sozialpolitik in der Lissabonstrategie gestärkt werden. Die Verbesserung des arbeitsrechtlichen und sozialen Schutzes durch soziale Mindeststandards ist daher ganz im Sinne der Lissabonstrategie, denn diese stellt nicht nur auf ein Mehr an Beschäftigung, sondern gleichermaßen auf die Verbesserung der Qualität der Arbeit ab. Gerade im Hinblick auf die Anforderungen der Wissen- und Informationsgesellschaft ist die Verbesserung der Arbeitsqualität ein entscheidender Faktor zur Erhöhung von Flexibilität, Produktivität und Innovationsfähigkeit der Unternehmen. Dies belegen wissenschaftliche Studien über den Zusammenhang von Arbeitsqualität und Produktivität und über die Bedeutung, die „gute Arbeit“ aus der Sicht der Betroffenen für ihre Arbeitsmotivation und Leistungsbereitschaft hat. Und auch der Kok-Bericht Beschäftigung von 2003 kommt zu diesem Ergebnis und empfiehlt daher eine umfassende Strategie zur Verbesserung der Arbeitsqualität, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu steigern. Denn Tatsache ist, „dass eine Anhebung der Qualität der Arbeitsplätze und des Qualifikationsniveaus dazu beiträgt, die Effizienz und Produktivität der Wirtschaft zu erhöhen und die Menschen fester in den Arbeitsmarkt zu integrieren.“ (ebd. S.18) Dieser Qualitätsaspekt wurde bei der Umsetzung der Lissabon-Strategie völlig außer Acht gelassen und der ursprüngliche Ansatz eines produktiven Zusammenwirkens von Wirtschafts-, Beschäftigungs-,Sozial- und Umweltpolitik auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durch Kostensenkung verengt.

Stellungnahme des DGB

Grünbuch Arbeitsrecht: Arbeitsrecht für das 21. Jahrhundert?

Dienstag, 30. Januar 2007

Steuergerechtigkeit

Soll jeder gleich viel Steuern zahlen? Oder jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit?

Alain Steichen eröffnet sein „Manuel de Drot Fiscal“, 1. Band scheinbar ganz lapidar mit dem Satz:

„Le droit fiscal est constitué par l’ensemble des règles juridiques par lesquelles il est procédé à la répartition des dépenses de l’État entre les contribuables d’après des facultés contributives de ces derniers.“

Das Steuerrecht werde begründet durch den Zusammenhang der juristischen Regeln, durch welche die Ausgaben des Staates aufgeteilt werden nach deren jeweiligen Leistungsfähigkeit.

Das, was hier schon in der grundlegenden Definition des Steuerrechts an sich erscheint, wird gerade in der gegenwärtigen Steuerdebatte in Deutschland in Frage gestellt.

Es wurden ernsthaft Vorschläge in die Diskussion eingebracht, dass jeder Steuerpflichtige gleich viel oder den gleich hohen Steuersatz entrichten soll.


Dabei hieß es dazu schon bei Adam Smith:

  • „I. Die Bürger eines jeden Landes sollten eigentlich zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben soweit als möglich im Verhältnis zu ihren Fähigkeiten beisteuern, was bedeutet, dass sich ihr Beitrag nach dem Einkommen richten sollte, das sie jeweils unter dem Schutz des Staates erzielen.“
  • „II. Eine Steuer, die jeder einzelne zu zahlen verpflichtet ist, sollte genau und nicht willkürlich festgelegt sein. Der Steuertermin, die Zahlungsform und der zu entrichtende Betrag sollten für den Steuerpflichtigen und jeden anderen klar und offenkundig sein.“
  • „III. Jede Steuer sollte zu einer Zeit oder auf eine Art und Weise erhoben werden, dass die Zahlung der Abgabe dem Pflichtigen am leichtesten fällt.“
  • „IV. Jede Steuer sollte so erhoben werden, dass sie aus den Taschen der Leute nicht viel mehr nimmt oder heraushält, als sie an Einnahmen in die Kasse des Staates bringt.“

Ist Deutschland auf dem Wege zurück in die Zeit vor der Französischen Revolution?
Alexis de Tocqueville sah in Kapitel X seiner Analyse der Ursachen der Französischen Revolution das Hauptübel darin:
Die Aristokratie und die Reichen waren von der Steuer befreit; zahlen durften die Armen:

„Du moment ou`l’impôt avait pour objet, non d’atteindre les plus capables de le payer, mais le plus incapables de s’en défendre, on devait être amené à cette conséquence monstrueuse de l’épargner au riche et d’en charger le pauvre.“ (S. 182)

Die Steuern sollte zahlen, nicht wer sie am besten leisten konnte, sondern wer sich am wenigsten gegen das Steuerzahlen zu wehren vermochte.

Das an die Adresse der Lobbyisten, die so gerne von „Steuervereinfachung“ schwätzen!


Alain Steichen, MANUEL DE DROIT FISCAL. LE DROIT FISCAL GÉNÉRAL. TOME 1.
Les cours du Centre Universitaire de Luxembourg 2000, Éd. Saint-Paul

Adam Smith, Der Wohlstand der Nationen. 5. Buch: Die Finanzen des Staates.
2. Kap.: Einnahmequellen, dtv klassik, (S. 703 f.)

Alexis de Tocqueville, L’ancien régime et la Révolution,
Éd. Gallimard 1967

Samstag, 27. Januar 2007

École Supérieure du Travail

Abendkurse

Die Abendkurse umfassen 3 Jahreszyklen,
jeweils 21 Abende à 2 Stunden, donnerstags

1. Jahr: Sozialrecht
2. Jahr Arbeitsrecht, Verfassungsrecht
3. Jahr Wirtschaft (Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft)

Zugang für jeden Interessierten, kostenfrei.
Unterrichtssprache Luxemburgisch

Programm des 1. Jahres:
in Luxemburg, Athenäum, Boulevard Pierre Dupong 24
Eintragung der Teilnehmer am ersten Abend am 26. Oktober, 19.15 Uhr,
oder schriftlich.

Programm des 2. Jahres:
in Düdelingen, Kommunalverwaltung, Rathausplatz
Eintragung der Teilnehmer am ersten Abend am 9. November, 19.15 Uhr,
oder schriftlich

Programm des 3. Jahres:
in Esch-sur-Alzette, Kommunalverwaltung, Rathausplatz
Eintragung der Teilnehmer am ersten Abend am 12. Oktober, 19.15 Uhr,
oder schriftlich

École Supérieure du Travail
3, rue des Primeurs, Strassen
Postanschrift:
B.P. 376
L-2013 Luxembourg
Tel. 478-6132, -6133, -6200
Fax: 478-6131
E-Mail: estinfo@est.etat.lu

Wochenendkurse

Der Reigen der Kurse wird eröffnet am 3. November 2006 mit dem Thema:
"Die neuen psychosozialen Krankheiten" (in Luxemburgisch)

1./2. Dezember 2006
"Die Besteuerung in Luxemburg" (in Luxemburgisch)

16./17. Februar 2007
Der Arbeitsmarkt (in Luxemburgisch)

Weitere Veranstaltungen Info bei Ihrer Personalvertretung
oder auf der Website diegrenzgaenger.lu, unter Agenda

Die Wochenendkurse finden, wenn nicht anders gesagt, in Luxemburgisch statt, in der Bildungsstätte der Arbeiterkammer in Remich, und gehen in der Regel von Freitag 9 Uhr bis Samstag 12 Uhr.

Anmeldung erbeten spätestens 14 Tage vor Beginn.

Wer ist ein „qualifizierter Beschäftigter“?

· der Beschäftigte, dessen berufliche Tätigkeit eine Ausbildung verlangt, abgeschlossen mit einem offiziellen Diplom, der vom luxemburgischen Staat anerkannt ist (z.B. CATP);

· der Beschäftigte, der das Zeugnis CCM hat und wenigstens 2 Jahre Praxis nachweisen kann in dem Beruf, in welchem das Zeugnis ausgestellt worden ist;

· der Beschäftigte, der das Zeugnis CITP hat und wenigstens 5 Jahre Praxis nachweisen kann in dem Beruf, in dem das Zeugnis ausgestellt worden ist;

· der Arbeiter ohne Zeugnis, der aber wenigstens 10 Dienstjahre nachweisen kann in den Berufen, in denen eine Qualifizierung besteht;

· der Beschäftigte, der wenigstens 6 Jahre in einem Beruf gearbeitet hat, wo ein gewisses Können verlangt wird, wo aber die Ausbildung nicht mit einem Zeugnis bescheinigt wird.

Quelle:
Der gesetzliche Mindestlohn

CATP = Certificat d’Aptitude technique et professionelle

= in der Regel eine Lehre bzw. eine Berufsausbildung über 3 Jahre,
die eine praktische Ausbildungsphase innerhalb eines Betriebs
oder eines Technischen Lyzeums sowie eine Schulausbildung umfasst

Mindestlohn bei Zeitarbeit in Deutschland ab dem 1.7.2006 eingeführt

Seit dem 1.7.2006 gibt es für die Zeitarbeitsbranche einen Mindestlohn. Er liegt für die neuen Bundesländer (einschließlich Berlin) bei 6,10 € und für die alten Bundesländer bei 7,00 €.

Der Mindestlohn soll im Jahr 2007 in den alten Bundesländern auf 7,15 € und in den neuen Bundesländern auf 6,22 € steigen. Zum 1.1.2008 werden die Mindestlöhne dann auf 7,31 € (in den alten Bundesländern) bzw. auf 6,36 € (in den neuen Bundesländern) steigen.

Dieser Tarifvertrag soll aber laut Vertrag erst dann "Wirkung entfalten", wenn "die Arbeitnehmerüberlassung in den sachlichen Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes aufgenommen wird" und für allgemeinverbindlich erklärt wird. Dann gelten die Mindestlöhne auch für die Zeitunternehmen, die nicht den Arbeitgeberverbänden angehören.

