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Freitag, 4. März 2011

In Luxemburg sozialversichert, und in Deutschland arbeiten?!

Das geht nicht! Wenigstens geht es nur so lange, bis das jemand merkt, der was dagegen hat.

Wie der Trierische Volksfreund meldet, wurden zwei Geschäftsführer einer Spedition aus der Region Trier in Untersuchungshaft genommen. Der Vorwurf: Sie haben ihre Beschäftigten in Luxemburg zur Sozialversicherung angemeldet, obwohl diese ausschließlich in Deutschland gearbeitet haben.

Da die Sozialbeiträge in Luxemburg um einiges niedriger sind als in Deutschland (da sie in Luxemburg stärker aus Steuermitteln finanziert werden), so sei über die Jahre das erkleckliche Sümmchen von 6 Millionen Euro zusammengekommen. Die Anklage lautet auf Hinterziehung von Sozialabgaben.

(sey), Sechs Millionen Euro hinterzogen? Firmenchefs in Untersuchungshaft. Trierischer Volksfreund, 3. März 2011.

Unabhängig von der Frage, in welchem Staat die Sozialversicherung zu leisten sei, ist die Frage der Einkommensteuer zu klären. Wie Fernfahrer wissen, müssen sie, wenn sie in Deutschland wohnen, selbst wenn sie bei einer Luxemburger Spedition beschäftigt sind, alle Arbeitszeiten, während der sie nicht auf Luxemburger Gebiet tätig sind, in ihrem Wohnstaat versteuern.

Freitag, 14. März 2008

Ihre Sozialbeiträge

In Luxemburg ist jeder zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtet, der ein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit erzielt; sei dies aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit, oder ein "Lohnersatzeinkommen" (wie etwa Arbeitslosenunterstützung oder Krankengeld).

Der Hauptunterschied zwischen Selbständigen und unselbständig Beschäftigten ist dabei, dass ein Selbständiger sowohl den Arbeitgeber- wie den Arbeitnehmeranteil tragen muss; der unselbständig Beschäftigte trägt indes nur seinen Anteil, d.h. den Arbeitnehmeranteil.

Mit seiner Beitragszahlung wird nicht nur der Beschäftigte selbst, sondern werden unter bestimmten Voraussetzungen auch seine Familienangehörigen in der Krankenkasse usw. mitversichert.

Bislang wurde innerhalb der Sozialversicherung zwischen dem Status "Arbeiter" (ouvrier) und "Angestellter" (employé privé) getrennt. Je nach Status wurde man der Arbeiterkrankenkasse oder der Angestelltenkrankenkasse sowie der entsprechenden Rentenversicherungskasse zugeordnet.

Ab 1. Januar 2009 soll für alle Beschäftigte in der Privatwirtschaft ein "Einheitsstatut" in Kraft treten. Die Unterscheidung zwischen "Arbeiter" und "Angestellter" gehört damit der Vergangenheit an. Das Einheitsstatut (le statut unique) zieht dann eine entsprechende Reorganisation der bisher getrennten Zweige der Sozialversicherung nach sich.

Worauf werden Sozialbeiträge erhoben?

Die Sozialbeiträge werden auf das Bruttogehalt erhoben. Zum Bruttolohn bzw. –gehalt zählen auch laufende Zusatzvergütungen (z.B. Trinkgelder), nicht periodische Zahlungen (wie etwa Gratifikationen) und geldwerte Sachleistungen (avantages en nature).

Ausnahme bei den geldwerten Sachleistungen: Essensschecks (les chèques repas) oder ein vom Arbeitgeber gewährter Zinsvorteil werden als Leistungen an den Arbeitnehmer nicht der Beitragspflicht unterworfen. Auf diese Vorteile entfallen keine Sozialbeiträge!

Die nicht periodischen Vergütungen (wie etwa Gratifikationen) unterliegen zwar der Beitragspflicht, jedoch nicht im Hinblick auf den auf das Krankengeld entfallenden Beitrag zur Krankenkasse.

Der auf nicht periodische Vergütungen berechnete Beitrag zur Krankenversicherung beträgt somit nur 2,7% (und nicht wie sonst üblich 2,8%).