Ein Augenarzt hat seinem Kunden für die Kopie eines Rezeptes 13,50€ in Rechnung gestellt.
Der DP-Abgeordnete Carlo Wagner wollte nun vom Gesundheitsminister nach Recht und Gesetz in diesen Dingen wissen.
In der Nomenklatur der abrechenbaren Leistungen einer Arztpraxis ist ein Kopienpreis nicht enthalten. Die Preise für ärztliche Leistungen enthalten nach dem Recht der Krankenversicherung auch die Sekretariatskosten.
Gemäß Art. 65 des Code de déontologie médicale sind Ärzte jedoch gehalten,. Leistungen, die nicht in der Nomenklatur enthalten sind, zu berechnen « avec tact et mesure ».
Leider kann man Taktgefühl jedoch nicht verordnen ...
A facturer «avec tact et mesure» Lëtzebuerger Journal, 9. Oktober 2010
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Sonntag, 10. Oktober 2010
Mittwoch, 29. September 2010
Schon wieder eine Seele vom Alkohol gerettetet!
Während Bänker, wie jeder weiß, ihre Boni allgemeinwohl-verträglich in den schönsten Dingen des Lebens anlegen, nur so damit spielen oder als Mäzene verjubeln, so ist das Laster der Volksmassen leider allzu notorisch. Kaum ist das Monatsende erreicht, geht man in die Kneipe, mögen Frau und Kinder zu Hause noch so jammern, das ganze Geld wird versoffen.
Vergeblich stemmen sich besonnene Politiker in Deutschland wie in Luxemburg gegen diese Volksseuche. Nachdem der HartzIV-Regelsatz gar um satte 5€ erhöht werden soll, mussten Tabak und Alkohol aus dem Warenkorb der notwendigen Lebensmittel gestrichen werden. Erstens sind letztere keine Lebensmittel, sondern Genussmittel, und wer genießen will, sollte sehen, wo die Kohle dafür herkommt. Zweitens soll HartzIV ja keine Existenzgrundlage darstellen. Wer sich nicht selbst ernähren kann, ist schließlich von der Natur dazu auserkoren, von hienieden zu scheiden.
Dieser guten altbewährten pietistischen Moral nach Gutsherrenart eingedenk ist auch (oder schon immer) die Luxemburger Krankenkasse, die sich heutzutage "Gesundheitskasse" nennt. Wer so pflichtvergessen ist und auf Kosten seiner Sozialversicherungsbeiträge (und seiner Steuern) krank feiert, der darf die ersten fünf Tage die Wohnung nicht verlassen (es sei denn, er muss zur Kontrolle. Denn Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser, wie schon Lenin wusste.). Verboten ist ebenfalls der Kneipenbesuch. Und außerdem all das, was den Menschen für gewöhnlich fit hält. Denn: Sport ist Mord! So sind eben mal die alt bewährten Zeiten mit ihrer Pastorenmoral à la Malthus.
Waren das doch herrliche Zeiten, als deutsche Arbeiter noch so richtig malochten und feine Leute anständige Pietisten waren!
"Ein frisches, tüchtiges Volksleben, wie es fast überall in Deutschland existiert, ist hier gar nicht zu spüren; auf den ersten Anblick scheint es freilich anders, denn man hört jeden Abend die lustigen Gesellen durch die Straßen ziehen und ihre Lieder singen, aber es sind die gemeinsten Zotenlieder, die je über branntweinentflammte Lippen gekommen sind; nie hört man eins jener Volkslieder, die sonst in ganz Deutschland bekannt sind und auf die wir wohl stolz sein dürfen. Alle Kneipen sind, besonders Sonnabend und Sonntag, überfüllt, und abends um elf Uhr, wenn sie geschlossen werden, entströmen ihnen die Betrunkenen und schlafen ihren Rausch meistens im Chausseegraben aus. Die gemeinsten unter diesen sind die sogenannten Karrenbinder, ein gänzlich demoralisiertes Volk, ohne Obdach und sichern Erwerb, die mit Tagesanbruch aus ihren Schlupfwinkeln, Heuböden, Ställen etc. hervorkriechen, wenn sie nicht auf Düngerhaufen oder den Treppen der Häuser die Nacht überstanden hatten. Durch Beschränkung ihrer früher unbestimmten Zahl ist diesem Wesen von der Obrigkeit jetzt einigermaßen ein Ziel gesetzt worden.