Quelle: Steuernetz


Initiative Mindestlohn

Der Mindestlohn in Luxemburg und anderswo

Luxemburgs Gesetz aus dem Jahre 1944 stellt ein wirksames Mittel gegen die Erosion des Arbeitsmarktes dar

Der Abbau der internationalen Handelsbeschränkungen und die EU-Erweiterung haben die Marktmacht der Arbeitgeber so sehr gestärkt, dass überall ein massiver Druck auf das Lohnniveau ausgeübt wird. Es sind kaum noch Reallohnsteigerungen zu verzeichnen.
Wo keine Gewerkschaft die Verhandlungsmacht der Arbeitnehmer bündelt, ist der einzelne Arbeitsuchende zunehmend schutzlos der Willkür der Gegenseite ausgeliefert, die immer weiter gehende „Flexibilisierung“ fordert.

Faktisch heißt dies aber Prekarisierung der Arbeitsplätze.
Eine Beschäftigungsstrategie, die auf die zunehmende Prekarisierung der Arbeitsplätze setzt, steht auch in flagrantem Gegensatz zu der EU-offiziell verkündeten Lissabon-Strategie, die die Produktivität der Arbeit steigern will, indem verstärkt in die Qualifizierung der Arbeit investiert werden soll (Stichwort „Wissensgesellschaft“).

Der in Luxemburg gesetzlich eingeführte Mindestlohn garantiert jedem Arbeitnehmer ein gewisses Minimum, das er zum Lebensunterhalt benötigt und über das er daher (in der Regel) nicht besonders zu verhandeln braucht.
Denn wirtschaftlich gesehen muss auch die Arbeitskraft in der Lage sein, sich zu reproduzieren, d.h. die Kosten seiner Entstehung (Familienleistungen, Bildung und Ausbildung, Wohnen, usw.) wieder durch das Ergebnis seiner Arbeit einzuspielen.

Da eine ökonometrische Analyse in Luxemburg bislang immer noch mit den amtlichen Daten der Sozialversicherung auskommen muss, die aber zu ganz anderen Zwecken und mit anderen Kategorisierungen gesammelt werden, lässt sich schwerlich beweisen, dass durch den Mindestlohn Beschäftigung verloren gehe, wie das manch ein Arbeitgeberverband gerne behauptet.

Es lässt sich indes relativ leicht nachweisen, dass Mindestlohn vor allem konzentriert bei benachteiligten Gruppen am Arbeitsmarkt zu verzeichnen ist, nämlich bei Unqualifizierten, bei jungen und älteren Arbeitnehmern, bei Frauen, bei Zeitarbeit und Teilzeitverträgen sowie bei befristeten Verträgen (CDD).

Es dominiert der Mindestlohn in Branchen wie der Gastronomie, dem Einzelhandel sowie dem Reinigungsgewerbe sowie vor allem in Kleinunternehmen.

Ob durch den Mindestlohn Beschäftigung verloren geht, hängt grundsätzlich davon ab, wie ein bestimmtes Unternehmen auf den dadurch gestalteten Arbeitsmarkt reagiert.
Die Unternehmen können Produktion einschränken oder ganz vom Markt gehen; sie können aber durch andere Strategien als die der Lohnkürzung danach streben, die Produktivität der unteren Lohngruppen zu steigern.

Wenn die Unternehmen die Strategie der Produktivitätssteigerung als Antwort auf die gesetzliche Norm des Mindestlohns wählen, so liegt dies voll in der Linie der Lissabon-Strategie.

Vielleicht kann Deutschland hier noch einiges vom Großherzogtum lernen!

Weitere Informationen:

Teoman Pamukçu, Étude de l’impact du salaire social minimum sur l’emploi et les salaires au Luxembourg, Perspectives de Politique Économique, No.2 März 2005,

zu bestellen unter beatrice.barthel@eco.etat.lu

Jobben auf der Schobermesse

Auch beim Jobben auf der Schobermesse sind die durch das Luxemburger Arbeitsrecht vorgesehenen Schutzbedingungen zu respektieren!

Die Regierung hatte in einem ausführlichen Kommunikee daran erinnert, dass auch während der Schobermesse das Arbeitsrecht des Landes nicht außer Kraft gesetzt wird.

So sind strikt einzuhalten die rechtlichen Bestimmungen und Formalitäten

  • zum Schutz junger Beschäftigter;

  • bei der Beschäftigung von Saisonkräften;

  • die obligatorischen Arbeitspausen;

  • die vorgeschriebenen ärztlichen Prüfungen vor der Ausführung Risiko behafteter Tätigkeiten;

  • zur Aufrechterhaltung lebensmittelhygienischer Bedingungen.



Respect des conditions de travail décentes à la "Schueberfouer", Communiqué 19-08-2005

Welchen Einschränkungen unterliegt Elternurlaub?

Aufteilung des Elternurlaubs nicht erlaubt

Der Urlaub muss vollständig und in einem Mal genommen werden. Er kann nicht aufgeteilt werden. Deshalb ist es weder möglich, ihn in zwei oder mehreren Teilen zu nehmen, noch die Urlaubszeit zu verkürzen (weniger als 6 bzw. 12 Monate).

Falls der Elternteil seinen Elternurlaub freiwillig unterbricht, verfällt der Urlaub und die bereits gezahlten Monatsraten der Zulage sind zurückzuzahlen.
Falls jedoch eine äußere Ursache für den Abbruch oder die Unterbrechung gegeben ist (z.B. Konkurs des Arbeitgebers), wird die Zahlung lediglich ab der Wiederaufnahme der Arbeit eingestellt, der Anspruch auf die bereits gezahlten Monatsraten bleibt jedoch bestehen.

Ebenso endet der Elternurlaub, wenn eine der Bewilligungsbedingungen nicht länger erfüllt ist, vor allem beim Ableben des Kindes oder bei nicht erfolgreichem Adoptionsverfahren.

Der sich im Urlaub befindliche Elternteil muss spätestens innerhalb eines Monats seine Arbeit wieder aufnehmen, sofern dies möglich ist, oder im Unternehmen einen mit seinem früheren Arbeitsplatz vergleichbaren Posten bekleiden. Der Elternteil hat in beiden Fällen Anspruch auf die Hälfte des Urlaubsgeldes für jede begonnene Monatshälfte.

Nichtübertragbarkeit des Elternurlaubs auf den anderen Elternteil

Ein beantragter, aber nicht genommener Urlaub kann nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.

Kann Elternurlaubsgeld und gleichzeitig Erziehungszulage beansprucht werden?


1. Das Elternurlaubsgeld kann nicht an einen Elternteil ausbezahlt werden, der schon eine Erziehungszulage oder eine zu dieser gleichartige Leistung nach nicht luxemburgischen Vorschriften für dasselbe Kind erhalten hat.

Dieser Elternteil kann jedoch gegebenenfalls einen unvergüteten Elternurlaub laut Richtlinie 96/34 EG beantragen (siehe weiter unten).

2. Mit Ausnahme der Verlängerungszeit von 2-4 Jahren kann die Erziehungszulage für dasselbe Kind nicht mehr gezahlt werden, wenn ein Elternteil das Elternurlaubsgeld erhalten hat.
Dieses Verbot einer Kumulation findet auch für gleichartige Leistungen im Ausland Anwendung, selbst wenn sie nicht für denselben Zeitraum gewährt werden. Folglich müssen die bereits geleisteten Monatsraten des Elternurlaubsgeldes vollständig zurückgezahlt werden, falls ein Elternteil eine Erziehungsbeihilfe nach nicht luxemburgischen Vorschriften beantragt und bezieht, nachdem sein Ehepartner das Elternurlaubsgeld erhalten hat.

3. Das Elternurlaubsgeld kann nicht gleichzeitig mit einer Erziehungszulage, die dem anderen Elternteil für dasselbe Kind gewährt wurde, gezahlt werden, mit Ausnahme der von 2 auf 4 Jahre verlängerten Erziehungszulage.

Bei einem Zusammentreffen von Elternurlaubsgeld und Erziehungsgeld bis zum Alter von 2 Jahren wird lediglich das Elternurlaubsgeld gezahlt. Die bereits zusätzlich zum Elternurlaubsgeld gezahlte Erziehungsbeihilfe wird mit den noch ausstehenden Monatsraten des Elternurlaubsgeldes verrechnet. Ist eine Verrechnung nicht möglich, muss der entsprechende Betrag zurückerstattet werden.

4. Falls derselbe Elternteil die Erziehungszulage bezieht und für ein weiteres Kind Elternurlaub nimmt, werden die während des Elternurlaubs fälligen Monatsraten der Erziehungszulage ausgesetzt.

Die von einem nicht- luxemburgischen Träger gezahlte, gleichartige Beihilfe wird von der Monatsrate des Elterngeldes bis hin zu sechs Raten abgezogen. Ist eine Verrechnung nicht möglich, muss der entsprechende Betrag zurückgezahlt werden.

5. Keinerlei Bestimmung untersagt den gleichzeitigen Bezug von Elternurlaubsgeld durch einen Elternteil für ein Kind und der Erziehungszulage durch den anderen Elternteil für ein anderes Kind. In diesem Fall können beide Leistungen ohne Abzug gleichzeitig ausbezahlt werden.

Question 1100 (29.5.2006) de M. Romain Schneider (LSAP) concernant le congé parental

Question 1100 (29.5.2006) de M. Romain Schneider (LSAP) concernant le congé parental:

La loi modifiée du 12 février 1999 portant création d’un congé parental et d’un congé pour raisons familiales prévoit dans son article 3, paragraphes (4) et (5):

«L’un des parents doit prendre son congé parental, sous peine de la perte du droit au congé dans son chef, consécutivement au congé de maternité ou au congé d’accueil.

