Samstag, 3. Januar 2009

Luxemburgs Bankenaufsicht sucht Luxemburgs Anteil am Madoff-Betrug herauszufinden



Luxemburgs Bankenaufsicht CSSF untersucht weiterhin, ob Finanzanlagen, die bei Bernard L. Madoff Investment Securities LLC gemacht worden sind, mit der vorgeschriebenen Sorgfaltspflicht erfolgt sind und wer für eventuelle Fehler gerade zu stehen hat. Madoff persönlich war am 12. Dezember 2008 in New York in Haft genommen worden.
 

Luxemburger Depotbanken unterliegen Luxemburger Recht, welches sich orientiert an der EU-Direktive 85/611/EEC zur Koordinierung von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsverfahren betreffend Unternehmen, die kollektive Investitionen in übertragbare Sicherheiten vornehmen.

Das bedeutet, dass die Depotbank, die bei einem Dritten Geld anlegt, für die Überwachung dieser Anlagen verantwortlich ist. Die Depotbank muss jederzeit wissen, wie diese Gelder angelegt sind und wie diese Gelder wiederum verfügbar sind, ungeachtet, dass die Depotbank damit einen Dritten beauftragt hat.

Nach Auffassung der CSSF ist damit eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Anlegerschutz gegeben. Die Untersuchungen der Bankenaufsicht werden in diesem Zusammenhang nicht auf die Sorgfaltspflichten der Depotbanken beschränkt bleiben.



CSSF: The Madoff Case, 2.1.2009
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Sonntag, 28. Dezember 2008

Die Nationale Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé) für Grenzgänger aus Deutschland

Die Nationale Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé) nimmt mit dem 1. Januar 2009 ihren Betrieb auf. Da in Luxemburg für alle Beschäftigte in der Privatwirtschaft das Einheitsstatut eingeführt wird, gibt es hinfort keinen Statusunterschied mehr zwischen Arbeitern (ouvriers) und Angestellten (employés privés); das Sozialrecht und Arbeitsrecht kennt fortan nur noch Beschäftigte (salariés).

 

Freilich gibt es noch für die erforderlichen Anpassungen bei Krankengeld und Kollektivverträgen eine Reihe von befristeten Übergangsregelungen.

Ausnahmen von der allgemeinen Regelung sind vorgesehen bei in privaten Haushalten Beschäftigten, bei Urlaub aus sozialen Gründen, während der Probezeit usw.

Ab 1.1.2009 haben alle Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber im Krankheitsfall einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung über einen Zeitraum von 13 Wochen. Nach Ablauf desselben übernimmt die Gesundheitskasse die Zahlung des Krankengelds, das auf Grundlage des in den Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Gehalts errechnet wird.

Die Geschäftsstellen der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé) sind die Ihnen bisher als Geschäftsstellen von Arbeiterkrankenkasse (CMO) und Angestelltenkrankenkasse (CMEP) vertrauten Lokale sowie die von CMEA, CMOA, CMA oder CMPI.

Die vollständige Adressliste mit Öffnungszeiten (8.30-11-30, 13-16 Uhr) finden Sie ebenso unter www.cns.lu.

L-3260 Bettembourg, Roue de Mondorf 4, Tel. 511310, Fax 51131055
L-9711 Clervaux, Grand'Rue 84, Tel. 921101, Fax 92110155
L-9208 Diekirch, Rue Jean l'Aveugle 16, Tel. 809313, Fax 80931355
L-4660 Differdingen, Rue Michel Rodange 9, Tel. 588004 Fax 58800455
L-3510 Düdelingen, Rue de la Libération 2, Tel. 511843, Fax 51184355
L-6486 Echternach, Porte St. Willibrord, Tel. 720250 Fax 72025055
L-4132 Esch/Alzette, Grand'Rue/Rue de l'Église, Tel. 530537, Fax 53053755
L-4006 Esch/Alzette (Schlossgarten), Tor Neudorf, Tel. 265445, Fax 26544555
L-9063 Ettelbrück, Place Marie-Adélaide, Tel. 810162, Fax 810162
L-6719 Grevenmacher, Rue du Centenaire 9, Tel. 750297, Fax 75029755
L-2973 Luxemburg Hollerich, Route d'Esch 125, Tel. 401121 Fax 400611
L-2449 Luxemburg Stadt, Boulevard Royal 8, Tel. 471784, Fax 47178455
L-7525 Mersch, Topaze Shopping Center, Tel. 320065, Fax 32006555
L-8510 Redingen/Attert, Grand'Rue 33, Tel. 23621062, Fax 2362106255
L- 5574 Remich, Avenue Lamort-Velter 6, Tel. 23669009, Fax 2366900955
L-3710 Rümelingen, Place G.D. Charoltte, Tel. 56040, Fax 5604055
L-8443 Steinfort, Rathaus, Tel. 390061, Fax 39006155
L-9530 Wiltz, Grand'Rue 6, Tel. 958037, Fax 95803755


Ärztliche Bescheinigungen sind an die Adresse der CNS zu senden:
CNS, L-2980 Luxembourg
(Standort: Route d'Esch Nr. 125, siehe unser Foto)

Jede Arbeitsunterbrechung ist der CNS zu melden, auch in dem Falle, dass der Arbeitgeber die Gehaltsfortzahlung trägt.

Wenn die Arbeitsunterbrechung lediglich einen oder zwei Tage beträgt, ist ein ärztliches Attest nicht erforderlich.

Künftig werden die CNS-Geschäftsstellen ermächtigt sein, Sachleistungen sogleich durch einen bei der Spuerkees (BCEE) einlösbaren Scheck zu vergüten, falls der Betrag über 100€ beträgt und die Rechnung nicht älter als 15 Tage ausgestellt ist.
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