Dienstag, 9. Januar 2007

Das Gesetz über den Mindestlohn

Hier ein paar wesentliche Punkte aus dem einschlägigen Gesetz:

Artikel 2

(1) Die Höhe des sozialen Mindestlohnes wird durch Gesetz festgesetzt.

(2) Zu diesem Zweck wird die Regierung alle zwei Jahre der Abgeordnetenkammer einen Bericht über die Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftsbedingungen und der Einkommen unterbreiten. Diesem Bericht liegt gegebenenfalls ein Gesetzentwurf zur Erhöhung des sozialen Mindestlohnes bei.

Artikel 3

Unbeschadet der im vorhergehenden Artikel 2 vorgesehenen Lohnerhöhungen geschieht die Anpassung des sozialen Mindestlohnes an den gewichteten Index der Verbraucherpreise gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 des abgeänderten Gesetzes vom 22. Juni 1963 betreffend die Festsetzung der Gehälter der Staatsbeamten.

Artikel 8

Die Mindestlohnsätze sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend; unbeschadet der in den Artikeln 6 und 7 vorerwähnten Bestimmungen dürfen dieselben von ihnen nicht herabgesetzt werden, weder durch Einzel-, noch durch Kollektivvertrag.

Die Klauseln eines Arbeitsvertrags oder die Bestimmungen einer Geschäftsordnung, die die normalen Betriebsrisiken, ausgenommen grobe oder gar vorsätzliche Fahrlässigkeit, auf den privaten Angestellten abwälzen, verstoßen insofern gegen die öffentliche Ordnung und sind somit nichtig, als sie zur Folge hätten, dass das Arbeitsentgelt unter den Mindestlohn sinken würde. (Gerichtshof 2. Dezember 1981, P.25.187.)

Der Mindest-Stundenlohn wird errechnet, indem der monatliche Mindestlohn durch 173 dividiert wird.

In einem ggf. anzuwendenden Kollektivvertrag können noch bessere Sätze oder Grenzen von den Tarifparteien vereinbart sein.


Quelle:
Gesetz vom 12. März 1973 betreffend die Reform des sozialen Mindestlohns,
www.ak-l.lu „Publications“:
AK informiert 1/2001, Der soziale Mindestlohn

Montag, 8. Januar 2007

Wie wird Elektroschrott entsorgt?

Ab 1.1.2006:
Recyclingbeitrag beim Neukauf;
kostenlose Rückgabe der Altgeräte beim Händler oder der Gemeinde

Warum ein Recyclingbeitrag?

Ab dem 1. Januar 2006 müssen Sie beim Kauf eines Neugeräts einen Recyclingbeitrag zahlen. Dieser dient zum Finanzieren des Einsammelns und des Recyclings der Geräte, die in den gemeindeeigenen Recyclingparks abgegeben werden (und von dort eingesammelt und recycelt werden). Dank dieses Beitrags werden auch die wilden Müllablagerungen vermieden, denn die Geräte können jetzt kostenlos (da der Beitrag schon beim Kauf im Preis inbegriffen ist) im kommunalen Recyclingpark abgegeben werden, in einigen Gemeinden erst ab dem 01/04/06 .

Die dem Recyclingbeitrag unterworfenen Geräte sind in zehn Kategorien unterteilt:

1) Die großen Haushaltsgeräte

Es handelt sich um Großgeräte wie Kühlschränke, Tiefkühler, Geschirrspüler. Dazu gehören auch Geräte mittlerer Größe wie Backöfen, Dunstabzugshauben, mobile Heizgeräte.

2) Die kleinen Haushaltsgeräte:

Dazu gehören Staubsauger, Bügeleisen, Föhn, aber auch Kochzubehör wie Raclettegerät, Kaffeemaschine, Mixer.

3) Informatik und Telekommunikation:

Computer und die einzelnen Zubehörteile : Bildschirm, Maus, Tastatur, externes Modem, Scanner und Drucker, aber auch Telefon, Handy und Fax.

4) Audio- und Videogeräte:

Diese Kategorie umfasst Fernseher, DVD-Player, Kameras, Fotoapparate, Hi-Fi, Radios…

5) Beleuchtungsmaterial:

Bei den Lichtquellen findet man Energiesparlampen und Neonleuchten wegen der darin enthaltenen schädlichen Substanzen. Die Gehäuse von Neonleuchten unterliegen ebenfalls einem Recyclingbeitrag.

6) Elektrisches und elektronisches Werkzeug:

Alles was zu Bastel- und Unterhaltsarbeiten benötigt wird: Heckenschere, Bohrmaschine, Kompressor …

7) Spielzeug sowie Freizeit- und Sportausrüstung:

Spielzeug sowie Freizeit- und Sportausrüstung die mit Batterien, Akkus oder Netzanschluss betrieben werden.

8) Medizinische Geräte:

Ausschließlich medizinische Geräte für den Hausgebrauch, wie Inhalatoren oder Blutzuckermessgeräte

9) Überwachungs- und Kontrollinstrumente:

Messgeräte, Rauchmelder

10) Automaten:
In dieser Kategorie findet man Getränkeautomaten (für heiße und kalte Getränke), Lebensmittel- und Geldautomaten, …

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Super-DrecksKëscht

Seit den 80er Jahren wird in Luxemburg die Abfallentsorgung nach ökologischen Kriterien organisiert. Ab 1985 hat das Umweltministerium Sortieren und getrenntes Sammeln eingeführt. Ziel war die Entgiftung der Haushaltsabfälle. Die letzteren fielen und fallen noch heute in die Zuständigkeit der Gemeinden.

Das Sammeln und Entsorgen der giftigen Problemabfälle lief hinfort jedoch unter dem Titel Super-DrecksKëscht

Denn es war erkannt worden, dass weder die Sammlung des Sondermülls durch die Gemeinden, noch dass hier das Prinzip „Wer verschmutzt, der zahlt auch dafür“ [Pollueur-Payeur] durchführbar war. Der Sondermüll wäre stattdessen von vielen eben wie bisher weiter unter den normalen Müll gemischt worden. Die Kosten für die besondere neue Vorgehensweise wurde durch Kredite vom Fonds pour la protection de l’environnement getragen.

Mit der Zeit entstanden so neben Super-DrecksKëscht fir d’Bierger
noch d’Super-DrecksKëscht fir d’Betriber
sowie noch die d’Super-Freons Këscht für Kühlschränke (FCKW).

Es werden unterschiedliche Sammelsysteme angeboten, zentraler Sammelpunkt ist in Colmar-Berg. Vorrangig sollen die gesammelten Stoffe wiederverwertet werden (bis zu 70%), falls nicht möglich werden sie geeignet entsorgt (u.a. Hochtemperaturbehandlung).

Insbesondere den Klein- und Mittelbetrieben wird auch eine Umweltberatung angeboten, insbesondere beim Erstellen eines Umwelt- und Abfallplans. 1.400 Betriebe sind angeschlossen (diese repräsentieren 35 % der Beschäftigten des Landes).

2001 wurden pro Einwohner 3,6 kg Sondermüll eingesammelt.
2003 lagen die Nettogesamtkosten im Hinblick auf die Bürger bei 4,8 Mio. Euro, für die Betriebe bei 1,024 Mio. Euro, die durch das Umweltministerium getragen wurden.

Die Weiterführung der Super-DrecksKëscht in der bisherigen Form der Finanzierung ist jetzt auf die Kritik der Finanzprüfer gestoßen, insbesondere was die Laufzeit des Vertrages des Staates mit der OSL (Öko Service Lëtzebuerg) angeht.

Um dieser Kritik Rechnung zu tragen wurde jetzt ein neues Gesetz in der Kammer eingebracht. Die Vertragslaufzeit wurde auf 10 Jahre begrenzt. Eine Kommission soll die Einhaltung des Vertrages überprüfen.


5096 – Projet de loi relative au fonctionnement et au financement de l’action Super-DrecksKëscht
Mercredi, 23. Février 2005, 22e Séance,
www.chd.lu

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Behörden müssen Bürger über Umweltrisiken informieren

„Mir si fir Iech do; mir freeën eis op Ären Interessi; mir äntwerte gär op Är Froen“:

Bislang war es so, dass der Bürger die betreffenden Behörden (nachdem und wenn er herausgefunden hatte, welche denn in der jeweiligen Frage derzeit zuständig ist) um nähere Informationen zu seinem Problem angehen musste:
Sei es Trinkwasser, Luftverschmutzung, Lärm, Lebensmittelsicherheit, Schädigung der Landschaft, ...

Das neue Gesetz nimmt die Behörden in der Pflicht, von Amts wegen ihren Bürgern die sie betreffenden Informationen bezüglich der Umweltrisiken bereit zu stellen.

Die Grünen haben sich enthalten, weil das neue Gesetz gegenüber dem alten von 1992 keinen Fortschritt bringe.

So fehle ein Klagerecht von Umweltverbänden gegen projektierte Eingriffe in die Umwelt.

Die EU-Direktive von 1985 über Impaktstudien bei Straßen- und Eisenbahnbau ist bis heute, 20 Jahre danach, in Luxemburg immer noch nicht umgesetzt.