L’autre parent peut prendre son congé parental jusqu’à l’âge de cinq ans accomplis de l’enfant. »

En ce qui concerne le deuxième congé parental, on peut lire sur le site Internet et dans les brochures d’information de la Caisse Nationale des Prestations Familiales (CNPF):

«Le deuxième congé doit être entamé avant que l’enfant n’ait accomplis » et

„Der zweite Elternurlaub muss begonnen werden, bevor das Kind das 5. Lebensjahr vollendet“.

Or, il paraît que la CNPF s’emploie à une interprétation restrictive du texte de la loi précitée, interprétation qui est en contradiction avec le texte des brochures d’information quant à la question s’il faut avoir pris le deuxième congé parental en entier avant que l’enfant ait atteint l’âge de cinq ans ou s’il suffit de l’avoir entamé avant l’âge de cinq ans de l’enfant. Ainsi la Caisse Nationale des Prestations Familiales refuse l’octroi du deuxième congé parental si la partie prépondérante du congé ne se situe pas avant l’âge de cinq ans de l’enfant en question. Ceci a comme conséquence que de nombreux parents, qui demandent le deuxième congé dans les délais légaux mais selon les informations véhiculées par les brochures et le site Internet de la CNPF, perdent tout simplement leur droit, étant donné qu’il est trop tard pour prendre le congé selon l’interprétation appliquée par la CNPF.

À noter que lors de ses travaux concernant le projet de loi 5161 portant modification du congé parental, la Commission de la Famille de la Chambre des Députés a mis en évidence le caractère équivoque du texte de loi en ce qui concerne ce point. Afin de clarifier la situation concernant ce point, elle a proposé un amendement «conférant à l’article I sub article 3 (4), tel qu’il résulte de l’amendement gouvernemental N°5 du 21 juillet 2005, la teneur suivante:

«L’autre parent peut prendre son congé parental jusqu’à l’âge de cinq ans accomplis de l’enfant. Le congé doit être pris au moins à raison de la moitié des mois avant que l’enfant n’ait atteint l’âge de cinq ans accomplis.»

Dans ce contexte j’aimerais poser à Madame la Ministre les questions suivantes:

- Madame la Ministre a-t-elle connaissance de la contradiction flagrante entre le texte des brochures d’information de la Caisse Nationale des Prestations Familiales et le texte de loi, respectivement l’interprétation et l’application du texte de loi par la Caisse Nationale des Prestations Familiales?

- Madame la Ministre estime-telle correcte la pratique de la Caisse Nationale des Prestations Familiales, pratique qui à la limite et selon l’interprétation peut sembler conforme au texte de la loi actuellement en vigueur, mais qui est en contradiction avec les informations véhiculées par la Caisse Nationale des Prestations Familiales sur son site Internet et dans ses brochures d’information?

- Madame la Ministre ne penset-elle pas qu’étant donné les informations propagées par la Caisse Nationale des Prestations Familiales et d’autant plus que ses bureaux ne sont pas joignables par téléphone, il y aurait lieu de faire preuve d’une certaine tolérance à l’égard des parents jusqu’à l’entrée en vigueur des nouvelles dispositions et de l’adaptation des supports d’information de la CNPF?

Réponse (11.7.2006) de Mme Marie-Josée Jacobs, Ministre de la Famille et de l’Intégration:

En réponse à la question parlementaire de l’honorable Député Romain Schneider, j’ai l’honneur de fournir les réponses suivantes:

ad 1)

La Ministre de la Famille a été informée des problèmes relatifs à l’application de la loi du 12 février 1999 portant création d’un congé parental et d’un congé pour raisons familiales, et notamment du problème relatif au délai pour prendre le congé parental jusqu’à cinq ans.

À cet effet, lors de l’entrée en vigueur de la loi sur le congé parental, un groupe de travail composé de représentants des syndicats, du patronat et des ministères concernés avait été institué, afin de clarifier les problèmes d’interprétation pratique.

Une des recommandations de ce groupe avait été d’interpréter les dispositions légales en faveur des travailleurs.

La politique de la Caisse nationale a été de suivre initialement ces recommandations.

Aussi, la Caisse a adopté une approche tolérante à l’égard du parent demandeur du «deuxième» congé parental et n’a pas sanctionné le dépassement de la durée des cinq ans.

Or, si la Caisse appliquerait strictement les dispositions légales en la matière, elle devait rejeter dans tous ces cas l’octroi de l’indemnité de congé parental en entier, même s’il ne s’agissait que d’une seule journée du congé parental dépassant le cinquième anniversaire de l’enfant.

C’est d’ailleurs cette interprétation conforme à la loi stricte qui a été retenue par les juridictions sociales.

Pour entériner l’interprétation administrative initiale donnée à l’article 3 (4) de la loi en question, le Gouvernement a entendu préciser dans son amendement N°5 du 21 juillet 2005 une telle approche. La proposition de l’amendement concerné se lisait comme suit:

«Art. 3. (4) L’autre parent peut prendre son congé parental jusqu’à l’âge de cinq ans accomplis de l’enfant. Le congé doit être entamé avant que l’enfant n’ait atteint l’âge de cinq ans accomplis.»

Entre-temps, la Caisse se vit confrontée à de nombreuses demandes qu’elle a considérées à juste raison comme abusives. En effet, certains parents demandèrent leur congé parental quelques jours seulement avant l’échéance légale de cinq ans. Les employeurs étaient mécontents de cette évolution et la Caisse a du faire face à de nombreuses réclamations de leur part. Dans sa séance du 17 novembre 2005, le comité directeur a décidé qu’il n’accorderait plus d’indemnité de congé parental que si la part prépondérante du congé parental se situe avant le cinquième anniversaire de l’enfant. Il a estimé que dans notre système juridique une simple tolérance n’entraîne pas la création d’un droit.

En effet, le législateur n’a pas prévu d’accorder une indemnité de congé parental jusqu’au sixième anniversaire de l’enfant mais jusqu’au cinquième anniversaire de celui-ci.

La Commission de la Famille, de l’Égalité des chances et de la Jeunesse de la Chambre des Députés a également analysé la situation dans le cadre du projet de loi N°5161 et est venue à la conclusion de proposer le 26.10.2005 l’amendement suivant:

«L’autre parent peut prendre son congé parental jusqu’à l’âge de cinq ans accomplis de l’enfant. Le congé doit être pris au moins à raison de la moitié des mois avant que l’enfant n’ait atteint l’âge de cinq ans accomplis.»

Si le législateur adopte cette disposition, le délai de tolérance sera inclus dans les dispositions légales et la Caisse devra impérativement respecter cette limite.

ad 2)
La politique d’information de la Caisse nationale a été de faire part aux personnes concernées des décisions de son comité directeur dès leur adoption. À cet effet, toutes les brochures d’information en possession de la Caisse ont été modifiées manuellement sur le
point concerné. Depuis cette date, la Caisse n’a distribué que des brochures modifiées. Il en a été de même des informations sur le site Internet. Il y a lieu de faire remarquer à l’honorable Député que le site Internet de la Caisse - qui a été exclusivement créé par des bénévoles de la Caisse et sans aucune rémunération - comprend une clause de non responsabilité libellée comme suit:

«Les textes et informations fournis sur le site Internet de la Caisse Nationale des Prestations Familiales sont disponibles gratuitement à des fins d’information du public. Ils ont un caractère purement indicatif et n’engagent pas la responsabilité de la CNPF. Ils ne peuvent en particulier être invoqués pour revendiquer des prestations en l’absence de droit reconnu par la caisse en application des dispositions légales et réglementaires applicables, dont seul le texte publié au Journal Officiel (Mémorial) fait foi.»

ad 3)
La direction tout comme le comité directeur de la Caisse Nationale des Prestations Familiales dans lequel siègent des représentants des syndicaux les plus représentatifs sur le plan national sont assez tolérants comme le prouve justement le cas mis en exergue.

Cependant, ils se doivent de donner une ligne de conduite claire afin d’éviter un traitement inégal entre les différentes familles. Ce n’est véritablement que dans des situations abusives ou franchement contraires à la loi que les demandes d’indemnisation du congé parental sont rejetées. Une dernière remarque s’impose par ailleurs. Si le comité directeur de la Caisse n’avait pas été aussi tolérant, le problème invoqué par l’honorable Député n’aurait pas vu le jour.

Questions au Gouvernement, Compte rendu 2005-2006 Nr. 14

Bilaterale Abkommen

Durch bilaterale Abkommen kann im Interesse der betroffenen Familien die Zahlung von Unterschiedsbeträgen durch die vollständige Vorauszahlung der luxemburgischen Familienzulagen ersetzt werden.

Bei diesem Zahlungsverfahren werden die vorrangig vom Wohnsitzland zu zahlenden Familienleistungen an die CNPF überwiesen.

Ein solches Abkommen wurde mit Frankreich unterzeichnet.

Ein zweites Abkommen ist mit Belgien geplant.

Anwendungsbereich der EWG-Verordnungen

Die EU-Verordnungen finden auf dem Gebiet der Europäischen Union sowie der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz Anwendung. Seit dem 1. Juni 2003 sind Angehörige von Drittländern, die auf dem Gebiet der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben, den EU-Angehörigen in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnungen gleichgestellt.

• Leistungen:

Die Erziehungs- und Schulanfangszulage werden ausschließlich innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gezahlt, aber nicht, wenn Sie Renten- oder Pensionsempfänger sind.
Renten- oder Pensionsempfänger haben für ihre Kinder lediglich Anspruch auf Kindergeld und die Sonderzulage für behinderte Kinder.

Im Anwendungsbereich der bilateralen Abkommen werden ebenfalls nur das Kindergeld und die Sonderzulage für behinderte Kinder gezahlt. Für einige Länder bestehen Einschränkungen hinsichtlich des Kindergeldbetrags, sowie eine herabgesetzte Altersgrenze.