Die Gründe dieses Treibens liegen auf der Hand. Zuvörderst trägt das Fabrikarbeiten sehr viel dazu bei. Das Arbeiten in den niedrigen Räumen, wo die Leute mehr Kohlendampf und Staub einatmen als Stühle in ihren Häusern haben, sitzen vom Morgen bis in die Nacht gebückt dabei und lassen sich vom heißen Ofen das Rückenmark ausdörren. Was von diesen Leuten dem Mystizismus nicht in die Hände gerät, verfällt ins Branntweintrinken. Dieser Mystizismus muß in der frechen und widerwärtigen Gestalt, wie er dort herrscht, notwendig das entgegengesetzte Extrem hervorrufen, und daher kommt es hauptsächlich, daß das Volk dort nur aus »Feinen« (so heißen die Mystiker) und liederlichem Gesindel besteht.
Schon diese Spaltung in zwei feindselige Parteien wäre, abgesehn von der Beschaffenheit derselben, allein imstande, die Entwicklung alles Volksgeistes zu zerstören, und was ist da zu hoffen, wo auch das Verschwinden der einen Partei nichts helfen würde, weil beide gleich schwindsüchtig sind? Die wenigen kräftigen Gestalten, die man dort sieht, sind fast nur Schreiner oder andre Handwerker, die alle aus fremden Gegenden her sind; unter den eingebornen Gerbern sieht man auch kräftige Leute, aber drei Jahre ihres Lebens reichen hin, sie körperlich und geistig zu vernichten; von fünf Menschen sterben drei an der Schwindsucht, und alles das kommt vom Branntweintrinken. Dies aber hätte wahrlich nicht auf eine so furchtbare Weise überhandgenommen, wenn nicht der Betrieb der Fabriken auf eine so unsinnige Weise von den Inhabern gehandhabt würde, und wenn der Mystizismus nicht in der Art bestände, wie er besteht, und wie er immer mehr um sich zu greifen droht. Aber es herrscht ein schreckliches Elend unter den niedern Klassen, besonders den Fabrikarbeitern im Wuppertal; syphilitische und Brustkrankheiten herrschen in einer Ausdehnung, die kaum zu glauben ist; in Elberfeld allein werden von 2500 schulpflichtigen Kindern 1200 dem Unterricht entzogen und wachsen in den
Fabriken auf, bloß damit der Fabrikherr nicht einem Erwachsenen, dessen Stelle sie vertreten, das Doppelte des Lohnes zu geben nötig hat, das er einem Kinde gibt. Die reichen Fabrikanten aber haben ein weites Gewissen, und ein Kind mehr oder weniger verkommen zu lassen, bringt keine Pietistenseele in die Hölle, besonders wenn sie alle Sonntage zweimal in die Kirche geht. Denn das ist ausgemacht, daß unter den Fabrikanten die Pietisten am schlechtesten mit ihren Arbeitern umgehen, ihnen den Lohn auf alle mögliche Weise verringern, unter dem Vorwande, ihnen Gelegenheit zum Trinken zu nehmen, ja bei Predigerwahlen immer die ersten sind, die ihre Leute
bestechen."
Friedrich Engels: Briefe aus dem Wuppertal, 1839. S. 8. Digitale Bibliothek Band 11: Marx/Engels, S. 9736 (vgl. MEW Bd. 1, S. 417f)
Deutschland:
Zu guter Letzt (keine Satire!): Frau von der Leyens Flüssigkeitsbedarfrechnung
Luxemburg:
Was dürfen und was müssen Sie, wenn Sie arbeitsunfähig sind?
Dienstag, 3. August 2010
Wie sind Grenzgänger aus Deutschland in Luxemburg krankenversichert?
Um Sachleistungen in seinem Wohnland zu erhalten, muss sich der Grenzgänger bei einer Krankenkasse seiner Wahl in Deutschland einschreiben. Diese Einschreibung erfolgt mittels einer von der CNS ausgestellten Bescheinigung: S1.
Die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt automatisch, sobald die Anmeldung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber beim Centre Commun de la Sécurité Sociale erfolgt ist.
Die Bescheinigung S1 wird vom "Service Affiliation" der CNS ausgestellt und behält ihre Gültigkeit solange eine Versicherung in Luxemburg besteht.