6. 5217 - Projet de loi concernant l’accès du public à l’information en matière d’environnement Rapport de la Commission de l’Environnement,
Rapporteur: Roger Negri (LSAP),
Chambre des Députés, Compte Rendu 002, 26. Oktober 2005

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la conciliation de la vie professionnelle et familiale

Question 0743 (17.11.2005) de Mme Claudia Dall’Agnol (LSAP) concernant les frais de garde et d’accueil des enfants:

Dans son accord de coalition de 2004, le Gouvernement a défini la conciliation de la vie familiale et de la vie professionnelle comme une de ses priorités. Dans ce contexte on peut estimer que la garde des enfants et les frais qui en résultent peuvent constituer un élément hypothéquant la conciliation de la vie professionnelle et familiale.
Le règlement grand-ducal du 31 décembre 1998 portant exécution de l’article 127, alinéa 6 de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu a introduit un abattement maximal pour frais de garde d’enfant de 144.000 LUF (actuellement 3.600 euros par an, 300 euros par mois). Or, ni les frais réels à porter par les parents, ni le nombre d’enfants vivant dans le ménage ne sont pris en compte.
Selon les informations obtenues auprès de l’Entente des Gestionnaires des Centres d’Accueil (EGCA), le prix d’une place à plein temps dans une crèche conventionnée se situe entre 100 euros minimum et 1.200 euros maximum par mois; la contribution des parents se calcule en fonction de leurs revenus. La garde à plein temps en crèche privée s’élève à 750-1.000 euros par mois.
- Considérant que les frais à porter par les parents pour la garde et l’accueil de leurs enfants risquent de dépasser dans une large mesure le montant de l’abattement forfaitaire prévu, est-ce que Madame la Ministre et Monsieur le Ministre n’estiment pas qu’une adaptation de cet abattement serait nécessaire?
- Dans le même ordre d’idées, ne devrait-on pas prévoir une majoration du montant déductible pour frais de garde d’enfants en fonction du nombre d’enfants à charge?

Réponse commune (2.1.2006) de M. Jean-Claude Juncker, Premier Ministre, Ministre des Finances et de Mme Marie-Josée Jacobs, Ministre de la Famille et de l’Intégration:

La question parlementaire de l’honorable Députée Claudia Dall’ Agnol traite de l’abattement pour «frais de garde et d’accueil des enfants» prévu à l’article 127, alinéa 6 de la loi modifiée du 4 décembre 1967. Madame la Députée souhaite plus particulièrement savoir si une adaptation de cet abattement est nécessaire.
Le Gouvernement n’entend pas, de façon isolée, procéder à des ajustements d’abattements ou de forfaits existants.

Compte Rendu No. 6 2005/2006, www.chd.lu

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Familienleben mit Beruf vereinbaren – aber wie?

Ein Steuerabschlag für Kinderbetreuung max. 300 € mtl. reicht nicht für Krippenplatz, wenn der bis zu 1.200 € kostet!

Die LSAP-Abgeordnete wies die Regierung darauf hin, dass sie in ihrem Koalitionsabkommen die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit fördern wollte.

Derzeit gibt es bei der Einkommensteuer einen Abschlag für Kinderbetreuung einen maximalen Steuernachlass für Kinderbetreuungskosten von 3.600 € im Jahr.

Das hört sich nach viel Geld an. Es werden dabei aber weder die wirklich entstandenen Ausgaben noch die zahl der im Haushalt lebenden Kinder berücksichtigt.

Nach Daten, die von der Entente des Gestionnaires des Centres d’Accueil (EGCA) zu erhalten sind, bewegen sich die monatlichen Beiträge für einen Platz in einer Kinderkrippe, deren Träger mit dem Staat eine Konvention abgeschlossen hat, zwischen 100€ und 1.200 €, je nach dem Einkommen der Eltern.

Eine privat betriebene Kinderkrippe berechnet pro Monat im Schnitt zwischen 750 und 1.000 € pro Monat.

Die Regierung antwortete auf die Anfrage der Abgeordneten, sie beabsichtige nicht, diese Frage isoliert zu lösen.

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les cours de luxembourgeois dans le préscolaire

Question 1202 (27.7.2006) de M. Félix Braz (DÉI GRÉNG) concernant les cours de luxembourgeois dans le préscolaire:

À la page 210 du rapport annuel de l’OCDE sur les migrations (SOPEMI 2006) on peut lire en matière de scolarisation des enfants étrangers pour le Luxembourg:

«À compter de l’année scolaire 2005-2006 toutes les communes sont obligées de mettre en place des programmes d’enseignement préscolaire avec des cours de luxembourgeois, mais aussi la prise en compte de la langue maternelle de l’enfant.»

L’obligation de l’enseignement préscolaire est fort ancienne au Grand-Duché. En 1991, il avait même été question de rendre obligatoire l’enseignement du luxembourgeois au préscolaire.

Dans ce contexte j’aimerais savoir:

- Quelles sont les circonstancesqui ont permis de diffuser de pareilles informations à l’OCDE?

- Sur quelles dispositions se base le rapport de l’OCDE en cette matière?

- Dans combien de classes préscolaires de réels cours de luxembourgeois ont été dispensés pour l’année scolaire 2005-2006?

- Combien d’écoliers de l’éducation préscolaire ont bénéficié d’une prise en compte de leur langue maternelle et de combien de langues maternelles s’agissait-il pour l’année scolaire 2005-2006?

- S’il s’avérait que les informations divulguées par le rapport SOPEMI étaient incomplètes, voire erronées, comment le Gouvernement entend-il les rectifier?

Réponse conjointe (9.8.2006) de Mme Marie-Josée Jacobs, Ministre de la Famille et de l’Intégration et Mme Mady Delvaux-Stehres, Ministre de l’Éducation nationale et de la Formation professionnelle:

Chaque année, les pays de ’OCDE sont tenus de fournir des informations au SOPEMI (Système d‘observation des phénomènes politiques et migratoires internationaux), qui établit un rapport sur la situation.

Au Luxembourg, c’est le Commissariat du Gouvernement aux étrangers qui centralise les contributions et les transmet à l’OCDE. Le rapport final n’est pas retransmis au CGE pour vérification.

Dans le rapport SOPEMI 2006, l’article sur le Luxembourg constitue une synthèse partiellement erronée des données fournies par les différents ministères.

Le texte transmis par le Commissariat du Gouvernement aux étrangers mentionnait les points suivants:

- À partir de 2005/06 toutes les communes sont tenues d’assurer l’éducation précoce (c’està- dire pour enfants de trois ans).

- Le plan-cadre de l’éducation précoce souligne que le bilinguisme n’est pas à considérer comme un handicap mais un atout et que la nécessité d’apprendre le luxembourgeois ne doit pas éclipser la prise en compte de la langue d’origine
de l’enfant bilingue. On ne saurait insister assez sur l’importance d’une approche positive face à l’enfant et à sa culture, afin que l’apprentissage d’une deuxième langue ne mette pas l’enfant en conflit avec sa langue première.

- Dans les classes à forte proportion d’enfants portugais, il peut être fait appel à un intervenant lusophone pour une collaboration régulière de quelques heures par semaine dans la classe.

Il est à signaler que le développement de la langue luxembourgeoise est un des objectifs majeurs des classes de l’éducation précoce et de l’éducation préscolaire. La langue luxembourgeoise est la langue véhiculaire dans cet ordre
d’enseignement. Elle est considérée comme langue de communication et comme langue d’intégration. De nombreuses activités liées à la langue, ayant pour but de développer toutes les compétences langagières de l’enfant, font partie des activités pédagogiques réalisées quotidiennement au sein de la classe.

Par ailleurs, dans un grand nombre de classes préscolaires, un surnuméraire travaille de façon spécifique avec les enfants de langue étrangère, afin de leur faciliter l’apprentissage du luxembourgeois (au cours de l’année scolaire
2004/05, le nombre de leçons supplémentaires pour ce genre d’activités constituait un surplus de 10% par rapport au total des leçons assurées dans l’éducation préscolaire).

Pour ce qui est de la maîtrise de la langue maternelle, il y a possibilité, dans l’éducation précoce et préscolaire, d’avoir recours à un intervenant parlant portugais et luxembourgeois pendant deux à trois heures par semaine en vue de favoriser l’intégration scolaire de ces enfants.

Le Commissariat du Gouvernement aux étrangers, par le biais de sa représentante dans le groupe de travail SOPEMI, rendra les responsables de la rédaction du rapport attentifs aux erreurs d’interprétation.

Quelle: Questions au Gouvernement, Compte rendu 2005/2006 Nr. 16

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Vorschulerziehung

Seit 2005/2006 sind alle Luxemburger Gemeinden gehalten, für Kinder ab 3 Jahren die Vorschulerziehung (Éducation précoce) zu gewährleisten.

Ein vorrangiges Ziel dabei ist, Kinder ausländischer Herkunft auf die Grundschule vorzubereiten und mit der luxemburgischen Sprache vertraut zu machen.

Die Umgangssprache in der Vorschule ist daher Luxemburgisch.

Die jeweilige Muttersprache der Kinder wird dabei jedoch nicht als Negativposten betrachtet, sondern soll ebenfalls gefördert werden.

So werden etwa in Gruppen mit einem hohen Anteil von Kindern portugiesischer Eltern Zusatzstunden in Portugiesisch angeboten.

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Luxemburgs Schulsystem

Die Allgemeine Schulpflicht wurde im Großherzogtum durch das Gesetz vom 10. August 1912 eingeführt. Die staatlichen Schulen sind entgeltfrei; die Kosten trägt der Staat. Es gibt eine gewisse Zahl an Privatschulen; diese müssen dieselben Fächer unterrichten wie die staatlichen.

Die Schulpflicht besteht für elf Jahre: zwei Jahre Vorschulerziehung (4. und 5. Lebensjahr), sechs Jahre Primarschule (6. bis 11. Lebensjahr) und drei Jahre weiterführender Unterricht (Sekundarstufe, 12. bis 14. Lebensjahr).

Die Frühbetreuung ist für Kinder ab dem Alter von 3 Jahren gedacht. Sie soll eine bessere Sozialisation der Kinder sowie die Integration der Kinder von Zuwanderern fördern. Seit Beginn des Schuljahres 2000/2001 wird die Früherziehung in allen Gemeinden des Landes angeboten; die Teilnahme daran ist jedoch freiwillig.

Die Vorschulerziehung (Kindergarten) ist Pflicht für alle Kinder ab dem 4. Lebensjahr (das am 1.9. des laufenden Kalenderjahres vollendet ist; Großherzogliche Verordnung vom 2. September 1992).