• Anspruchsbeginn:

Die Leistungen werden ab dem 1. vollen Monat gezahlt, während dem der Anspruchsberechtigte in Luxemburg arbeitet und sozialversichert ist.

Da der Anspruchsbeginn zum 1. eines Monats festgesetzt wird, haben Leiharbeiter nur einen Leistungsanspruch für die Monate, in denen sie ab dem 1. des betreffenden Monats sozialversichert sind.

( A): Sie ziehen samt Familie nach Luxemburg und haben dort Ihren Wohnsitz

Wenn eine Familie sich ordnungsgemäß in Luxemburg anmeldet, hat sie Anspruch auf alle Zulagen, wie sie dem Alter der Kinder entsprechen.

Falls ein weiteres Kind zur Welt kommt, nachdem die Familie ihren Wohnsitz in Luxemburg aufgenommen hat, besteht grundsätzlich ein Anrecht auf sämtliche Zulagen, die bei diesem Anlass vorgesehen sind.

Der Anspruch besteht ab dem 1. vollen Monat, während dem die Familie laut Gesetz in Luxemburg gemeldet ist.

Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der einzelnen Familienmitglieder.

(B) Die Familie hält sich aus Gründen des Studiums oder des Berufs im Ausland auf

(B1) Studierende, die eine ausländische Hochschule besuchen ohne ihren Wohnsitz in Luxemburg aufzugeben, behalten ein Anrecht auf sämtliche Familienzulagen in Luxemburg, bis zum Alter von 27 Jahren für sich selbst, und unabhängig von der Studiendauer, auch für ihre Kinder.

Die Studierenden müssen ihren ursprünglichen Wohnsitz während der gesamten Studiendauer beibehalten.

(B2) Für Kinder von Personen, die aus beruflichen Gründen ins Ausland entsandt wurden, sei es in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer diplomatischen Vertretung, als Mitarbeiter eines in Luxemburg beheimateten Unternehmens, eines Entwicklungsprojekts oder einer Friedensmission, bleibt der Anspruch auf sämtliche Leistungen bestehen.

Die Bedingung: dass das Kind in Luxemburg geboren und dort dauerhaft erzogen wird, wird sowohl in (B1) als auch in (B2) als erfüllt angesehen.

Rund ums Kinderkriegen

Engagierte Eltern und Hebammen gründeten 1985 die „Initiativ Liewensufank“ a.s.b.l. (gemeinnütziger Verein).

Sie waren einfach unzufrieden mit den Bedingungen rund um die Geburt: zunehmende Entmenschlichung, Medikalisierung und Technisierung.

Ihr Ziel ist, die Bedingungen rund um die Geburt zu verbessern und menschlicher zu gestalten.

Eingesetzt werden dazu die Information und die Begleitung der werdenden und jungen Eltern sowie konkrete Schritte bei den zuständigen Stellen und Entscheidungsträgern.

Um werdende oder junge Eltern zu unterstützen, organisiert die Initiative regelmäßig ein thematisch reichhaltiges Kurs- und Beratungsangebot in folgenden Luxemburger Orten:

Itzig, Düdelingen, Beles und Grosbous.

Telefonberatung

Alle Fragen vor oder nach der Geburt eines Babys werden unter Tel. (00352) 36 05 98 beantwortet.

Persönliche Beratung

Nach Vereinbarung sind persönliche Gespräche möglich – zu allgemeinen Themen, oder eine Sprechstunde mit einer Hebamme zu spezifischen Fragen der Geburt, eine Psychologische Beratung (in Französisch) oder eine Erziehungsberatung für Eltern (in Französisch).

Service DOULA

Dieser häusliche Dienst bietet Frauen, Paaren und Familien in der Zeit rund um die Geburt eines Kindes praktische und moralische Unterstützung bei schwierigem Schwangerschaftsverlauf, als Geburtsbegleitung, bei Stillproblemen und im Umgang mit dem Baby, auch in schwierigen Situation wie Wochenbettdepression, Krankheit und bei Verlust eines Kindes.

Weitere Informationen zu DOULA unter Tel. 36 05 98.

Broschüren, Bücher zum Ausleihen, Second Hand Laden

Zu Fragen der Gesetzgebung und der finanziellen Beihilfen werden kostenlose Broschüren herausgegeben und abgegeben. Auch zu Fragen des Stillens, zur Vaterschaft, zur Säuglingspflege, usw.

Second Hand werden angeboten Kleidung für Babys, Kleinkinder und Umstandskleidung.

Selbsthilfe- und Selbsterfahrungsgruppen

Für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch, Gesprächsgruppe für Väter, Selbsthilfegruppe „Eidel Äerm“

Kurse

Schwangerschaftsgymnastik,

Yoga für Schwangere,

Wassergymnastik,

Geburtsvorbereitungskurs,

Babymassage,

Stillgruppen,

Rückbildungsgymnastik,

Yoga nach Geburt,

Babytreff,

Krabbeltreff,

Informationsreihe

„Initiativ Liewensufank“ asbl.

Beratungsstelle für Schwangerschaft, Geburt, Stillen und Elternschaft

20, Rue de Contern, L-5955 Itzig

Tel. 36 05 98, Fax 36 61 34

www.liewensufank.lu

Dienstag, 9. Januar 2007

Das Gesetz über den Mindestlohn

Hier ein paar wesentliche Punkte aus dem einschlägigen Gesetz:

Artikel 2

(1) Die Höhe des sozialen Mindestlohnes wird durch Gesetz festgesetzt.

(2) Zu diesem Zweck wird die Regierung alle zwei Jahre der Abgeordnetenkammer einen Bericht über die Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftsbedingungen und der Einkommen unterbreiten. Diesem Bericht liegt gegebenenfalls ein Gesetzentwurf zur Erhöhung des sozialen Mindestlohnes bei.

Artikel 3

Unbeschadet der im vorhergehenden Artikel 2 vorgesehenen Lohnerhöhungen geschieht die Anpassung des sozialen Mindestlohnes an den gewichteten Index der Verbraucherpreise gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 des abgeänderten Gesetzes vom 22. Juni 1963 betreffend die Festsetzung der Gehälter der Staatsbeamten.

Artikel 8

Die Mindestlohnsätze sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend; unbeschadet der in den Artikeln 6 und 7 vorerwähnten Bestimmungen dürfen dieselben von ihnen nicht herabgesetzt werden, weder durch Einzel-, noch durch Kollektivvertrag.

Die Klauseln eines Arbeitsvertrags oder die Bestimmungen einer Geschäftsordnung, die die normalen Betriebsrisiken, ausgenommen grobe oder gar vorsätzliche Fahrlässigkeit, auf den privaten Angestellten abwälzen, verstoßen insofern gegen die öffentliche Ordnung und sind somit nichtig, als sie zur Folge hätten, dass das Arbeitsentgelt unter den Mindestlohn sinken würde. (Gerichtshof 2. Dezember 1981, P.25.187.)

Der Mindest-Stundenlohn wird errechnet, indem der monatliche Mindestlohn durch 173 dividiert wird.

In einem ggf. anzuwendenden Kollektivvertrag können noch bessere Sätze oder Grenzen von den Tarifparteien vereinbart sein.


Quelle:
Gesetz vom 12. März 1973 betreffend die Reform des sozialen Mindestlohns,
www.ak-l.lu „Publications“:
AK informiert 1/2001, Der soziale Mindestlohn

Montag, 8. Januar 2007

Wie wird Elektroschrott entsorgt?

Ab 1.1.2006:
Recyclingbeitrag beim Neukauf;
kostenlose Rückgabe der Altgeräte beim Händler oder der Gemeinde

Warum ein Recyclingbeitrag?

Ab dem 1. Januar 2006 müssen Sie beim Kauf eines Neugeräts einen Recyclingbeitrag zahlen. Dieser dient zum Finanzieren des Einsammelns und des Recyclings der Geräte, die in den gemeindeeigenen Recyclingparks abgegeben werden (und von dort eingesammelt und recycelt werden). Dank dieses Beitrags werden auch die wilden Müllablagerungen vermieden, denn die Geräte können jetzt kostenlos (da der Beitrag schon beim Kauf im Preis inbegriffen ist) im kommunalen Recyclingpark abgegeben werden, in einigen Gemeinden erst ab dem 01/04/06 .

Die dem Recyclingbeitrag unterworfenen Geräte sind in zehn Kategorien unterteilt:

1) Die großen Haushaltsgeräte

Es handelt sich um Großgeräte wie Kühlschränke, Tiefkühler, Geschirrspüler. Dazu gehören auch Geräte mittlerer Größe wie Backöfen, Dunstabzugshauben, mobile Heizgeräte.

2) Die kleinen Haushaltsgeräte:

Dazu gehören Staubsauger, Bügeleisen, Föhn, aber auch Kochzubehör wie Raclettegerät, Kaffeemaschine, Mixer.

3) Informatik und Telekommunikation:

Computer und die einzelnen Zubehörteile : Bildschirm, Maus, Tastatur, externes Modem, Scanner und Drucker, aber auch Telefon, Handy und Fax.

4) Audio- und Videogeräte:

Diese Kategorie umfasst Fernseher, DVD-Player, Kameras, Fotoapparate, Hi-Fi, Radios…

5) Beleuchtungsmaterial:

Bei den Lichtquellen findet man Energiesparlampen und Neonleuchten wegen der darin enthaltenen schädlichen Substanzen. Die Gehäuse von Neonleuchten unterliegen ebenfalls einem Recyclingbeitrag.

6) Elektrisches und elektronisches Werkzeug:

Alles was zu Bastel- und Unterhaltsarbeiten benötigt wird: Heckenschere, Bohrmaschine, Kompressor …

7) Spielzeug sowie Freizeit- und Sportausrüstung:

Spielzeug sowie Freizeit- und Sportausrüstung die mit Batterien, Akkus oder Netzanschluss betrieben werden.

