Mittwoch, 23. Januar 2008

Wie viele Kinderfreibeträge für wie viele Kinder im Haushalt des Steuerpflichtigen?

Das nachstehende Zirkular (in unserer freien Übersetzung) ersetzt das Zirkular L.I.R. n° 123/1 du 22 mai 2000, und zwar mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2008.

I. Gegenstand des Art. 123; Zusammenfassung

1. Art. 12 L.I.R. bestimmt, was der Steuerpflichtige als Privatausgaben zu betrachten sind und als solche nicht von seiner Einkommensteuer abgesetzt werden kann. Insbesondere sind die Ausgaben für den privaten Haushalt sowie für den Lebensunterhalt der Familienmitglieder weder in den einzelnen Einkunftsarten noch von der Summe der Einkünfte absetzbar.

Der Familiensituation des Steuerpflichtigen wird jedoch Rechnung getragen, in dem eine Steuerermäßigung für Kinder eingeräumt wird. Diese Steuerermäßigung in Höhe von 922,50€ pro Jahr wird ab sofort in Form des Kinderbonus ausgezahlt. Wird ein Kinderbonus nicht ausgezahlt, wird die Steuerermäßigung für Kinder zuerkannt aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen in Form eines Steuernachlasses, sei es im Rahmen einer Veranlagung aufgrund einer abgegebenen Einkommensteuer-Erklärung, sei es bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich. Der Art. 123 präzisiert, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Steuerermäßigung gemäß Art. 122 L.I.R. zuerkannt wird.

In den Abschnitten 1 und 2 zählt der Art. 123 L.I.R. die unterschiedlichen Kategorien von Kindern auf, für welche grundsätzlich eine Steuerermäßigung beansprucht werden kann.

Die Abschnitte 3 bis 5 führen die Bedingungen an, die Steuerpflichtige wie Kinder erfüllen müssen, damit wirklich eine Steuerermäßigung zuerkannt werden kann.

Der Abschnitt 6 schließt aus, dass der Art. 127 L.I.R. (Sonderausgabenabzug wg. außergewöhnlicher Belastung) angewandt wird, falls die betreffenden Kosten durch einen Kinderfreibetrag abgedeckt sind.

Schließlich sehen die Abschnitte 7 und 8 ein Großherzogl. Reglement vor, das bestimmte Begriffe näher bestimmt, die in Zusammenhang mit der Zuerkennung der Steuerermäßigung stehen.

II. Kreis der Kinder, die Recht auf eine Steuerermäßigung einräumen

2. Gemäß Art. 123 L.I.R. können Steuerermäßigung zuerkannt werden für Kinder, die in folgende vier Kategorien einzureihen sind:

1. die Nachkommen;

2. die Kinder des Ehegatten, selbst wenn die Ehe aufgehört hat zu bestehen;

3. die Adoptivkinder und deren Nachkommen;
4. die Kinder, die auf Dauer im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind.

Die vollständige Übersetzung ist ab sofort verfügbar unter
http://www.euroluxembourg.lu/Steuern.html