Sollten Sie 14 Tage nach dem Erhalt der Anmeldebestätigung keine Bescheinigung S1 erhalten haben, sollten Sie nochmals besonders nachfragen.
Rückerstattung von Ausgaben für medizinische Leistungen
Die ordnungsgemäß bezahlten Honoraraufstellungen und Rechnungen für medizinische Leistungen, die in einem anderen Land als dem Wohnland erbracht worden sind, sind an die CNS zu richten.
Im europäischen Ausland kann die Rückerstattung auch mittels der europäischen Versicherungskarte bei einer Krankenkasse des jeweiligen Aufenthaltorts erfolgen.
Um eine schnelle Erstattung zu garantieren, wird der Versicherte gebeten, die Versicherungsnummer der behandelten Person sowie eine Kontonummer bei einem Finanzinstitut seiner Wahl anzugeben [IBAN-Nummer und BIC-Code (SWIFT)].
Der versicherte Grenzgänger und seine Familienangehörigen erhalten auf Wunsch unter den gleichen Bedingungen Leistungen in Luxemburg, wie sie für die in Luxemburg ansässigen Versicherten gelten.
Mitversicherte Familienangehörige
Ob Familienangehörige eines in Luxemburg bei diesem mitversichert sind erfolgt, wird durch die Krankenkasse des Wohnlandes gemäß den geltenden deutschen Rechtsvorschriften entschieden. Die diesbezügliche Bescheinigung wird durch die Krankenkasse des Wohnlandes an die CNS gerichtet.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist direkt an die CNS zu richten. Zwecks Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens sind alle an die CNS zugestellten Dokumente mit der persönlichen luxemburgischen Versicherungsnummer zu versehen.
Dies gilt insbesondere für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um eine reibungslose Auszahlung des Krankengelds sicherzustellen.
Hierbei empfiehlt es sich, die Luxemburger Versicherungsnummer (Numéro Matricule) durch den behandelnden Arzt eintragen zu lassen oder aber ggf. selbst auf der Rückseite des Krankenscheines zu vermerken.
Die Deutschen Grenzgänger
Die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt automatisch, sobald die Anmeldung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber beim Centre Commun de la Sécurité Sociale erfolgt ist.
Die Bescheinigung S1 wird vom "Service Affiliation" der CNS ausgestellt und behält ihre Gültigkeit solange eine Versicherung in Luxemburg besteht.
Sollten Sie 14 Tage nach dem Erhalt der Anmeldebestätigung keine Bescheinigung S1 erhalten haben, sollten Sie nochmals besonders nachfragen.
Rückerstattung von Ausgaben für medizinische Leistungen
Die ordnungsgemäß bezahlten Honoraraufstellungen und Rechnungen für medizinische Leistungen, die in einem anderen Land als dem Wohnland erbracht worden sind, sind an die CNS zu richten.
Im europäischen Ausland kann die Rückerstattung auch mittels der europäischen Versicherungskarte bei einer Krankenkasse des jeweiligen Aufenthaltorts erfolgen.
Um eine schnelle Erstattung zu garantieren, wird der Versicherte gebeten, die Versicherungsnummer der behandelten Person sowie eine Kontonummer bei einem Finanzinstitut seiner Wahl anzugeben [IBAN-Nummer und BIC-Code (SWIFT)].
Der versicherte Grenzgänger und seine Familienangehörigen erhalten auf Wunsch unter den gleichen Bedingungen Leistungen in Luxemburg, wie sie für die in Luxemburg ansässigen Versicherten gelten.
Mitversicherte Familienangehörige
Ob Familienangehörige eines in Luxemburg bei diesem mitversichert sind erfolgt, wird durch die Krankenkasse des Wohnlandes gemäß den geltenden deutschen Rechtsvorschriften entschieden. Die diesbezügliche Bescheinigung wird durch die Krankenkasse des Wohnlandes an die CNS gerichtet.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist direkt an die CNS zu richten. Zwecks Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens sind alle an die CNS zugestellten Dokumente mit der persönlichen luxemburgischen Versicherungsnummer zu versehen.
Dies gilt insbesondere für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um eine reibungslose Auszahlung des Krankengelds sicherzustellen.
Hierbei empfiehlt es sich, die Luxemburger Versicherungsnummer (Numéro Matricule) durch den behandelnden Arzt eintragen zu lassen oder aber ggf. selbst auf der Rückseite des Krankenscheines zu vermerken.