8) Medizinische Geräte:

Ausschließlich medizinische Geräte für den Hausgebrauch, wie Inhalatoren oder Blutzuckermessgeräte

9) Überwachungs- und Kontrollinstrumente:

Messgeräte, Rauchmelder

10) Automaten:
In dieser Kategorie findet man Getränkeautomaten (für heiße und kalte Getränke), Lebensmittel- und Geldautomaten, …

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Super-DrecksKëscht

Seit den 80er Jahren wird in Luxemburg die Abfallentsorgung nach ökologischen Kriterien organisiert. Ab 1985 hat das Umweltministerium Sortieren und getrenntes Sammeln eingeführt. Ziel war die Entgiftung der Haushaltsabfälle. Die letzteren fielen und fallen noch heute in die Zuständigkeit der Gemeinden.

Das Sammeln und Entsorgen der giftigen Problemabfälle lief hinfort jedoch unter dem Titel Super-DrecksKëscht

Denn es war erkannt worden, dass weder die Sammlung des Sondermülls durch die Gemeinden, noch dass hier das Prinzip „Wer verschmutzt, der zahlt auch dafür“ [Pollueur-Payeur] durchführbar war. Der Sondermüll wäre stattdessen von vielen eben wie bisher weiter unter den normalen Müll gemischt worden. Die Kosten für die besondere neue Vorgehensweise wurde durch Kredite vom Fonds pour la protection de l’environnement getragen.

Mit der Zeit entstanden so neben Super-DrecksKëscht fir d’Bierger
noch d’Super-DrecksKëscht fir d’Betriber
sowie noch die d’Super-Freons Këscht für Kühlschränke (FCKW).

Es werden unterschiedliche Sammelsysteme angeboten, zentraler Sammelpunkt ist in Colmar-Berg. Vorrangig sollen die gesammelten Stoffe wiederverwertet werden (bis zu 70%), falls nicht möglich werden sie geeignet entsorgt (u.a. Hochtemperaturbehandlung).

Insbesondere den Klein- und Mittelbetrieben wird auch eine Umweltberatung angeboten, insbesondere beim Erstellen eines Umwelt- und Abfallplans. 1.400 Betriebe sind angeschlossen (diese repräsentieren 35 % der Beschäftigten des Landes).

2001 wurden pro Einwohner 3,6 kg Sondermüll eingesammelt.
2003 lagen die Nettogesamtkosten im Hinblick auf die Bürger bei 4,8 Mio. Euro, für die Betriebe bei 1,024 Mio. Euro, die durch das Umweltministerium getragen wurden.

Die Weiterführung der Super-DrecksKëscht in der bisherigen Form der Finanzierung ist jetzt auf die Kritik der Finanzprüfer gestoßen, insbesondere was die Laufzeit des Vertrages des Staates mit der OSL (Öko Service Lëtzebuerg) angeht.

Um dieser Kritik Rechnung zu tragen wurde jetzt ein neues Gesetz in der Kammer eingebracht. Die Vertragslaufzeit wurde auf 10 Jahre begrenzt. Eine Kommission soll die Einhaltung des Vertrages überprüfen.


5096 – Projet de loi relative au fonctionnement et au financement de l’action Super-DrecksKëscht
Mercredi, 23. Février 2005, 22e Séance,
www.chd.lu

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Behörden müssen Bürger über Umweltrisiken informieren

„Mir si fir Iech do; mir freeën eis op Ären Interessi; mir äntwerte gär op Är Froen“:

Bislang war es so, dass der Bürger die betreffenden Behörden (nachdem und wenn er herausgefunden hatte, welche denn in der jeweiligen Frage derzeit zuständig ist) um nähere Informationen zu seinem Problem angehen musste:
Sei es Trinkwasser, Luftverschmutzung, Lärm, Lebensmittelsicherheit, Schädigung der Landschaft, ...

Das neue Gesetz nimmt die Behörden in der Pflicht, von Amts wegen ihren Bürgern die sie betreffenden Informationen bezüglich der Umweltrisiken bereit zu stellen.

Die Grünen haben sich enthalten, weil das neue Gesetz gegenüber dem alten von 1992 keinen Fortschritt bringe.

So fehle ein Klagerecht von Umweltverbänden gegen projektierte Eingriffe in die Umwelt.

Die EU-Direktive von 1985 über Impaktstudien bei Straßen- und Eisenbahnbau ist bis heute, 20 Jahre danach, in Luxemburg immer noch nicht umgesetzt.



6. 5217 - Projet de loi concernant l’accès du public à l’information en matière d’environnement Rapport de la Commission de l’Environnement,
Rapporteur: Roger Negri (LSAP),
Chambre des Députés, Compte Rendu 002, 26. Oktober 2005

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la conciliation de la vie professionnelle et familiale

Question 0743 (17.11.2005) de Mme Claudia Dall’Agnol (LSAP) concernant les frais de garde et d’accueil des enfants:

Dans son accord de coalition de 2004, le Gouvernement a défini la conciliation de la vie familiale et de la vie professionnelle comme une de ses priorités. Dans ce contexte on peut estimer que la garde des enfants et les frais qui en résultent peuvent constituer un élément hypothéquant la conciliation de la vie professionnelle et familiale.
Le règlement grand-ducal du 31 décembre 1998 portant exécution de l’article 127, alinéa 6 de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu a introduit un abattement maximal pour frais de garde d’enfant de 144.000 LUF (actuellement 3.600 euros par an, 300 euros par mois). Or, ni les frais réels à porter par les parents, ni le nombre d’enfants vivant dans le ménage ne sont pris en compte.
Selon les informations obtenues auprès de l’Entente des Gestionnaires des Centres d’Accueil (EGCA), le prix d’une place à plein temps dans une crèche conventionnée se situe entre 100 euros minimum et 1.200 euros maximum par mois; la contribution des parents se calcule en fonction de leurs revenus. La garde à plein temps en crèche privée s’élève à 750-1.000 euros par mois.
- Considérant que les frais à porter par les parents pour la garde et l’accueil de leurs enfants risquent de dépasser dans une large mesure le montant de l’abattement forfaitaire prévu, est-ce que Madame la Ministre et Monsieur le Ministre n’estiment pas qu’une adaptation de cet abattement serait nécessaire?
- Dans le même ordre d’idées, ne devrait-on pas prévoir une majoration du montant déductible pour frais de garde d’enfants en fonction du nombre d’enfants à charge?

Réponse commune (2.1.2006) de M. Jean-Claude Juncker, Premier Ministre, Ministre des Finances et de Mme Marie-Josée Jacobs, Ministre de la Famille et de l’Intégration:

La question parlementaire de l’honorable Députée Claudia Dall’ Agnol traite de l’abattement pour «frais de garde et d’accueil des enfants» prévu à l’article 127, alinéa 6 de la loi modifiée du 4 décembre 1967. Madame la Députée souhaite plus particulièrement savoir si une adaptation de cet abattement est nécessaire.
Le Gouvernement n’entend pas, de façon isolée, procéder à des ajustements d’abattements ou de forfaits existants.

Compte Rendu No. 6 2005/2006, www.chd.lu

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Familienleben mit Beruf vereinbaren – aber wie?

Ein Steuerabschlag für Kinderbetreuung max. 300 € mtl. reicht nicht für Krippenplatz, wenn der bis zu 1.200 € kostet!

Die LSAP-Abgeordnete wies die Regierung darauf hin, dass sie in ihrem Koalitionsabkommen die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit fördern wollte.

Derzeit gibt es bei der Einkommensteuer einen Abschlag für Kinderbetreuung einen maximalen Steuernachlass für Kinderbetreuungskosten von 3.600 € im Jahr.

Das hört sich nach viel Geld an. Es werden dabei aber weder die wirklich entstandenen Ausgaben noch die zahl der im Haushalt lebenden Kinder berücksichtigt.

Nach Daten, die von der Entente des Gestionnaires des Centres d’Accueil (EGCA) zu erhalten sind, bewegen sich die monatlichen Beiträge für einen Platz in einer Kinderkrippe, deren Träger mit dem Staat eine Konvention abgeschlossen hat, zwischen 100€ und 1.200 €, je nach dem Einkommen der Eltern.

Eine privat betriebene Kinderkrippe berechnet pro Monat im Schnitt zwischen 750 und 1.000 € pro Monat.

Die Regierung antwortete auf die Anfrage der Abgeordneten, sie beabsichtige nicht, diese Frage isoliert zu lösen.

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les cours de luxembourgeois dans le préscolaire

Question 1202 (27.7.2006) de M. Félix Braz (DÉI GRÉNG) concernant les cours de luxembourgeois dans le préscolaire:

À la page 210 du rapport annuel de l’OCDE sur les migrations (SOPEMI 2006) on peut lire en matière de scolarisation des enfants étrangers pour le Luxembourg:

«À compter de l’année scolaire 2005-2006 toutes les communes sont obligées de mettre en place des programmes d’enseignement préscolaire avec des cours de luxembourgeois, mais aussi la prise en compte de la langue maternelle de l’enfant.»

L’obligation de l’enseignement préscolaire est fort ancienne au Grand-Duché. En 1991, il avait même été question de rendre obligatoire l’enseignement du luxembourgeois au préscolaire.

Dans ce contexte j’aimerais savoir:

- Quelles sont les circonstancesqui ont permis de diffuser de pareilles informations à l’OCDE?

- Sur quelles dispositions se base le rapport de l’OCDE en cette matière?

- Dans combien de classes préscolaires de réels cours de luxembourgeois ont été dispensés pour l’année scolaire 2005-2006?

- Combien d’écoliers de l’éducation préscolaire ont bénéficié d’une prise en compte de leur langue maternelle et de combien de langues maternelles s’agissait-il pour l’année scolaire 2005-2006?