Die Primarschule ist sogar in Artikel 23 der luxemburgischen Verfassung verankert.

Schätzungsweise 38,6% der Wohnbevölkerung Luxemburgs im Jahre 2004 sind Ausländer. So waren denn auch im Schuljahr 2002/2003 von den Schülern in allgemein- oder berufsbildenden Schulen 35,7 % Ausländerkinder (Portugiesen 52,3%, Ex-Jugoslawen 12,2%, ..., Deutsche 3,1%).

Während sich die Zielsetzungen und die Lehrpläne der Primarschule wenig von denen in den Nachbarsländern unterscheiden, macht diese besondere sprachliche Situation Luxemburgs (drei Sprachen im Lande und der hohe Ausländeranteil an der Wohnbevölkerung) ganz besondere pädagogische Methoden und Herangehensweisen erforderlich.

In der Primarschule beginnt der Unterricht in luxemburgischer Sprache, wobei parallel dazu das Lesenlernen auf Deutsch einsetzt, das dann in fast allen Fächern zur Unterrichtssprache wird. Der Französischunterricht beginnt gegen Ende des 2. Schuljahres. Französisch wird dann nach und nach als weitere Unterrichtssprache eingesetzt. Das Luxemburgische wird parallel zum Deutschen und Französischen weiterhin verwendet. Das wird als Prinzip die gesamte Schulzeit über beibehalten, wobei den einzelnen Sprachen je nach dem Bildungszweig (Ordre d’Enseignement) ein unterschiedliches Gewicht beikommt.

Der weiterführende Schulunterricht wird in verschiedenen Optionen angeboten:
Der allgemeinbildende Sekundarschulunterricht bereitet mit einer eher klassischen Fächerkombination auf ein Hochschulstudium vor;
der fachbezogene Sekundarschulunterricht umfasst unterschiedliche Ausbildungsgänge, darunter den Fachtheoretischen, den Facharbeiter- und den Berufspraktischen Ausbildungsgang.
Er dauert je nach angestrebtem Abschluss sechs bis sieben Jahre.

Quelle: Luxemburgs Schulsystem (Système éducatif )

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Das Ärztliche Brautexamen

Laut Gesetz vom 19. Dezember 1972 muss jeder, der in Luxemburg heiraten will, ein ärztliches Attest vorlegen, dass er sich einem Ärztlichen Brautexamen unterzogen hat.

Das Attest darüber ist nur zwei Monate lang gültig!


1. Vom Standesbeamten der Gemeinde, in welcher die Trauung vollzogen werden soll, erhalten Sie darüber ein Formular für das Ärztliche Brautexamen.
Darauf trägt der zuständige Beamte ein:
Name der Gemeinde,
Name und Adresse des von den Verlobten gewählten Arztes,
die persönlichen Daten der Verlobten (Name, Vorname, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Anschrift).


2. Für den Tuberkulintest begeben Sie sich nach Ihrer Wahl in eines der Centre Médico-Social.

Dieser Test zwecks Früherkennung von Tuberkulose erfolgt in zwei Schritten:
1. Termin: Eine Testinjektion in den Vorderarm.
2. Termin: Zwischen dem 3. und dem 5. Tag muss die Überprüfung der Hautreaktion auf dem Arm erfolgen.

Folgende Zentren können Sie sich hierfür aussuchen:
Da die Daten einheitlich elektronisch erfasst werden, kann das auch für jeden Termin ein anderes sein!

Bitte ggf. Impfnachweise und über Röntgen mitnehmen!

Ohne jede Terminabsprache:

Centre Médico-Social de Luxembourg
2, Rue G. C. Marshal (neben Tiefgarage bei ADEM)
Tel. 488333-1, Fax 488337
mo – fr 9-11 und 14-16 Uhr

Centre Médico-Social d'Esch/Alzette
61, Avenue de la Gare (nahe Tageblatt)
Tel. 544646-1, Fax 544431
mo 10-11.30 Uhr
di 14-16 Uhr
fr 16-17 Uhr

Centre Médico-Social d'Ettelbruck
1, Avenue J. F. Kennedy
Tel. 819292-1, Fax 817788
mo 14 – 16 Uhr
mi 9-11 Uhr
do 14.30 – 16.30 Uhr


Nur nach vorheriger Terminvereinbarung:

Centre Médico-Social de Dudelange
56, Rue du Parc
Tel. 516262-1, Fax 520340

Centre Médico-Social d'Echternach
56, Rue Duchscher
Tel. 720302-1, Fax 729915

Centre Médico-Social de Rédange/Attert
74, Grand'Rue (hinter der Post)
Tel. 621628, Fax 621715

Centre Médico-Social de Wiltz
4, Avenue Nic Kreins
Tel. 95 83 09-1, Fax 95 78 55

3. Zur Blutanalyse begeben Sie sich (ohne Terminvereinbarung) zur Blutabnahme ins

Blutspendezentrum des Luxemburger Roten Kreuzes
42-44, Boulevard Joseph II
(neben der Kapelle am Glacis in der Stadt;
gegenüber dem Centre des Langues)

mo – fr 9-15 Uhr (durchgehend geöffnet)

Sie brauchen nicht nüchtern zu sein.
Bringen Sie Ausweis und Formular Ihrer Gemeinde mit!

Auf Ihren besonderen Wunsch hin kann gleichzeitig ein AIDS-Test vorgenommen werden (Sie erhalten in diesem Falle dazu eine persönliche Id-Nummer, womit Sie telefonisch anonym nach einer genannten Frist das Ergebnis abfragen können).

4. Nach ca. zwei Wochen bekommt der von Ihnen angegebene Arzt die Ergebnisse der vorgenommenen Analysen.
Nachdem Sie bei Ihrem Arzt den Termin arrangiert haben, händigt Ihnen der Arzt das geforderte Attest aus.
Sobald sie dieses der Gemeinde weitergereicht haben, kann der Standesbeamte die geplante Hochzeit öffentlich bekannt machen.

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Heiraten in Luxemburg

Wenden Sie sich hierzu an das Sekretariat Ihrer Wohngemeinde bzw. derjenigen Gemeinde, in welcher Sie zu heiraten wünschen!

Ort und Termin der Heirat


In einer der Gemeinden Luxemburgs kann die bürgerliche Trauung nur vollzogen werden, wenn mindestens einer der beiden Heiratswilligen in dieser seinen gesetzlichen Wohnsitz hat.

Dazu ist einer von beiden verpflichtet, vor dem Standesbeamten persönlich zu erscheinen.

Der Termin der Trauung wird festgelegt durch den Standesbeamten, sobald die notwendigen Dokumente zusammengekommen sind, die zur Veröffentlichung der Heirat erforderlich sind.

Es ist daher dringend geboten, dass die Heiratswilligen weder Datum noch Uhrzeit der religiösen Zeremonie festsetzen, bevor dass die Formalitäten beim Standesamt der Gemeinde vollständig geregelt sind.

Angesichts der Tatsache, dass bestimmte Formalitäten abgeschlossen sein müssen, liegt es im Interesse der Heiratswilligen, mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Heiratstermin im Standesamt vorstellig zu werden.

Wer ausländsicher Herkunft ist und schon einmal verheiratet gewesen ist, sollte dies wenigstens drei Monate vorher tun.

Die Zusammenstellung der Heiratsakte


Derjenige der beiden Heiratswilligen, der im Standesamt vorstellig wird, füllt die Formulare aus, wodurch die Heiratsakte bzw. das Dossier du Mariage begründet wird.

Die erforderten Dokumente müssen dem Standesamt spätestens ein Monat vor dem gewünschten Heiratstermin vorliegen. Falls die den bürgerlichen Status betreffenden Dokumente nicht in Französisch, Englisch oder Deutsch abgefasst sein sollten, müssen sie durch einen vereidigten Übersetzer übersetzt sein. Die öffentliche Bekanntmachungen vor der Heirat werden in den Wohngemeinden der Heiratswilligen 10 Tage hintereinander erfolgen.


Erforderliche Dokumente

A) Certificat prénuptial

Diese Bescheinigung wird von einem Arzt (gewöhnlich der Hausarzt) erstellt, sobald er das Ergebnis der Blutanalyse vom Roten Kreuz in der Stadt vorliegen hat; ebenso wie das Ergebnis des Tuberkulose-Tests, der durch eines der Centres Médico-Social durchgeführt wird.

>>> Das Ärztliche Brautexamen


Diese Bescheinigung ist nur gültig, wenn sie nicht länger als zwei Monate vor dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Heiratsabsicht ausgestellt worden ist.

B) Geburtsurkunden

Die Heiratswilligen müssen eine vollständige Urkunde über ihre Geburt samt Angabe der Namen der Eltern vorlegen. Diese muss nicht älter als 3 Monate sein, wenn es innerhalb Luxemburgs ausgestellt worden ist; und nicht älter als 6 Monate, wenn es aus dem Ausland geliefert wird.

C) Weitere Dokumente

Falls weitere Dokumente erforderlich sind,
etwa die Sterbebescheinigung für einen vorangegangenen Ehegatten,
die Sterbeurkunde des Vaters oder Mutter bei Minderjährigen,
die Dokumente über eine Scheidung,
ggf. ein Ehefähigkeitszeugnis (Certificat de Capacité matrimoniale) von Ihrer letzten deutschen Wohngemeinde,
usw.,
wird der Standesbeamte die Heiratswilligen entsprechend darüber informieren.

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Luxemburger per Geburt

1. Abstammung von einem luxemburgischen Erzeuger

Prinzip:

Ein - selbst im Ausland - geborenes Kind, dessen Vater oder Mutter Luxemburger(in) ist, erwirbt durch die Geburt die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

Erklärung:

* Diese Bestimmung weist keine Schwierigkeiten für eheliche Kinder auf (der Name des Vaters und der Mutter stehen in der Geburtsurkunde).