Die Deutschen Grenzgänger
Caisse nationale de santé
Seit dem 01. Januar 2009 heißt die gesetzliche Krankenkasse Luxemburgs "Nationale Gesundheitskasse" bzw. Caisse nationale de santé - CNS oder auch “d’Gesondheetskeess”.
Da in Luxemburg der sozialrechtliche Statusunterschied zwischen "Arbeiter" und "Angestelltem" durch das Einheitsstatut (statut unique) abgeschafft worden ist, ist die CNS für alle Beschäftigten zuständig. Alle haben im Krankheitsfall einen gesetzlichen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung über einen durchschnittlichen Zeitraum von 13 Wochen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie zum Beispiel: Haushaltspersonal, Urlaub aus sozialen Gründen, Probezeit und weitere Sonderfälle, worüber Auskunft eingeholt werden kann.
Was müssen Sie tun, wenn Sie arbeitsunfähig sind?
Schicken Sie Ihre ärztlichen Bescheinigungen direkt an die Adresse der CNS. Beachten Sie dabei unbedingt, dass bei jeder Arbeitsunterbrechung - auch während des Zeitraums, in dem der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung gewährleistet - eine ärztliche Bescheinigung an die CNS geschickt werden muss. Ein ärztliches Attest ist jedoch nicht nötig, wenn sich die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur auf einen oder zwei Arbeitstage beschränkt. In diesem Fall ist eine telefonische Benachrichtigung der CNS nicht notwendig. Der Arbeitgeber ist jedoch wie bisher über die Arbeitsunterbrechung in Kenntnis zu setzen.
CNS-Geschäftsstellen stellen notfalls auch sofort Rückerstattungsschecks aus.
Die lokalen Zweigstellen der CNS sind von 8.30 bis 11.30 Uhr sowie zwischen 13 und
16 Uhr geöffnet. Neben den allgemeinen Dienstleistungen wie Informationsvermittlung
und Aushändigung von Verwaltungsdokumenten, werden die Zweigstellen von nun an
ermächtigt sein, in Ausnahmefällen Schecks zur Rückerstattung von Sachleistungen
auszustellen, sofern die Begleichung der Rechnungen nicht mehr als 15 Tage zurückliegt und deren Betrag sich auf mindestens 100 € beläuft. Diese Schecks können gebührenfrei und ohne Abzüge bei allen Filialen der BCEE (Spuerkees) eingelöst
werden.
Korrespondenz
Zusendungen an die Adresse der CNS werden innerhalb Luxemburgs von der Post portofrei befördert. Briefmarken aufkleben ist daher überflüssig. Anschrift "CNS, L-2980 Luxembourg" genügt.
CNS: Mitteilung an die Versicherten 10. Dezember 2008.
Da in Luxemburg der sozialrechtliche Statusunterschied zwischen "Arbeiter" und "Angestelltem" durch das Einheitsstatut (statut unique) abgeschafft worden ist, ist die CNS für alle Beschäftigten zuständig. Alle haben im Krankheitsfall einen gesetzlichen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung über einen durchschnittlichen Zeitraum von 13 Wochen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie zum Beispiel: Haushaltspersonal, Urlaub aus sozialen Gründen, Probezeit und weitere Sonderfälle, worüber Auskunft eingeholt werden kann.
Was müssen Sie tun, wenn Sie arbeitsunfähig sind?
Schicken Sie Ihre ärztlichen Bescheinigungen direkt an die Adresse der CNS. Beachten Sie dabei unbedingt, dass bei jeder Arbeitsunterbrechung - auch während des Zeitraums, in dem der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung gewährleistet - eine ärztliche Bescheinigung an die CNS geschickt werden muss. Ein ärztliches Attest ist jedoch nicht nötig, wenn sich die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur auf einen oder zwei Arbeitstage beschränkt. In diesem Fall ist eine telefonische Benachrichtigung der CNS nicht notwendig. Der Arbeitgeber ist jedoch wie bisher über die Arbeitsunterbrechung in Kenntnis zu setzen.
CNS-Geschäftsstellen stellen notfalls auch sofort Rückerstattungsschecks aus.