- S’il s’avérait que les informations divulguées par le rapport SOPEMI étaient incomplètes, voire erronées, comment le Gouvernement entend-il les rectifier?

Réponse conjointe (9.8.2006) de Mme Marie-Josée Jacobs, Ministre de la Famille et de l’Intégration et Mme Mady Delvaux-Stehres, Ministre de l’Éducation nationale et de la Formation professionnelle:

Chaque année, les pays de ’OCDE sont tenus de fournir des informations au SOPEMI (Système d‘observation des phénomènes politiques et migratoires internationaux), qui établit un rapport sur la situation.

Au Luxembourg, c’est le Commissariat du Gouvernement aux étrangers qui centralise les contributions et les transmet à l’OCDE. Le rapport final n’est pas retransmis au CGE pour vérification.

Dans le rapport SOPEMI 2006, l’article sur le Luxembourg constitue une synthèse partiellement erronée des données fournies par les différents ministères.

Le texte transmis par le Commissariat du Gouvernement aux étrangers mentionnait les points suivants:

- À partir de 2005/06 toutes les communes sont tenues d’assurer l’éducation précoce (c’està- dire pour enfants de trois ans).

- Le plan-cadre de l’éducation précoce souligne que le bilinguisme n’est pas à considérer comme un handicap mais un atout et que la nécessité d’apprendre le luxembourgeois ne doit pas éclipser la prise en compte de la langue d’origine
de l’enfant bilingue. On ne saurait insister assez sur l’importance d’une approche positive face à l’enfant et à sa culture, afin que l’apprentissage d’une deuxième langue ne mette pas l’enfant en conflit avec sa langue première.

- Dans les classes à forte proportion d’enfants portugais, il peut être fait appel à un intervenant lusophone pour une collaboration régulière de quelques heures par semaine dans la classe.

Il est à signaler que le développement de la langue luxembourgeoise est un des objectifs majeurs des classes de l’éducation précoce et de l’éducation préscolaire. La langue luxembourgeoise est la langue véhiculaire dans cet ordre
d’enseignement. Elle est considérée comme langue de communication et comme langue d’intégration. De nombreuses activités liées à la langue, ayant pour but de développer toutes les compétences langagières de l’enfant, font partie des activités pédagogiques réalisées quotidiennement au sein de la classe.

Par ailleurs, dans un grand nombre de classes préscolaires, un surnuméraire travaille de façon spécifique avec les enfants de langue étrangère, afin de leur faciliter l’apprentissage du luxembourgeois (au cours de l’année scolaire
2004/05, le nombre de leçons supplémentaires pour ce genre d’activités constituait un surplus de 10% par rapport au total des leçons assurées dans l’éducation préscolaire).

Pour ce qui est de la maîtrise de la langue maternelle, il y a possibilité, dans l’éducation précoce et préscolaire, d’avoir recours à un intervenant parlant portugais et luxembourgeois pendant deux à trois heures par semaine en vue de favoriser l’intégration scolaire de ces enfants.

Le Commissariat du Gouvernement aux étrangers, par le biais de sa représentante dans le groupe de travail SOPEMI, rendra les responsables de la rédaction du rapport attentifs aux erreurs d’interprétation.

Quelle: Questions au Gouvernement, Compte rendu 2005/2006 Nr. 16

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Vorschulerziehung

Seit 2005/2006 sind alle Luxemburger Gemeinden gehalten, für Kinder ab 3 Jahren die Vorschulerziehung (Éducation précoce) zu gewährleisten.

Ein vorrangiges Ziel dabei ist, Kinder ausländischer Herkunft auf die Grundschule vorzubereiten und mit der luxemburgischen Sprache vertraut zu machen.

Die Umgangssprache in der Vorschule ist daher Luxemburgisch.

Die jeweilige Muttersprache der Kinder wird dabei jedoch nicht als Negativposten betrachtet, sondern soll ebenfalls gefördert werden.

So werden etwa in Gruppen mit einem hohen Anteil von Kindern portugiesischer Eltern Zusatzstunden in Portugiesisch angeboten.

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Luxemburgs Schulsystem

Die Allgemeine Schulpflicht wurde im Großherzogtum durch das Gesetz vom 10. August 1912 eingeführt. Die staatlichen Schulen sind entgeltfrei; die Kosten trägt der Staat. Es gibt eine gewisse Zahl an Privatschulen; diese müssen dieselben Fächer unterrichten wie die staatlichen.

Die Schulpflicht besteht für elf Jahre: zwei Jahre Vorschulerziehung (4. und 5. Lebensjahr), sechs Jahre Primarschule (6. bis 11. Lebensjahr) und drei Jahre weiterführender Unterricht (Sekundarstufe, 12. bis 14. Lebensjahr).

Die Frühbetreuung ist für Kinder ab dem Alter von 3 Jahren gedacht. Sie soll eine bessere Sozialisation der Kinder sowie die Integration der Kinder von Zuwanderern fördern. Seit Beginn des Schuljahres 2000/2001 wird die Früherziehung in allen Gemeinden des Landes angeboten; die Teilnahme daran ist jedoch freiwillig.

Die Vorschulerziehung (Kindergarten) ist Pflicht für alle Kinder ab dem 4. Lebensjahr (das am 1.9. des laufenden Kalenderjahres vollendet ist; Großherzogliche Verordnung vom 2. September 1992).

Die Primarschule ist sogar in Artikel 23 der luxemburgischen Verfassung verankert.

Schätzungsweise 38,6% der Wohnbevölkerung Luxemburgs im Jahre 2004 sind Ausländer. So waren denn auch im Schuljahr 2002/2003 von den Schülern in allgemein- oder berufsbildenden Schulen 35,7 % Ausländerkinder (Portugiesen 52,3%, Ex-Jugoslawen 12,2%, ..., Deutsche 3,1%).

Während sich die Zielsetzungen und die Lehrpläne der Primarschule wenig von denen in den Nachbarsländern unterscheiden, macht diese besondere sprachliche Situation Luxemburgs (drei Sprachen im Lande und der hohe Ausländeranteil an der Wohnbevölkerung) ganz besondere pädagogische Methoden und Herangehensweisen erforderlich.

In der Primarschule beginnt der Unterricht in luxemburgischer Sprache, wobei parallel dazu das Lesenlernen auf Deutsch einsetzt, das dann in fast allen Fächern zur Unterrichtssprache wird. Der Französischunterricht beginnt gegen Ende des 2. Schuljahres. Französisch wird dann nach und nach als weitere Unterrichtssprache eingesetzt. Das Luxemburgische wird parallel zum Deutschen und Französischen weiterhin verwendet. Das wird als Prinzip die gesamte Schulzeit über beibehalten, wobei den einzelnen Sprachen je nach dem Bildungszweig (Ordre d’Enseignement) ein unterschiedliches Gewicht beikommt.

Der weiterführende Schulunterricht wird in verschiedenen Optionen angeboten:
Der allgemeinbildende Sekundarschulunterricht bereitet mit einer eher klassischen Fächerkombination auf ein Hochschulstudium vor;
der fachbezogene Sekundarschulunterricht umfasst unterschiedliche Ausbildungsgänge, darunter den Fachtheoretischen, den Facharbeiter- und den Berufspraktischen Ausbildungsgang.
Er dauert je nach angestrebtem Abschluss sechs bis sieben Jahre.

Quelle: Luxemburgs Schulsystem (Système éducatif )

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Das Ärztliche Brautexamen

Laut Gesetz vom 19. Dezember 1972 muss jeder, der in Luxemburg heiraten will, ein ärztliches Attest vorlegen, dass er sich einem Ärztlichen Brautexamen unterzogen hat.

Das Attest darüber ist nur zwei Monate lang gültig!


1. Vom Standesbeamten der Gemeinde, in welcher die Trauung vollzogen werden soll, erhalten Sie darüber ein Formular für das Ärztliche Brautexamen.
Darauf trägt der zuständige Beamte ein:
Name der Gemeinde,
Name und Adresse des von den Verlobten gewählten Arztes,
die persönlichen Daten der Verlobten (Name, Vorname, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Anschrift).


2. Für den Tuberkulintest begeben Sie sich nach Ihrer Wahl in eines der Centre Médico-Social.

Dieser Test zwecks Früherkennung von Tuberkulose erfolgt in zwei Schritten:
1. Termin: Eine Testinjektion in den Vorderarm.
2. Termin: Zwischen dem 3. und dem 5. Tag muss die Überprüfung der Hautreaktion auf dem Arm erfolgen.

Folgende Zentren können Sie sich hierfür aussuchen:
Da die Daten einheitlich elektronisch erfasst werden, kann das auch für jeden Termin ein anderes sein!

Bitte ggf. Impfnachweise und über Röntgen mitnehmen!

Ohne jede Terminabsprache:

Centre Médico-Social de Luxembourg
2, Rue G. C. Marshal (neben Tiefgarage bei ADEM)
Tel. 488333-1, Fax 488337
mo – fr 9-11 und 14-16 Uhr

Centre Médico-Social d'Esch/Alzette
61, Avenue de la Gare (nahe Tageblatt)
Tel. 544646-1, Fax 544431
mo 10-11.30 Uhr
di 14-16 Uhr
fr 16-17 Uhr

Centre Médico-Social d'Ettelbruck
1, Avenue J. F. Kennedy
Tel. 819292-1, Fax 817788
mo 14 – 16 Uhr
mi 9-11 Uhr
do 14.30 – 16.30 Uhr


Nur nach vorheriger Terminvereinbarung:

Centre Médico-Social de Dudelange
56, Rue du Parc
Tel. 516262-1, Fax 520340

Centre Médico-Social d'Echternach
56, Rue Duchscher
Tel. 720302-1, Fax 729915

Centre Médico-Social de Rédange/Attert
74, Grand'Rue (hinter der Post)
Tel. 621628, Fax 621715

Centre Médico-Social de Wiltz
4, Avenue Nic Kreins
Tel. 95 83 09-1, Fax 95 78 55

3. Zur Blutanalyse begeben Sie sich (ohne Terminvereinbarung) zur Blutabnahme ins

Blutspendezentrum des Luxemburger Roten Kreuzes
42-44, Boulevard Joseph II
(neben der Kapelle am Glacis in der Stadt;
gegenüber dem Centre des Langues)

mo – fr 9-15 Uhr (durchgehend geöffnet)

Sie brauchen nicht nüchtern zu sein.
Bringen Sie Ausweis und Formular Ihrer Gemeinde mit!