* Dasselbe gilt auch für ein außerehelich geborenes Kind, wenn der Name der Mutter in der Geburtsurkunde steht: ist die Mutter am Tag der Geburt Luxemburgerin, besitzt das Kind die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

* Ein außerehelich geborenes Kind einer ausländischen Mutter kann von einem luxemburgischen Vater anerkannt werden: wird diese Anerkennung vor dem 18. Lebensjahr des Kindes vollzogen, wird das Kind Luxemburger.

* Die im Falle einer freiwilligen Anerkennung gültigen Bestimmungen gelten auch für den Fall, wo das Abstammungsverhältnis über den Gerichtsweg festgestellt wird (Vaterschafts- oder Mutterschaftsklage).

2. Geburt auf luxemburgischem Boden

Prinzip:

Ein von ausländischen Eltern auf luxemburgischem Territorium geborenes Kind besitzt nicht die luxemburgische Nationalität.

Zu dieser Bestimmung gibt es zwei Ausnahmen:

1. Das im Großherzogtum von rechtlich unbekannten Eltern geborene Kind ist Luxemburger. Diese Hypothese ist möglich auf Grund der Bestimmung über die geheime Niederkunft. Dieser Situation gleichgestellt wird jene - recht seltene - des im Großherzogtum aufgefundenen neugeborenen Kindes.

2. Das im Großherzogtum von staatenlosen Eltern geborene Kind, das auf Grund der Staatenlosigkeit seines(r) Erzeuger(s) keine Staatsangehörigkeit besitzt.

Quelle: La nationalité luxembourgeoise (version allemande)

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Debatte Internationales Abitur

Et muss een awer allerdéngs soen: Den däitsche Programm ass allégéiert; dat gëtt net esou staark gepréift, an do mussen d’Lëtzebuerger sech iwwerleeën, ob se sech domat en Déngscht leeschten, wa se duerch e System ginn, wou Däitsch net esou am Virdergrond steet, well onse méisproochege System huet jo awer wierklech Avantagen, och wat déi weiderféierend Studien
dono ubelaangt.
Mme Anne Brasseur (DP).-

Datt de Bac international kee Cadeau fir d’Schüler an och net fir de Lycée ass, dat geet zum Beispill aus engem Saz aus dem État des lieux vum LTC ervir. Do steet dran:

«Nos élèves ne parlent pas le français comme langue maternelle et ont seulement fait deux années d’anglais. Or, le Bac international exige une langue au niveau A1 - Muttersprachenstärke - et la législation luxembourgeoise réclame que la deuxième langue soit étudiée au niveau supérieur.“

Also, et ass bei wäitem kee Cadeau fir d’Studenten. Et ass vill Aarbecht scho gemaach ginn an do bleift der nach vill ze maachen.
M. Claude Adam (DÉI GRÉNG).-


A well mer zu Lëtzebuerg Wichtegkeet leeën op d’Sproochen, ass gesot ginn, majo, déi Sproochen, déi een zu Lëtzebuerg brauch, fir sech ze integréieren, fir ze participéieren, si Franséisch an Däitsch.
An duerfir kann ech op déi Fro „Ass eng aner Sprooch als zweet Sprooch méiglech?“ äntwerten: de Moment net.
De Règlement grandducal gesäit vir, dass ee muss Däitsch hunn, fir zu Lëtzebuerg dee Bac international unerkannt ze kréien als gläichwäerteg zu engem Premièresexamen.
An ech hat och net d’Absicht, dat ze änneren.
(...)
Dann ass d’Fro gestallt gi vun der Admissioun an d’Classes internationales.
Am Règlement grand-ducal steet also:
Een, deen eng Cinquième am Classique huet respektiv eng Neuvième mat enger Moyenne vu 45.
An da stellt d’Fro sech vun deene Joren duerno, wann ee wëllt wiesselen.
Op deene Classes internationales applizéiere sech jo d’Dispositioune vun de Gesetzer, déi mer hunn iwwert d’Lycéeën an d’Lycées techniques.
Do ass dran,dass een ëmmer kann eng Admissioun kréie sur dossier, an dass dann den Direkter kann décidéieren, ob een d’Konditiounen erfëllt, fir an déi Klassen eranzekommen.
Esou dass déi Passerelle all Joer méiglech ass.
Ech wëll awer soen, wat een déi Décisioun méi spéit hëlt, wat et wahrscheinlech méi schwiereg gëtt, fir sech an dee System do eranzeschaffen.
Mme Mady Delvaux-Stehres, Ministre de l’Éducation nationale et de la Formation professionnelle.-

Compte rendu 2005/2006 Nr. 16

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Internationales Abitur an öffentlichen Schulen

Jedes Jahr tauchen ca. 150 Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren aus aller Herren Länder in Luxemburg auf, die in Luxemburg eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schule besuchen möchten.

Während es im technische Bereich ein paar besondere Maßnahmen eingeführt worden sind, dies zu ermöglichen, wirft die klassische Sekundarstufe besondere Schwierigkeiten auf. Denn diese Neuzugänge erreichen meist innerhalb kurzer Zeit genug hohe Kompetenzen in Französisch. Es gelingt aber nur wenigen, dasselbe Niveau im Deutschen zu erreichen, das ihre Kameraden besitzen, die die Luxemburger Primarstufe durchlaufen haben.

Daher wird durch das neue Gesetz die Möglichkeit eröffnet, auch an öffentlichen Schulen das Internationale Abitur abzulegen. Und zwar zuerst am LTC (Lycée Technique du Centre).

In Luxemburg war dies bislang nur an den beiden Privatschulen möglich: der Freien öffentlichen Waldorfschule und der International School.

Das Internationale Abitur ist 1968 zu Genf gegründet worden und gibt es nunmehr in 124 Ländern.

Mit diesem Gesetz wird es in Luxmeburg künftig innerhalb der öffentlichen Schulen zwei konkurrierende Systeme geben - das eine vom Staat und das andere von einer privaten Stiftung überwacht.

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Neu in Luxemburg zur Schule

Cellule d'Accueil scolaire pour nouveaux Arrivants (CASNA) ist die Anlaufstelle zur Orientierung von Neuankömmlingen im Luxemburger Schulsystem.

Die Zahl der Schüler, die jedes Jahr im Großherzogtum neu ankommen und bereits Schulausbildung im Ausland hinter sich haben, steigt stetig.

Es ist daher von großer Bedeutung, dass diese Schüler, deren Begabungen und Fähigkeiten oft beträchtlich sind, unter angemessenen Bedingungen ihre Schulausbildung im Lande fortsetzen können.

Es soll daher CASNA, eine Anlauf- und Orientierungsstelle für Neuankömmlinge geschaffen werden.

Die Aufgabe von CASNA ist dreifacher Art:

1. Die neu angekommenen Schüler und deren Eltern zu informieren über das schulische Angebot in Luxemburg;

2. Sie zum geeignetsten Ausbildungsweg zu führen entsprechend ihrem Profil und den vorher erworbenen schulischen Kompetenzen

3. Die schulische Betreuung zu gewährleisten bis zum Zeitpunkt der Integration in eine reguläre Schulkasse und die betreuenden Lehrer dabei zu unterstützen.

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Eingewandert, doch nicht ganz angekommen

Im Rahmen der Statuten des OGB-L hat das Département des Immigrés zum Ziel, die materielle Situation seiner Mitglieder zu verbessern, die Chancengleichheit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung und des Vorankommens in Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern, die Gleichheit an Rechten sowie die Ausschaltung jeder Form von Diskriminierung.

Im Rahmen dieser Zielstellungen erarbeitet das Département des Immigrés jedes Jahr ein Paket an Vorschlägen und praktischen Maßnahmen, die es künftig umzusetzen gilt.

Das Département des Immigrés stellt fest:

· Die aus anderen Mitgliedstaaten der EU eingewanderten Beschäftigten, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, wurden von der Teilnahme am Referendum über die EU-Verfassung ausgeschlossen.

· Die Arbeitsbedingungen haben sich gravierend verschlechtert.

· Die durch Kollektivverträge vorgesehenen Löhne und Gehälter wurden nicht mehr aktualisiert, und das in den schwierigsten und gefährlichsten Branchen, wie etwa am Bau.

· Die Zahl der befristeten Arbeitsverträge (CDD) sowie der Zeitarbeitsverträge nimmt zu, und das ohne die geringste Beachtung der geltenden Gesetzgebung.

· Die „Schwarzarbeit“ in Form von Überstunden, Nachtarbeit und Arbeit an Wochenenden ist angewachsen.

· Die Zahl der Arbeitsunfälle erhöh sich ständig, weil die Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen nicht respektiert werden und deren Einhaltung nicht oder nur ungenügend kontrolliert werden.

· Die Flexibilität bezüglich der Arbeit ist ein Zwang, der das Recht die Beschäftigten auf ein Familienleben immer mehr einschränkt.

· Es gibt eine übertrieben hohe Steigerung der Mieten, die die Wohnungen für Niedriglohnbezieher unerschwinglich machen.

· Es wird weiterhin eine bestimmte Staatsangehörigkeit gefordert, um sich für gewisse Stellen im öffentlichen Dienst überhaupt bewerben zu können (Beispiel: Arbeiter bei der Straßenbauverwaltung), die nicht in den Bereich der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt fallen; es wird weiterhin Sprachenkenntnisse gefordert, selbst wenn sie für bestimmte Arbeitsplätze unerheblich sind.

· Schulversagen trifft vor allem die Kinder aus sozial benachteiligten Familien, insbesondere die Kinder aus Einwandererfamilien.

· Die Angriffe der Arbeitgeber auf die Rechte der Personalvertreter nehmen stark zu, so dass die Erfüllung ihrer Aufgaben praktisch in Frage gestellt wird.