Die lokalen Zweigstellen der CNS sind von 8.30 bis 11.30 Uhr sowie zwischen 13 und
16 Uhr geöffnet. Neben den allgemeinen Dienstleistungen wie Informationsvermittlung
und Aushändigung von Verwaltungsdokumenten, werden die Zweigstellen von nun an
ermächtigt sein, in Ausnahmefällen Schecks zur Rückerstattung von Sachleistungen
auszustellen, sofern die Begleichung der Rechnungen nicht mehr als 15 Tage zurückliegt und deren Betrag sich auf mindestens 100 € beläuft. Diese Schecks können gebührenfrei und ohne Abzüge bei allen Filialen der BCEE (Spuerkees) eingelöst
werden.
Korrespondenz
Zusendungen an die Adresse der CNS werden innerhalb Luxemburgs von der Post portofrei befördert. Briefmarken aufkleben ist daher überflüssig. Anschrift "CNS, L-2980 Luxembourg" genügt.
CNS: Mitteilung an die Versicherten 10. Dezember 2008.
Sonntag, 28. Dezember 2008
Die Nationale Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé) für Grenzgänger aus Deutschland
Die Nationale Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé) nimmt mit dem 1. Januar 2009 ihren Betrieb auf. Da in Luxemburg für alle Beschäftigte in der Privatwirtschaft das Einheitsstatut eingeführt wird, gibt es hinfort keinen Statusunterschied mehr zwischen Arbeitern (ouvriers) und Angestellten (employés privés); das Sozialrecht und Arbeitsrecht kennt fortan nur noch Beschäftigte (salariés).
Freilich gibt es noch für die erforderlichen Anpassungen bei Krankengeld und Kollektivverträgen eine Reihe von befristeten Übergangsregelungen.
Ausnahmen von der allgemeinen Regelung sind vorgesehen bei in privaten Haushalten Beschäftigten, bei Urlaub aus sozialen Gründen, während der Probezeit usw.
Ab 1.1.2009 haben alle Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber im Krankheitsfall einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung über einen Zeitraum von 13 Wochen. Nach Ablauf desselben übernimmt die Gesundheitskasse die Zahlung des Krankengelds, das auf Grundlage des in den Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Gehalts errechnet wird.
Die Geschäftsstellen der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé) sind die Ihnen bisher als Geschäftsstellen von Arbeiterkrankenkasse (CMO) und Angestelltenkrankenkasse (CMEP) vertrauten Lokale sowie die von CMEA, CMOA, CMA oder CMPI.
Die vollständige Adressliste mit Öffnungszeiten (8.30-11-30, 13-16 Uhr) finden Sie ebenso unter www.cns.lu.
L-3260 Bettembourg, Roue de Mondorf 4, Tel. 511310, Fax 51131055
L-9711 Clervaux, Grand'Rue 84, Tel. 921101, Fax 92110155
L-9208 Diekirch, Rue Jean l'Aveugle 16, Tel. 809313, Fax 80931355
L-4660 Differdingen, Rue Michel Rodange 9, Tel. 588004 Fax 58800455
L-3510 Düdelingen, Rue de la Libération 2, Tel. 511843, Fax 51184355
L-6486 Echternach, Porte St. Willibrord, Tel. 720250 Fax 72025055
L-4132 Esch/Alzette, Grand'Rue/Rue de l'Église, Tel. 530537, Fax 53053755
L-4006 Esch/Alzette (Schlossgarten), Tor Neudorf, Tel. 265445, Fax 26544555
L-9063 Ettelbrück, Place Marie-Adélaide, Tel. 810162, Fax 810162
L-6719 Grevenmacher, Rue du Centenaire 9, Tel. 750297, Fax 75029755
L-2973 Luxemburg Hollerich, Route d'Esch 125, Tel. 401121 Fax 400611
L-2449 Luxemburg Stadt, Boulevard Royal 8, Tel. 471784, Fax 47178455
L-7525 Mersch, Topaze Shopping Center, Tel. 320065, Fax 32006555
L-8510 Redingen/Attert, Grand'Rue 33, Tel. 23621062, Fax 2362106255
L- 5574 Remich, Avenue Lamort-Velter 6, Tel. 23669009, Fax 2366900955
L-3710 Rümelingen, Place G.D. Charoltte, Tel. 56040, Fax 5604055
L-8443 Steinfort, Rathaus, Tel. 390061, Fax 39006155
L-9530 Wiltz, Grand'Rue 6, Tel. 958037, Fax 95803755
Ärztliche Bescheinigungen sind an die Adresse der CNS zu senden:
CNS, L-2980 Luxembourg
(Standort: Route d'Esch Nr. 125, siehe unser Foto)
Jede Arbeitsunterbrechung ist der CNS zu melden, auch in dem Falle, dass der Arbeitgeber die Gehaltsfortzahlung trägt.