Auf Ihren besonderen Wunsch hin kann gleichzeitig ein AIDS-Test vorgenommen werden (Sie erhalten in diesem Falle dazu eine persönliche Id-Nummer, womit Sie telefonisch anonym nach einer genannten Frist das Ergebnis abfragen können).

4. Nach ca. zwei Wochen bekommt der von Ihnen angegebene Arzt die Ergebnisse der vorgenommenen Analysen.
Nachdem Sie bei Ihrem Arzt den Termin arrangiert haben, händigt Ihnen der Arzt das geforderte Attest aus.
Sobald sie dieses der Gemeinde weitergereicht haben, kann der Standesbeamte die geplante Hochzeit öffentlich bekannt machen.

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Heiraten in Luxemburg

Wenden Sie sich hierzu an das Sekretariat Ihrer Wohngemeinde bzw. derjenigen Gemeinde, in welcher Sie zu heiraten wünschen!

Ort und Termin der Heirat


In einer der Gemeinden Luxemburgs kann die bürgerliche Trauung nur vollzogen werden, wenn mindestens einer der beiden Heiratswilligen in dieser seinen gesetzlichen Wohnsitz hat.

Dazu ist einer von beiden verpflichtet, vor dem Standesbeamten persönlich zu erscheinen.

Der Termin der Trauung wird festgelegt durch den Standesbeamten, sobald die notwendigen Dokumente zusammengekommen sind, die zur Veröffentlichung der Heirat erforderlich sind.

Es ist daher dringend geboten, dass die Heiratswilligen weder Datum noch Uhrzeit der religiösen Zeremonie festsetzen, bevor dass die Formalitäten beim Standesamt der Gemeinde vollständig geregelt sind.

Angesichts der Tatsache, dass bestimmte Formalitäten abgeschlossen sein müssen, liegt es im Interesse der Heiratswilligen, mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Heiratstermin im Standesamt vorstellig zu werden.

Wer ausländsicher Herkunft ist und schon einmal verheiratet gewesen ist, sollte dies wenigstens drei Monate vorher tun.

Die Zusammenstellung der Heiratsakte


Derjenige der beiden Heiratswilligen, der im Standesamt vorstellig wird, füllt die Formulare aus, wodurch die Heiratsakte bzw. das Dossier du Mariage begründet wird.

Die erforderten Dokumente müssen dem Standesamt spätestens ein Monat vor dem gewünschten Heiratstermin vorliegen. Falls die den bürgerlichen Status betreffenden Dokumente nicht in Französisch, Englisch oder Deutsch abgefasst sein sollten, müssen sie durch einen vereidigten Übersetzer übersetzt sein. Die öffentliche Bekanntmachungen vor der Heirat werden in den Wohngemeinden der Heiratswilligen 10 Tage hintereinander erfolgen.


Erforderliche Dokumente

A) Certificat prénuptial

Diese Bescheinigung wird von einem Arzt (gewöhnlich der Hausarzt) erstellt, sobald er das Ergebnis der Blutanalyse vom Roten Kreuz in der Stadt vorliegen hat; ebenso wie das Ergebnis des Tuberkulose-Tests, der durch eines der Centres Médico-Social durchgeführt wird.

>>> Das Ärztliche Brautexamen


Diese Bescheinigung ist nur gültig, wenn sie nicht länger als zwei Monate vor dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Heiratsabsicht ausgestellt worden ist.

B) Geburtsurkunden

Die Heiratswilligen müssen eine vollständige Urkunde über ihre Geburt samt Angabe der Namen der Eltern vorlegen. Diese muss nicht älter als 3 Monate sein, wenn es innerhalb Luxemburgs ausgestellt worden ist; und nicht älter als 6 Monate, wenn es aus dem Ausland geliefert wird.

C) Weitere Dokumente

Falls weitere Dokumente erforderlich sind,
etwa die Sterbebescheinigung für einen vorangegangenen Ehegatten,
die Sterbeurkunde des Vaters oder Mutter bei Minderjährigen,
die Dokumente über eine Scheidung,
ggf. ein Ehefähigkeitszeugnis (Certificat de Capacité matrimoniale) von Ihrer letzten deutschen Wohngemeinde,
usw.,
wird der Standesbeamte die Heiratswilligen entsprechend darüber informieren.

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Luxemburger per Geburt

1. Abstammung von einem luxemburgischen Erzeuger

Prinzip:

Ein - selbst im Ausland - geborenes Kind, dessen Vater oder Mutter Luxemburger(in) ist, erwirbt durch die Geburt die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

Erklärung:

* Diese Bestimmung weist keine Schwierigkeiten für eheliche Kinder auf (der Name des Vaters und der Mutter stehen in der Geburtsurkunde).

* Dasselbe gilt auch für ein außerehelich geborenes Kind, wenn der Name der Mutter in der Geburtsurkunde steht: ist die Mutter am Tag der Geburt Luxemburgerin, besitzt das Kind die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

* Ein außerehelich geborenes Kind einer ausländischen Mutter kann von einem luxemburgischen Vater anerkannt werden: wird diese Anerkennung vor dem 18. Lebensjahr des Kindes vollzogen, wird das Kind Luxemburger.

* Die im Falle einer freiwilligen Anerkennung gültigen Bestimmungen gelten auch für den Fall, wo das Abstammungsverhältnis über den Gerichtsweg festgestellt wird (Vaterschafts- oder Mutterschaftsklage).

2. Geburt auf luxemburgischem Boden

Prinzip:

Ein von ausländischen Eltern auf luxemburgischem Territorium geborenes Kind besitzt nicht die luxemburgische Nationalität.

Zu dieser Bestimmung gibt es zwei Ausnahmen:

1. Das im Großherzogtum von rechtlich unbekannten Eltern geborene Kind ist Luxemburger. Diese Hypothese ist möglich auf Grund der Bestimmung über die geheime Niederkunft. Dieser Situation gleichgestellt wird jene - recht seltene - des im Großherzogtum aufgefundenen neugeborenen Kindes.

2. Das im Großherzogtum von staatenlosen Eltern geborene Kind, das auf Grund der Staatenlosigkeit seines(r) Erzeuger(s) keine Staatsangehörigkeit besitzt.

Quelle: La nationalité luxembourgeoise (version allemande)

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Debatte Internationales Abitur

Et muss een awer allerdéngs soen: Den däitsche Programm ass allégéiert; dat gëtt net esou staark gepréift, an do mussen d’Lëtzebuerger sech iwwerleeën, ob se sech domat en Déngscht leeschten, wa se duerch e System ginn, wou Däitsch net esou am Virdergrond steet, well onse méisproochege System huet jo awer wierklech Avantagen, och wat déi weiderféierend Studien
dono ubelaangt.
Mme Anne Brasseur (DP).-

Datt de Bac international kee Cadeau fir d’Schüler an och net fir de Lycée ass, dat geet zum Beispill aus engem Saz aus dem État des lieux vum LTC ervir. Do steet dran:

«Nos élèves ne parlent pas le français comme langue maternelle et ont seulement fait deux années d’anglais. Or, le Bac international exige une langue au niveau A1 - Muttersprachenstärke - et la législation luxembourgeoise réclame que la deuxième langue soit étudiée au niveau supérieur.“

Also, et ass bei wäitem kee Cadeau fir d’Studenten. Et ass vill Aarbecht scho gemaach ginn an do bleift der nach vill ze maachen.
M. Claude Adam (DÉI GRÉNG).-


A well mer zu Lëtzebuerg Wichtegkeet leeën op d’Sproochen, ass gesot ginn, majo, déi Sproochen, déi een zu Lëtzebuerg brauch, fir sech ze integréieren, fir ze participéieren, si Franséisch an Däitsch.
An duerfir kann ech op déi Fro „Ass eng aner Sprooch als zweet Sprooch méiglech?“ äntwerten: de Moment net.
De Règlement grandducal gesäit vir, dass ee muss Däitsch hunn, fir zu Lëtzebuerg dee Bac international unerkannt ze kréien als gläichwäerteg zu engem Premièresexamen.
An ech hat och net d’Absicht, dat ze änneren.
(...)
Dann ass d’Fro gestallt gi vun der Admissioun an d’Classes internationales.
Am Règlement grand-ducal steet also:
Een, deen eng Cinquième am Classique huet respektiv eng Neuvième mat enger Moyenne vu 45.
An da stellt d’Fro sech vun deene Joren duerno, wann ee wëllt wiesselen.
Op deene Classes internationales applizéiere sech jo d’Dispositioune vun de Gesetzer, déi mer hunn iwwert d’Lycéeën an d’Lycées techniques.
Do ass dran,dass een ëmmer kann eng Admissioun kréie sur dossier, an dass dann den Direkter kann décidéieren, ob een d’Konditiounen erfëllt, fir an déi Klassen eranzekommen.
Esou dass déi Passerelle all Joer méiglech ass.
Ech wëll awer soen, wat een déi Décisioun méi spéit hëlt, wat et wahrscheinlech méi schwiereg gëtt, fir sech an dee System do eranzeschaffen.
Mme Mady Delvaux-Stehres, Ministre de l’Éducation nationale et de la Formation professionnelle.-

Compte rendu 2005/2006 Nr. 16

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Internationales Abitur an öffentlichen Schulen

Jedes Jahr tauchen ca. 150 Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren aus aller Herren Länder in Luxemburg auf, die in Luxemburg eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schule besuchen möchten.