Das Département des Immigrés fordert die Regierung auf zu handeln, um der gewachsenen Regellosigkeit der Arbeitswelt entgegen zu treten und eine offensive Sozialpolitik zu führen, die die erworbenen sozialen Rechte achtet.

Das Département des Immigrés verwahrt sich aufs schärfste gegen die Haltung der Arbeitgeber, die weder Verbesserungen bei Löhnen und Gehältern zugestehen noch überhaupt ernsthaft über Kollektivverträge verhandeln wollen.

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Luxemburgs Sprachenpolitik

Luxemburgs Sprachenpolitik und –erziehung profilieren:
Aus der Vielfalt der Sprachen einen Standortvorteil machen!

Die Erziehungsministerin hat zur Profilierung der Luxemburger Sprachenpolitik und der diesbezüglichen schul- und Ausbildungspolitik Experten des Europarates beauftragt, in einer Studie eine Bestandsaufnahme der besonderen Luxemburger Situation zu liefern.

Diese Studie liegt mittlerweile vor,

· Charles Berg et Christiane Weis,

· Sociologie de l’enseignement des langues dans un environnement multilingue,

· Rapport national en vue de l’élaboration du profil des politiques linguistiques éducatives luxembourgeoises

Damit kann im begonnen Jahr die öffentliche Debatte über dieses Thema geführt werden,

Les langues, notre atout - le profil de la politique linguistique éducative

Der Luxemburger Soziologe Fernand Fehlen hat jetzt in seiner Kritik darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Bericht – notwendig bedingt durch die kurze Zeit und das Bescheiden auf Dokumentenanalyse - leider in vielen Punkten nur die Oberfläche der spezifischen Luxemburger Problemsituation berührt.

Fernand Fehlen, Un guide pour la « jungle des langues ».
Le rapport du Cesije sur l’enseignement des langues, d’Lëtzebuerger Land, 13.1.2006

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Luxemburgisch – die Sprache, die man spricht

Grundsätzlich ist dies eine Frage, die man nur durch empirische Forschung beantworten kann – und wirklich auch untersuchen sollte.

Offiziell betrachtet jedoch ist seit dem Sprachengesetz von 1984
Luxemburgisch die Nationalsprache.
Französisch ist die Gesetzessprache.
Französisch und Deutsch sind die Sprachen der Verwaltung.

Luxemburgisch ist überwiegend eine gesprochene Sprache

Heute kann zwar auch der Versuch schon als technisch gelungen betrachtet werden, aus dem Luxemburgischen eine Schriftsprache zu machen.
Aber in dieser Form hat sie sich noch nicht einmal bei der Mehrheit der Luxemburger durchgesetzt. Es gibt zwar eine kleine, aber beachtenswerte Zahl von Autoren, die auch in Luxemburgisch schreiben oder bereits geschrieben haben. Die Parlamentsdebatten werden überwiegend in Luxemburgisch geführt und protokolliert. Die Rechtschreibung jedoch ist für viele geborene Sprecher des Luxemburgischen eine Spezialdisziplin, die sogar in der Schule vernachlässigt wird.

Bemerkenswert an dieser Situation ist also vor allem die Kluft zwischen Sprechen und Schreiben. Während in Deutschland oder Frankreich das Sprechenlernen zur Beherrschung derselben Sprache in der Schrift führt und ein Austausch zwischen gesprochener und geschriebener Sprache stattfindet, wird von manchen Sprechern selber der kulturelle Wert der luxemburgischen Sprache in Frage gestellt. Zumindest wird das Verhältnis zur Schriftkultur durch diese Situation äußerst verkompliziert.

Immerhin lässt sich so von denjenigen, die Luxemburgisch perfekt beherrschen, diese Sprache leicht zur Selbstbestätigung bis hin zur Ausgrenzung anderer einsetzen.
Dies wird umso deutlicher in den häufigen Situationen, da mehrere Anwesende mehrere unterschiedliche Sprachen beherrschen.
Wenn man nicht der einfachen Regel folgt, in der Sprache zu antworten, in der man angesprochen wird, so kommt vor jeden wichtigen Kommunikation erst die gemeinsame Vereinbarung, in welcher Sprache sie erfolgen soll.

Eine komplizierte Situation, die nicht verfehlt, sich auch stark auf die Verhältnisse des Luxemburger Schulwesens, des Ausbildungswesens sowie des Arbeitsmarkts auszuwirken.

Quelle: Victor Weitzel, Der Status des Luxemburgischen, in „Lëtzebuergesch: QUO VADIS?“, Actes du cycle de conférences

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Welche Leute wohnen in der Hauptstadt?

Die Stadt Luxemburg, Hauptstadt des gleichnamigen Großherzogtums, zählte zum 15. April 2004 genau 83.607 Einwohner.

Genauer betrachtet:
42.296 Frauen,
41.311 Männer.

Ungewöhnlich ist - aber für „Kenner der Szene“ wenig überraschend -, dass nur 40,26% der Einwohner vom Pass her Luxemburger sind. Es wohnen in der Stadt 138 verschiedene Nationalitäten. Davon sind die bedeutendsten:

1. 14.317 Portugiesen

2. 8.441 Franzosen

3. 5.630 Italiener

4. 3.523 Belgier

5. 2.701 Deutsche

6. 1.834 Engländer

7. 1.442 Spanier

8. 1.295 aus ehem. Jugoslawien

9. 795 Schweden

10. 740 Griechen

11. 686 Dänen

12. 652 Niederländer


Wenn man die Grenzgänger hinzu nimmt, die während der Arbeitszeit in der Stadt sich aufhalten, so kann man in etwa die Chance schätzen, tagsüber einem waschechten Luxemburger in der Stadt über den Weg zu laufen. (Wie soll da einer bloß Lëtzebuergesch lernen?!)

1975 vor Beginn der damaligen Stahlkrise waren die industriellen Arbeitsplätze im Süden des Landes konzentriert. Vor 30 Jahren hatten 40 % der Beschäftigten direkt oder indirekt von der Stahlindustrie gelebt. 10 % noch von der Landwirtschaft.

Heute sind 44% aller Arbeitsplätze in der Stadt Luxemburg versammelt, und meistenteils in dem Dienstleistungsbereich (was immer das auch konkret heißen möge). Wenn man die Stadt mit den um sie herum liegenden Gemeinden als eine urbane Agglomeration nimmt, zu der sie sich immer mehr entwickelt hat, dann sind in diesem „Agglolux“ 60 % aller Luxemburger Arbeitsplätze zu finden.

Diese Situation führt gegenwärtig zu einer Zahl von 1,42 Mio. Bewegungen täglich mit Auto, Bahn oder Bus.

In den nächsten 20 Jahren wird mit einer Erhöhung dieser Zahl auf 1,7 bis zu 2 Mio. gerechnet.

Quelle: Tageblatt 20.4.2004

Débat de consultation au sujet d’un concept intégré des transports et du développement spatial
– M. Michel Wolter, Ministre de l’Intérieur – Jeudi, 22 avril 2004, 50e Séance, www.chd.lu

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IVL: Mehr Einwohner oder mehr Grenzgänger?

Verkehr und Flächennutzung sollen in Zukunft mehr geplant werden.
Szenarien warten auf ihre koordinierte Umsetzung.

IVL (ein derartiges Wortungetüm kann man nur aus Deutschland beziehen: Integratives Verkehrs- und Landesentwicklungskonzept) ist das neue Planungsinstrument, das im Großherzogtum endlich verbinden soll, was zusammen gehört: Wohnen und Arbeiten, Verkehr, Erholung und Umweltschutz. Planungstechnisch ist es das Bindeglied zwischen dem Raumordnungs- und Flächennutzungsplan und den sektoriellen Plänen.

Bislang hatten in diesem Bereich die einzelnen Gemeinden, andere verschiedene staatliche Stellen sowie private Bauträger das Sagen, was zu entsprechendem Wildwuchs und vielerlei Ungereimtheiten geführt hat. Bevor Luxemburg ganz zersiedelt wird und ins urbane Chaos versinkt, soll jetzt von staatlicher Seite energisch gegengesteuert werden.

Es sollen vitale regionale Zentren geschaffen werden, auch außerhalb der Stadt Luxemburg. Symptomatisch für die Stadt ist, dass dort nach 25 Jahren immer noch etwa gleich viele Menschen wohnen wie zuvor, obwohl die Arbeitsplätze und die Wohnbevölkerung andernorts im Großherzogtum rapide angestiegen sind. Die vorgesehenen regionalen Zentren sind insbesondere die Minetteregion („Südstadt“ mit der Konversionsfläche Belval-West) und die Nordstad (Ettelbrück-Diekirch).

Im Jahre 2002 kamen im Zentrum Süd 1.080 Arbeitsplätze pro 1.000 Einwohner, im Zentrum Nord 450, im Süden 380, im Westen 300, im Norden 480 und im Osten 360.

Dieses Ungleichgewicht, das natürlich auch starken Einfluss auf Wohnsituation und Verkehr hat, soll künftig im Hinblick auf Bevölkerungsdichte und Gestaltung von Hauptverkehrsachsen durch das gesamte Land einem optimalen Verhältnis näher gebracht werden.

Dazu soll insbesondere der öffentliche Nahverkehr stärker ins Spiel gebracht werden.

Dass dieses unumgänglich ist, wird sofort klar, wenn man sich die projizierten Wachstumsraten der Volkswirtschaft sowie des Arbeitsplatzangebots vor Augen führt. Optimisten gehen für das Jahr 2020 von 395.000 Arbeitsplätzen aus (derzeit zählt Luxemburgs Bevölkerung insgesamt 451.600 Personen).

Die Frage stellt sich daher: Woher sollen die Beschäftigten kommen (insbesondere, da die Wohnbevölkerung von sich aus nur schwach zunimmt)?

· Dazu gibt es ein Pendler-Szenario: Demgemäß werden 91.000 der neu verfügbaren Arbeitsplätze von Grenzgängern besetzt. Die Zahl der Grenzgänger ging dann hinauf auf 168.000, die der Einwohner auf 511.000.