Wenn die Arbeitsunterbrechung lediglich einen oder zwei Tage beträgt, ist ein ärztliches Attest nicht erforderlich.
Künftig werden die CNS-Geschäftsstellen ermächtigt sein, Sachleistungen sogleich durch einen bei der Spuerkees (BCEE) einlösbaren Scheck zu vergüten, falls der Betrag über 100€ beträgt und die Rechnung nicht älter als 15 Tage ausgestellt ist.
Freilich gibt es noch für die erforderlichen Anpassungen bei Krankengeld und Kollektivverträgen eine Reihe von befristeten Übergangsregelungen.
Ausnahmen von der allgemeinen Regelung sind vorgesehen bei in privaten Haushalten Beschäftigten, bei Urlaub aus sozialen Gründen, während der Probezeit usw.
Ab 1.1.2009 haben alle Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber im Krankheitsfall einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung über einen Zeitraum von 13 Wochen. Nach Ablauf desselben übernimmt die Gesundheitskasse die Zahlung des Krankengelds, das auf Grundlage des in den Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Gehalts errechnet wird.
Die Geschäftsstellen der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé) sind die Ihnen bisher als Geschäftsstellen von Arbeiterkrankenkasse (CMO) und Angestelltenkrankenkasse (CMEP) vertrauten Lokale sowie die von CMEA, CMOA, CMA oder CMPI.
Die vollständige Adressliste mit Öffnungszeiten (8.30-11-30, 13-16 Uhr) finden Sie ebenso unter www.cns.lu.
L-3260 Bettembourg, Roue de Mondorf 4, Tel. 511310, Fax 51131055
L-9711 Clervaux, Grand'Rue 84, Tel. 921101, Fax 92110155
L-9208 Diekirch, Rue Jean l'Aveugle 16, Tel. 809313, Fax 80931355
L-4660 Differdingen, Rue Michel Rodange 9, Tel. 588004 Fax 58800455
L-3510 Düdelingen, Rue de la Libération 2, Tel. 511843, Fax 51184355
L-6486 Echternach, Porte St. Willibrord, Tel. 720250 Fax 72025055
L-4132 Esch/Alzette, Grand'Rue/Rue de l'Église, Tel. 530537, Fax 53053755
L-4006 Esch/Alzette (Schlossgarten), Tor Neudorf, Tel. 265445, Fax 26544555
L-9063 Ettelbrück, Place Marie-Adélaide, Tel. 810162, Fax 810162
L-6719 Grevenmacher, Rue du Centenaire 9, Tel. 750297, Fax 75029755
L-2973 Luxemburg Hollerich, Route d'Esch 125, Tel. 401121 Fax 400611
L-2449 Luxemburg Stadt, Boulevard Royal 8, Tel. 471784, Fax 47178455
L-7525 Mersch, Topaze Shopping Center, Tel. 320065, Fax 32006555
L-8510 Redingen/Attert, Grand'Rue 33, Tel. 23621062, Fax 2362106255
L- 5574 Remich, Avenue Lamort-Velter 6, Tel. 23669009, Fax 2366900955
L-3710 Rümelingen, Place G.D. Charoltte, Tel. 56040, Fax 5604055
L-8443 Steinfort, Rathaus, Tel. 390061, Fax 39006155
L-9530 Wiltz, Grand'Rue 6, Tel. 958037, Fax 95803755
Ärztliche Bescheinigungen sind an die Adresse der CNS zu senden:
CNS, L-2980 Luxembourg
(Standort: Route d'Esch Nr. 125, siehe unser Foto)
Jede Arbeitsunterbrechung ist der CNS zu melden, auch in dem Falle, dass der Arbeitgeber die Gehaltsfortzahlung trägt.
Wenn die Arbeitsunterbrechung lediglich einen oder zwei Tage beträgt, ist ein ärztliches Attest nicht erforderlich.
Künftig werden die CNS-Geschäftsstellen ermächtigt sein, Sachleistungen sogleich durch einen bei der Spuerkees (BCEE) einlösbaren Scheck zu vergüten, falls der Betrag über 100€ beträgt und die Rechnung nicht älter als 15 Tage ausgestellt ist.
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