Während es im technische Bereich ein paar besondere Maßnahmen eingeführt worden sind, dies zu ermöglichen, wirft die klassische Sekundarstufe besondere Schwierigkeiten auf. Denn diese Neuzugänge erreichen meist innerhalb kurzer Zeit genug hohe Kompetenzen in Französisch. Es gelingt aber nur wenigen, dasselbe Niveau im Deutschen zu erreichen, das ihre Kameraden besitzen, die die Luxemburger Primarstufe durchlaufen haben.

Daher wird durch das neue Gesetz die Möglichkeit eröffnet, auch an öffentlichen Schulen das Internationale Abitur abzulegen. Und zwar zuerst am LTC (Lycée Technique du Centre).

In Luxemburg war dies bislang nur an den beiden Privatschulen möglich: der Freien öffentlichen Waldorfschule und der International School.

Das Internationale Abitur ist 1968 zu Genf gegründet worden und gibt es nunmehr in 124 Ländern.

Mit diesem Gesetz wird es in Luxmeburg künftig innerhalb der öffentlichen Schulen zwei konkurrierende Systeme geben - das eine vom Staat und das andere von einer privaten Stiftung überwacht.

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Neu in Luxemburg zur Schule

Cellule d'Accueil scolaire pour nouveaux Arrivants (CASNA) ist die Anlaufstelle zur Orientierung von Neuankömmlingen im Luxemburger Schulsystem.

Die Zahl der Schüler, die jedes Jahr im Großherzogtum neu ankommen und bereits Schulausbildung im Ausland hinter sich haben, steigt stetig.

Es ist daher von großer Bedeutung, dass diese Schüler, deren Begabungen und Fähigkeiten oft beträchtlich sind, unter angemessenen Bedingungen ihre Schulausbildung im Lande fortsetzen können.

Es soll daher CASNA, eine Anlauf- und Orientierungsstelle für Neuankömmlinge geschaffen werden.

Die Aufgabe von CASNA ist dreifacher Art:

1. Die neu angekommenen Schüler und deren Eltern zu informieren über das schulische Angebot in Luxemburg;

2. Sie zum geeignetsten Ausbildungsweg zu führen entsprechend ihrem Profil und den vorher erworbenen schulischen Kompetenzen

3. Die schulische Betreuung zu gewährleisten bis zum Zeitpunkt der Integration in eine reguläre Schulkasse und die betreuenden Lehrer dabei zu unterstützen.

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Eingewandert, doch nicht ganz angekommen

Im Rahmen der Statuten des OGB-L hat das Département des Immigrés zum Ziel, die materielle Situation seiner Mitglieder zu verbessern, die Chancengleichheit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung und des Vorankommens in Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern, die Gleichheit an Rechten sowie die Ausschaltung jeder Form von Diskriminierung.

Im Rahmen dieser Zielstellungen erarbeitet das Département des Immigrés jedes Jahr ein Paket an Vorschlägen und praktischen Maßnahmen, die es künftig umzusetzen gilt.

Das Département des Immigrés stellt fest:

· Die aus anderen Mitgliedstaaten der EU eingewanderten Beschäftigten, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, wurden von der Teilnahme am Referendum über die EU-Verfassung ausgeschlossen.

· Die Arbeitsbedingungen haben sich gravierend verschlechtert.

· Die durch Kollektivverträge vorgesehenen Löhne und Gehälter wurden nicht mehr aktualisiert, und das in den schwierigsten und gefährlichsten Branchen, wie etwa am Bau.

· Die Zahl der befristeten Arbeitsverträge (CDD) sowie der Zeitarbeitsverträge nimmt zu, und das ohne die geringste Beachtung der geltenden Gesetzgebung.

· Die „Schwarzarbeit“ in Form von Überstunden, Nachtarbeit und Arbeit an Wochenenden ist angewachsen.

· Die Zahl der Arbeitsunfälle erhöh sich ständig, weil die Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen nicht respektiert werden und deren Einhaltung nicht oder nur ungenügend kontrolliert werden.

· Die Flexibilität bezüglich der Arbeit ist ein Zwang, der das Recht die Beschäftigten auf ein Familienleben immer mehr einschränkt.

· Es gibt eine übertrieben hohe Steigerung der Mieten, die die Wohnungen für Niedriglohnbezieher unerschwinglich machen.

· Es wird weiterhin eine bestimmte Staatsangehörigkeit gefordert, um sich für gewisse Stellen im öffentlichen Dienst überhaupt bewerben zu können (Beispiel: Arbeiter bei der Straßenbauverwaltung), die nicht in den Bereich der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt fallen; es wird weiterhin Sprachenkenntnisse gefordert, selbst wenn sie für bestimmte Arbeitsplätze unerheblich sind.

· Schulversagen trifft vor allem die Kinder aus sozial benachteiligten Familien, insbesondere die Kinder aus Einwandererfamilien.

· Die Angriffe der Arbeitgeber auf die Rechte der Personalvertreter nehmen stark zu, so dass die Erfüllung ihrer Aufgaben praktisch in Frage gestellt wird.

Das Département des Immigrés fordert die Regierung auf zu handeln, um der gewachsenen Regellosigkeit der Arbeitswelt entgegen zu treten und eine offensive Sozialpolitik zu führen, die die erworbenen sozialen Rechte achtet.

Das Département des Immigrés verwahrt sich aufs schärfste gegen die Haltung der Arbeitgeber, die weder Verbesserungen bei Löhnen und Gehältern zugestehen noch überhaupt ernsthaft über Kollektivverträge verhandeln wollen.

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Luxemburgs Sprachenpolitik

Luxemburgs Sprachenpolitik und –erziehung profilieren:
Aus der Vielfalt der Sprachen einen Standortvorteil machen!

Die Erziehungsministerin hat zur Profilierung der Luxemburger Sprachenpolitik und der diesbezüglichen schul- und Ausbildungspolitik Experten des Europarates beauftragt, in einer Studie eine Bestandsaufnahme der besonderen Luxemburger Situation zu liefern.

Diese Studie liegt mittlerweile vor,

· Charles Berg et Christiane Weis,

· Sociologie de l’enseignement des langues dans un environnement multilingue,

· Rapport national en vue de l’élaboration du profil des politiques linguistiques éducatives luxembourgeoises

Damit kann im begonnen Jahr die öffentliche Debatte über dieses Thema geführt werden,

Les langues, notre atout - le profil de la politique linguistique éducative

Der Luxemburger Soziologe Fernand Fehlen hat jetzt in seiner Kritik darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Bericht – notwendig bedingt durch die kurze Zeit und das Bescheiden auf Dokumentenanalyse - leider in vielen Punkten nur die Oberfläche der spezifischen Luxemburger Problemsituation berührt.

Fernand Fehlen, Un guide pour la « jungle des langues ».
Le rapport du Cesije sur l’enseignement des langues, d’Lëtzebuerger Land, 13.1.2006

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Luxemburgisch – die Sprache, die man spricht

Grundsätzlich ist dies eine Frage, die man nur durch empirische Forschung beantworten kann – und wirklich auch untersuchen sollte.

Offiziell betrachtet jedoch ist seit dem Sprachengesetz von 1984
Luxemburgisch die Nationalsprache.
Französisch ist die Gesetzessprache.
Französisch und Deutsch sind die Sprachen der Verwaltung.

Luxemburgisch ist überwiegend eine gesprochene Sprache

Heute kann zwar auch der Versuch schon als technisch gelungen betrachtet werden, aus dem Luxemburgischen eine Schriftsprache zu machen.
Aber in dieser Form hat sie sich noch nicht einmal bei der Mehrheit der Luxemburger durchgesetzt. Es gibt zwar eine kleine, aber beachtenswerte Zahl von Autoren, die auch in Luxemburgisch schreiben oder bereits geschrieben haben. Die Parlamentsdebatten werden überwiegend in Luxemburgisch geführt und protokolliert. Die Rechtschreibung jedoch ist für viele geborene Sprecher des Luxemburgischen eine Spezialdisziplin, die sogar in der Schule vernachlässigt wird.

Bemerkenswert an dieser Situation ist also vor allem die Kluft zwischen Sprechen und Schreiben. Während in Deutschland oder Frankreich das Sprechenlernen zur Beherrschung derselben Sprache in der Schrift führt und ein Austausch zwischen gesprochener und geschriebener Sprache stattfindet, wird von manchen Sprechern selber der kulturelle Wert der luxemburgischen Sprache in Frage gestellt. Zumindest wird das Verhältnis zur Schriftkultur durch diese Situation äußerst verkompliziert.

Immerhin lässt sich so von denjenigen, die Luxemburgisch perfekt beherrschen, diese Sprache leicht zur Selbstbestätigung bis hin zur Ausgrenzung anderer einsetzen.
Dies wird umso deutlicher in den häufigen Situationen, da mehrere Anwesende mehrere unterschiedliche Sprachen beherrschen.
Wenn man nicht der einfachen Regel folgt, in der Sprache zu antworten, in der man angesprochen wird, so kommt vor jeden wichtigen Kommunikation erst die gemeinsame Vereinbarung, in welcher Sprache sie erfolgen soll.

Eine komplizierte Situation, die nicht verfehlt, sich auch stark auf die Verhältnisse des Luxemburger Schulwesens, des Ausbildungswesens sowie des Arbeitsmarkts auszuwirken.

Quelle: Victor Weitzel, Der Status des Luxemburgischen, in „Lëtzebuergesch: QUO VADIS?“, Actes du cycle de conférences

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