· Im Einwohner-Szenario werden lediglich 40 % der verfügbaren Arbeitsplätze mit Grenzgängern besetzt; sie erreichen damit nur noch die Marke von 136.000. Die Bevölkerung müsste demnach vor allem durch Zuzug auf 561.000 steigen.

Was kommt? Was ist besser? Welchen Weg man wählt bzw. wohin man auch drauf zusteuert, man muss sich die besonderen Implikationen für die benötigte Infrastrukturen deutlich machen: Mehr Wohnungen, mehr Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, mehr Verkehrsangebote, etc. pp.

Denn sowohl für Luxemburger wie auch für die Grenzgänger, die aus dem System der sozialen Absicherung im Großherzogtum Nutzen ziehen, bleibt die große Frage gestellt:

Woher kommen die, die später meine Rente zahlen sollen?

Quelle: „ABSCHIED VON DER VERGANGEHEIT. IVL:. Neue Konzepte für Luxemburgs Zukunft“,
forum für Politik, Gesellschaft und Kultur, Nr. 238, Juli 2004,


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Sie erhalten eine Lieferung aus einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union

Die Zollverwaltung hat zur Aufgabe, die nationalen Gesetze sowie die EU-Verordnungen durchzuführen.

Alle Einfuhren aus Drittländern müssen zollamtlich behandelt werden (Verordnung EWG 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992).

Das betrifft kommerzielle wie nicht kommerzielle Lieferungen.

Kleinsendungen nicht kommerziellen Charakters von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft können von Eingangsabgaben befreit werden (Art. 29, 30, 31 der Verordnung EWG Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen).

Die Bestimmungen zur Befreiung der Mehrwertsteuer für diese Sendungen sind festgelegt durch das

Règlement grand-ducal (modifié) du 29 juin 1984 relatif à l’octroi de l’exonération de la taxe sur la valeur ajoutée à l’importation de certains biens.

Wenn der angegebene Warenwert den im Gesetz vorgeschriebenen Freibetrag überschreitet, übergibt die Post die Begleitpapiere der Sendung direkt der Zollagentur (privates Unternehmen) zwecks Verzollungsformalitäten.

Diese private Zollagentur setzt sich dann mit dem Empfänger in Verbindung und verlangt die Vorlage einer Rechnung.

Falls es sich um Geschenk handelt, wird zwischen Zoll und Empfänger einvernehmlich ein Wert festgesetzt.

Falls keine Einigung erzielt wird, werden Zoll und Mehrwertsteuer auf den Warenwert erhoben, wie er durch einen unabhängigen Sachverständigen festgelegt wird.

Zoll und Mehrwertsteuer sind vor der Lieferung zu zahlen (Verordnung EWG 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992).

Die Haftung für Transport und Lagerung trägt die private Transportgesellschaft, die gegen Transportschäden versichert sein sollte.

In letzter Zeit häufen sich bei der Zollverwaltung die Anfragen, wieso bei Warensendungen aus Drittländern (Nicht EU-Mitgliedstaaten) hohe Unkosten vom Empfänger zu zahlen sind.

Die Zollverwaltung möchte daher den Empfängern solcher Sendungen die geltenden Bestimmungen in Erinnerung rufen.

WARENSENDUNGEN AN PRIVATPERSONEN


Gemäß den Verordnungen des Rates N° 2913/92 ( EWG ) vom 12.10.1992 und N° 918/83 (EWG ) vom 28 März 1983, werden Warensendungen aus Drittländern prinzipiell wie folgt besteuert:

Abgabenfrei sind:
- Warensendungen, deren Wert 22 € nicht übersteigt;
- Sendungen von Privat an Privat, deren Wert 45 € nicht übersteigt.

Warensendungen, deren Wert höher als 22 € ist, aber 350 € nicht übersteigt, werden prinzipiell mit einem pauschalen Abgabensatz von 19% belegt (Zoll + MwSt).
Verschiedene Waren (z.B. Bücher) oder Warensendungen aus Drittländern, mit denen die EG Präferenzabkommen abgeschlossen hat, werden unter bestimmten Voraussetzungen minder hoch besteuert.

Für Sendungen, deren Wert über 350 € liegt, ist eine schriftliche Zollanmeldung mit Anwendung des gemeinschaftlichen Zolltarifs erforderlich.

Ausgeschlossen von diesen Bestimmungen sind Verbrauchssteuer pflichtige Waren (Alkohol, Tabak, usw.) sowie Waren, die verboten sind oder Beschränkungen unterliegen.

Anmerkungen betreffend Warensendungen ab 22 € bis 350 €


Öffnen von Sendungen :
Was das Öffnen von Paketen betrifft, wird nicht nur Artikel 42 der Universellen Postkonvention angewandt, sondern auch Artikel 37 der Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates vom 12.10.1992, der eine zollamtliche Beschau ausdrücklich zulässt, da alle Sendungen, die aus einem Drittland in die EG verbracht werden, der zollamtlichen Überwachung unterliegen.

So muss der Zoll z.B. überprüfen können, ob nicht etwa für die Sendung Einfuhrabgaben zu zahlen sind, oder ob die Sendung Waren enthält, die Beschränkungen oder Verboten unterliegen, usw.

Stand : 1 September 2002
Quelle: Petits Envois

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Was tun, wenn Ihr Schuldner nicht zahlt?

Zahlungsbefehl / L'ordonnance de paiement

Der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsaufforderung / O.P. wird mündlich oder schriftlich gestellt beim Greffe des Friedensrichters / Juge de Paix in Esch-sur-Azette, Luxemburg oder Diekirch (gemäß dem Wohnsitz oder Sitz des Schuldners), falls die Forderungen insgesamt den Betrag von 10.000 € nicht überschreiten.

Wichtig: Dem Antrag sind beizufügen die Angabe des fraglichen Betrags, Begründung der Forderung, dazu gehörige Dokumente wie Rechnungen, Zahlungserinnerungen, Inverzugsetzungen sowie Belege, die die Begründetheit der Forderung nachweisen.

Dieses Verfahren erlaubt, ein Urteil gegenüber dem Schuldner zu erlangen, ohne vor ein Gericht gehen zu müssen, - es sei denn, der Schuldner legt Widerspruch ein!

Pfändungsbeschluss / La saisie-arrêt


Ein Gläubiger kann beim Friedensgericht / Tribunal de Paix eine einseitige Anforderung stellen, womit er die Blockierung der Konten eines seiner Schuldner verlangt, d.h. einen Pfändungsbeschluss. Dieses Gericht ist zuständig unbeachtlich der Höhe der Forderung.

Die angegriffene Partei kann entweder die Aufhebung des Pfändungsbeschlusses verlangen (falls sie die Begründetheit der Forderung in Abrede stellt). Oder eine Eingrenzung der Pfändung, so dass nur die Beträge in Höhe der angemeldeten Forderung blockiert werden.

Die Lohnpfändung


Der Arbeitgeber, welcher sich einer Pfändung des Lohns oder des Gehalts einer seiner Beschäftigten gegenüber sieht, muss dem Greffe eine positive Erklärung / Déclaration positive abgeben.

Darin muss der Brutto- sowie der Nettobetrag der Einkünfte des Beschäftigten angegeben werden sowie, ob schon zuvor Abtretungen oder Pfändungen auf diese Einkünfte des Beschäftigten vorgenommen werden.

Der Arbeitgeber ist gehalten, auf die Vergütung des Beschäftigten die gesetzlich vorgeschriebenen Einbehalte auszuführen.



Quelle:
Recouvrement de créances

Procédure judiciaire simplifiée de recouvrement de créances
Déclaration positive
Requête unilatérale
Modèle de requête d'ordonnance de paiement

Recouvrement de créances (Broschüre, 09/2004)

* Le recouvrement de créances par voie d'ordonnance conditionnelle de paiement sur le site de la Chambre des Métiers
* Le recouvrement judiciaire de créances sur le site de la Chambre des Métiers
* Le recouvrement extra-judiciaire de créances sur le site de la Chambre des Métiers

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Verbraucherschützer wissen Rat

Auch Luxemburger leiden bisweilen darunter, dass manche Verkäufer nur das schnelle Geld im Auge haben.
Der Einzelhandelsverband sorgt sich zu Recht über Umfrageergebnisse, wonach die Verbraucher die Preise für überhöht halten, wobei der Service teilweise dabei noch schlecht oder zumindest unhöflich vonstatten gehe. Bis vor Kurzem noch war dieses Klagelied auch in Deutschland zu hören.

Nun gibt es in Luxemburg einen Verband, der sich auf die Vertretung der Verbraucherinteressen gelegt hat.
Er nennt sich ULC = Union Luxembourgeoise des Consommateurs und ist im WWW unter www.ulc.lu zu finden.

Der ULC greift in seiner Zeitschrift, Broschüren und auf seiner Website in vielfätiger Weise Themen auf, die nicht selten auch Grenzgänger brennend interessieren zu vermögen. Denn auch ein Grenzgänger findet sich bekanntlich oft in der Lage, das Geld, das er soeben noch sauer verdient hat, ausgeben zu müssen, und zwar vielfach auch an Ort und Stelle, das heißt in Luxemburg.

Dabei kommt in Quere, dass er dabei auf die unterschiedliche Marktsituation und Gepflogenheiten nicht immer bestens vorbereitet ist. Beispiel Wohnungssuche in Luxemburg: Welcher Grenzgänger weiß denn, wie es sich hier mit Immobilienmaklern verhält oder mit einem Mietvertrag? Oder mit dem berühmten Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen? Oder mit Versicherungsverträgen? Manchmal läuft es hierzulande eben doch ein bisschen anders!

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Der ULC nimmt die Verbraucherinteressen nicht nur auf der politischen Bühne wahr, indem er bei den die Verbraucher betreffenden Gesetzesvorhaben mitarbeitet. Er tritt auch als Schlichtungs- und Beschwerdeinstanz bei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Endverbrauchern und Lieferfirmen auf.

Wer also mit einer Lieferfirma in Luxemburg sich rechtlich im Clinch befindet oder einfach einen wichtigen Vertragsabschluss vor sich hat, tut gut daran, sich bei diesem Verband sachkundige Unterstützung zu holen.

Zurzeit sind beim ULC auf der Website bzw. in Faltblättern (teilweise auf Deutsch) Infos zu folgenden Punkten verfügbar:

· Immobilienagenturen

· Mietverträge

· Allgemeine Geschäftsbedingungen

· Bankgebühren

· Postgebühren

· Wasserpreis

· Haltbarkeit von Lebensmitteln

· Erstattung von Kosten für Zahnersatz

Grüne Karte

Mittels des Systems der Grünen Karte kann sich nach einem Autounfall im Ausland der Geschädigte an das Versicherungsbüros desjenigen Landes wenden, in welchem das Kfz zugelassen ist.

Die Versicherungen des Immatrikulationslandes müssen selbst dann für den Schaden gerade stehen, wenn sie sich die Schadenssumme nicht bei dem Fahrer oder Halter des zugelassenen Fahrzeugs wieder holen können.

Diese Regelung ist Ursache dafür, dass es zwingend vorgeschrieben ist, dass zur Zulassung eines Kfz die Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsträger genommen wird, der in dem Lande der Kfz-Zulassung anerkannt ist.

Quelle: Paul Hammelmann, Les victimes d'accidents de la circulation,
Tageblatt 13.12.2004, S. 7

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Amtliche Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr neu geregelt

Ab 18. Dezember 2006 werden bei der Neuzulassung anstatt der gewohnten Carte grise zweierlei Dokumente ausgegeben.

Außerdem erhalten jetzt auch leicht motorisierte Fahrzeuge ein eigenes Prüfsiegel.

Die erste Neuerung betrifft die amtliche Meldebescheinigung (Certificat d'Immatriculation), die EU-weit harmonisiert wurde.

Zulassungen für neue Fahrzeuge bestehen ab dem 18. Dezember aus zwei verschiedenen Dokumenten.

Beide unterscheiden sich durch die farbliche Kennzeichnung: grau (Teil 1) und gelb (Teil 2).

Der Fahrzeugführer muss lediglich das graue Dokument an Bord des Fahrzeuges mitführen.

Das gelbe Dokument sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.

Wird ein Fahrzeug in einem anderen europäischen Land neu angemeldet, so müssen beide Dokumente vorgelegt werden.

Für Fahrzeuge, die vor dem 18. Dezember immatrikuliert wurden, bleibt die bisherige Carte grise gültig, und zwar noch bis zum 31. Dezember 2010.

Des Weiteren müssen ab dem 18. Dezember auch bestimmte Fahrzeuge angemeldet werden, die bisher keine Zulassung benötigten.

Auch diese Fahrzeuge erhalten jetzt eine Prüfvignette (Vignette de Conformité) von der Société Nationale de Contrôle Technique (SNCT).

Verlangt wird dieses Prüfsiegel etwa für motorbetriebene Fahrräder, Fahrradanhänger oder Trottinettes, deren Eigengewicht 100 kg übersteigt, sowie für motorisierte Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit unter 6 km/h liegt.

Dazu gehören auch meldepflichtige Fahrzeuge, die keine regelmäßige technische Kontrolle benötigen, wie Mofas oder leichte Quads.

Die Gültigkeitsdauer für die Vignette beträgt 5 Jahre. Auch hier gilt für Fahrzeuge, die vor dem 18. Dezember angeschafft wurden, eine Übergangsfrist, und zwar bis zum 31. Dezember 2007.

Die dritte Regelung betrifft jene, die ein neues Fahrzeug auf eine bestehende Zulassung anmelden möchten.

Dazu muss die alte Zulassung eingeschickt werden. Die Bearbeitungsdauer kann bis zu 3 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Damit die betreffende Person während dieser Zeit nicht ohne Zulassung unterwegs ist, kann jetzt eine zeitlich befristete Bescheinigung ausgestellt werden. Diese hat eine Gültigkeit von maximal 3 Arbeitstagen und wird ebenfalls von der SNCT ausgestellt.

Quelle: Transportministerium, Pressemitteilung

Mémorial A 190 du 6 novembre 2006

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Auto importieren

Wenn Sie Ihren Wagen nach Luxemburg einführen, weil Sie dort wohnen, müssen Sie damit erst zum Zoll, um den Wagen zu verzollen.

Neben persönlichen Papieren (Personalausweis, Wohnsitzanmeldung, ..., Führerschein), benötigen Sie für den Wagen noch eine Haftpflichtversicherung sowie ein neues Kennzeichen.
Den Nachweis, dass der Wagen Ihnen gehört und Sie die geschuldete Mehrwertsteuer *) gezahlt haben, führen Sie in der Regel durch Vorlage über die Rechnung, die Ihnen beim Kauf ausgestellt worden ist.

Ihr Luxemburger Versicherungsagent, bei dem Sie die neue Haftpflichtversicherung abschließen, ist Ihnen gewiss bei der Abwicklung aller Formalitäten behilflich, wenn Sie sich in dem Wust nicht mehr zurecht finden.

Für die Erstanmeldung beim SNCT sollten Sie sicherheitshalber für den Zeitaufwand ungefähr einen Arbeitstag veranschlagen!

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Erwerb von neuen Fahrzeugen

Erwirbt eine Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ansässig ist, ein neues Fahrzeug (z.B. Kraftfahrzeug, Boot) und verbringt es in ihren Heimatmitgliedstaat, um es dort zu nutzen, so ist die MwSt nicht im Erwerbsland zu zahlen, sondern im Heimatmitgliedstaat zu dem dort geltenden Satz.

Ein Kraftfahrzeug gilt als neu,

* wenn es eine Fahrleistung von weniger als 6 000 km aufweist oder
* wenn es weniger als sechs Monate alt ist.

So gilt ein Kraftfahrzeug, das zwei Jahre alt ist, aber nur eine Fahrleistung von 4 000 km aufweist, für MwSt-Zwecke noch als "neu". Das gleiche gilt im Falle eines vier Monate alten Autos, das bereits 60 000 km zurückgelegt hat.

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Wird Carte de Séjour abgeschafft?

Das Europaparlament hat einer neuen Direktive zugestimmt. Demnächst kein besonderer Ausweis mehr in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich.

Nach dieser neuen EU-Direktive, die von jedem Mitgliedstaat binnen 2 Jahren in nationales Recht umgesetzt werden soll, soll es dann genügen, wenn jeder EU-Bürger gültige Ausweispapiere seines Herkunftsstaates vorweisen kann. Für deutsche Staatsangehörige, de in Luxemburg leben, genügt dann ein deutscher Ausweis. Wer sich länger als 3 Monate aufhalten will, muss dann nur noch der Meldepflicht genügen, falls der betreffende Staat eine solche vorsieht.

Nach 5 Jahren Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genießt der betreffende EU-Bürger daselbst unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Ein Mitgliedstaat jedoch nach wie vor berechtigt, die Aufenthaltsfallsgenehmigung zu verweigern, falls die betreffende Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann.

Quelle:
lmo, „Die EU macht’s möglich. Die Ausländerkarte ist passé“, Tageblatt,
www.tageblatt.lu

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Die Carte de Séjour de Ressortissant d'un État Membre de l'Union Européenne

Die Aufenthaltskarte für Sie, wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, wird ausgegeben in Anwendung des EU-Reglements 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 sowie der Verfügungen, die zur Ausführung dieser EU-Direktive ergangen sind.

Entsprechend dieser EU-Direktive hat der Inhaber dieser Karte das Zugangsrecht zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie die Luxemburger Beschäftigten. Sie können somit auf Luxemburger Gebiet eingestellt und beschäftigt werden.

Die Aufenthaltskarte spricht die amtliche Genehmigung aus. sich in Luxemburg definitiv niederzulassen und soll bei jeder Überprüfung vorgezeigt werden, die von Beamten durchgeführt wird, die mit der Überwachung von Ausländern beauftragt sind.

Die Aufenthaltskarte verliert jedwede Gültigkeit, sobald sein Inhaber länger als 6 Monate ununterbrochen außerhalb Luxemburgs wohnt.

Wenn sie ihr eingetragenes Ablaufdatum überschritten hat, ist die betreffende Karte ebenfalls ungültig.

Die Anträge auf Erneuerung der Karte müssen im Laufe des Monats gestellt werden, der dem Ablaufdatum folgt, bei der Behörde, die für die Erklärungen über den Zuzug zuständig sind.

Nach dieser Frist sind die nicht erneuerten Karten als nicht ordnungsgemäß zu betrachten.

Falls der Wohnsitz innerhalb des Großherzogtums verlegt wird, müssen Sie als Ausländer die Aufenthaltskarte mit einem Kontrollvermerk versehen lassen 1.) vor dem Auszug durch ihre ehemalige Wohngemeinde, 2.) 8 Tage nach Ankunft durch ihre neue Wohngemeinde.

Falls Sie Luxemburg für länger als 6 Monate verlassen wollen, müssen Sie das Ihrer Gemeindeverwaltung anzeigen und Ihre Aufenthaltskarte hinterlegen.

Falls Sie innerhalb der 6 Monate zurückkehren, wird die karte von der Gemeindeverwaltung des Ortes, wo Sie ab- und angekommen sind, mit einem Kontrollvermerk versehen.

Jedwede Karte, die nicht gemäß den vorstehenden Bedingungen von der Gemeindebehörde visiert worden ist, verliert ihre Gültigkeit.

Wenn Sie als Ausländer erklären, dass Sie Ihre Aufenthaltskarte verloren haben, können Sie eine neue erhalten, nachdem Sie den Verlust oder den Diebstahl schriftlich anzeigt haben.

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Zweitwohnungsteuer (Trier)

Was wird besteuert?

Die zu den örtlichen Steuern gehörende Zweitwohnungsteuer knüpft an das Innehaben einer Zweitwohnung in der besteuernden Gemeinde an.


Wie hoch ist die Steuer?


Bemessungsgrundlage ist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentümern die sonst übliche Miete.


Wer zahlt die Steuer?


Steuerschuldner ist der Inhaber der Zweitwohnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Zweitwohnungsinhaber Eigentümer oder Mieter ist.


Worin besteht die Rechtsgrundlage?


Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes sowie die Kommunalabgabengesetze der Länder und die Satzungen der betreffenden Gemeinden.


Wer erhebt diese Steuer?

Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von einigen Kommunen, insbesondere von Fremdenverkehrsgemeinden, erhoben.


Wie hat sich die Steuer entwickelt?


Die Zweitwohnungsteuer ist eine noch recht junge Steuer.
Die ersten Versuche, eine solche Steuer zu erheben, reichen in die Jahre 1972/1973 zurück, als die Bodenseegemeinde Überlingen im Sommer 1972 die erste Zweitwohnungsteuer- Satzung beschloss.
Andere Gemeinden, auf deren Gebiet als Folge neuen Freizeitverhaltens und gestiegenen Wohlstands teilweise in erheblichem Ausmaß Zweitwohnungen, z. B. in Appartementhäusern, oder ganze Ferienwohnhaussiedlungen entstanden und die deswegen zusätzlichen finanziellen Belastungen ausgesetzt waren, folgten diesem Beispiel.

Die Zweitwohnungsteuer, die diese zusätzlichen Belastungen der Gemeinden ausgleichen soll, wurde in den folgenden Jahren mehrfach gerichtlich überprüft. Spätestens seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79) zum so genannten „Überlinger Modell“ ist die Zweitwohnungsteuer bei entsprechender Ausgestaltung eine rechtlich zulässige örtliche Aufwandsteuer.

Das Aufkommen betrug 2003 rund 54,7 Mio. €.

Quelle: Bundesfinanzministerium, Lexikon Steuern a bis Z

Neuordnung des Meldewesens in Rheinland-Pfalz

Elektronisches Register soll ab 2007 verfügbar sein

· Wo ist mein Wohnsitz?

· Wo sollte er am besten sein?

Das ist nur eine der vielen Fragen, die Grenzgänger, angehende wie altgediente, immer wieder umtreibt. Segen und Fluch der Mobilität!

Die Bundesregierung in ihrer Antwort (15/2911) auf eine Kleine Anfrage der FDP zum Bürokratieabbau im Meldewesen (15/2783) sagte dazu im Frühjahr 2004:

„Anders als auf Bundesebene, wo laut Regierung bis Ende 2005 alle internetfähigen Dienstleistungen online verfügbar sein sollen, werde im Meldewesen der Länder und Kommunen die flächendeckende elektronische Abwicklung von Geschäftsvorfällen nur schrittweise und unter Berücksichtigung der jeweils unterschiedlichen IT-Infrastrukturen zu realisieren sein. Der Bund habe hier lediglich eine Rahmengesetzgebungskompetenz, von der 2002 erstmals seit Erlass des MRRG im Jahr 1980 Gebrauch gemacht worden sei. Eine Verbindlichkeit erreichen die Regelungen gemäß MRRG aber erst nach ihrer Umsetzung in Landesrecht.

Für die Umsetzung gelte eine Frist von zwei Jahren. Diese sei aber nun abgelaufen. Ursache sei insbesondere die Tatsache, dass die Länder eine aufeinander abgestimmten Novellierung des Landesmelderechts unter dem Dach der Innenministerkonferenz vereinbart hatten, heißt es in der Antwort. Damit sei allerdings der Wille der Länder zur Harmonisierung des Melderechts zum Ausdruck gekommen, was von der Bundesregierung begrüßt worden sei. Verständnis gebe es auch dafür, dass die Schaffung rechtlicher und organisatorischer Voraussetzungen für die elektronische Abwicklung verschiedener Geschäftsvorfälle in der meldebehördlichen Praxis im Hinblick auf die Komplexität der Materie erst Ende 2003 abgeschlossen werden konnte. Es sei nunmehr davon auszugehen, dass die meisten Länder novellierte Landesmeldegesetze noch in diesem Jahr verabschieden werden.“

Auch in Mainz wurden jetzt die Parlamentarier aktiv, um das Meldewesen neu zu ordnen und es dem Melderechtsrahmengesetz des Bundes anzupassen.


Staatszeitung vom 17. Mai 2005

Wohnung anmelden - was beweist das?

Mit der Anmeldebescheinigung bestätigt die Gemeinde nur, dass sie eine Anmeldung eines Zugezogenen erhalten hat – nicht mehr und nicht weniger.

In Bad Mondorf hatte die Bürgermeisterin Maggy Nagel eine Reihe Dauercamper, die ihre Unterkunft förmlich bei der Gemeinde als Wohnsitz angemeldet hatten, vor die Tür, bzw. das Campingplatztor gesetzt.

Anlass für eine Anfrage im Parlament, wie das Ganze juristisch zu betrachten sei. Die Antwort, die Innenminister Michel Wolter bei dieser Gelegenheit ereilt hat, erhellt zumindest soviel, dass das Niederlassungs- und auch das Wohnrecht in Luxemburg eben auch nicht gerade durchsichtig ist.

1. Es gibt kein Gesetz, das das Wohnen auf einem Campingplatz verbietet, oder einer Gemeindebehörde erlaubt, in diesem Bereich ein Reglement zu erlassen.

2. Wenn eine Gemeinde einen Bürger in ihrem Bevölkerungsregister einschreibt, dann nimmt sie damit lediglich die betreffende Erklärung desselben entgegen, dass er sich auf dem Gebiet der Gemeinde aufhält. (Jedenfalls bedeutet die vollzogene Eintragung nicht, dass die Gemeinde das betreffende Wohnung an einem bestimmten Ort dadurch auch schon erlaubt hat!)

3. Mit der Eintragung des Wohnsitzes ist nicht gesagt, dass andere einschlägige gesetzliche Bestimmungen nicht beachtet werden müssten, etwa über Hygiene und Gesundheit oder etwa das Bautenreglement einer Gemeinde.

4. Wenn ein Mieter eine Wohnung verlassen muss, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, muss die Gemeinde für eine Ersatzwohnung sorgen, falls der Vermieter nicht dafür sorgt (Gesetz vom 25. Februar 1979 zu „Aides au logement“: Der Bürgermeister kann eine Wohnung schließen, die in Mindestgröße, Hygiene und Sicherheit nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. In diesem Fall gilt: ... les autorités communales, à défaut du propriétaire ou de l’exploitant-gérant, pourvoient au relogement des occupants. »

5. Wenn einem Mieter fristgemäß, wie im Gesetz vorgesehen, gekündigt worden ist, dann geht dies die Gemeinde nichts an ; sie ist demnach auch keineswegs in der Pflicht für eine Ersatzwohnung zu sorgen.

Wie viele Menschen in Luxemburg ihren Wohnsitz auf Campingplätzen haben, weiß der Innenminister nicht.

Quellen:

Question 2474 (26.11.2003) de M. Aly Jaerling (ADR) concernant le droit de résidence dans les campings, Questions au Gouvernement, Compte Rendu No. 7 / 2003-2004

lm, „Camping als Wohnungsort. Juristische Slalomfahrt des Innenministers“, Tageblatt, 7.1.2004

Großherzogliches Reglement vom 25. Februar 1979 über die Mietwohnungen

Gesetz vom 27. Juni 1979 über die öffentliche Gesundheit

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l’allocation nouveau-né

Question 1207 (28.7.2006) de M. Ben Fayot (LSAP) concernant l’allocation nouveau-né:

La loi du 8 novembre 2002 modifiant la loi du 25 février 1979 concernant l’aide au logement prévoit à son article 14ter que «l’État verse en faveur de chaque nouveau- né un montant de 100 euros sur un compte d’épargne ‚logement‘(...)».

Le règlement grandducal fixant les modalités d’exécution de cette aide épargne-logement date du 22 mars 2004. –

Sachant que la mise en pratique et les pourparlers avec la Banque et Caisse d’Épargne de l’État ont pris plusieurs mois, j’aimerais savoir depuis quand cette mesure est opérationnelle.

- Étant donné que cette aide s’adresse à tout enfant né après le 2 décembre 2002, est-ce que Monsieur le Ministre peut m’informer par quel moyen les parents sont informés sur le droit de leur enfant de demander cette aide?

- Combien de demandes pour l’octroi de l’aide épargne-logement sont jusqu’ici parvenues au Ministère et combien d’enfants ont pu en bénéficier?

Réponse (9.8.2006) de M. Fernand Boden, Ministre des Classes moyennes, du Tourisme et du Logement:

Introduite par la loi du 8 novembre 2002 modifiant la loi du 25 février 1979 concernant l’aide au logement, l’aide épargne-logement généralisée fut opérationnelle depuis mai 2004, suite à l’entrée en vigueur du règlement grand-ducal du 22 mars 2004.

L’objectif de cette nouvelle mesure, rappelons-le, consiste à faire renaître la garantie de l’État dans le cadre de l’accession à la propriété immobilière, laquelle est très peu sollicitée de nos jours, et surtout à rendre les gens plus conscients de l’importance d’épargner.

Ainsi, un enfant né après le 2 décembre 2002 pourra bénéficier d’une aide d’épargne-logement généralisée sous forme de versement d’un montant de 100 euros sur un compte d’épargne «logement», en vue notamment d’un bénéfice ultérieur des aides individuelles en matière de logement, et surtout celle prévue aux articles 3 à 10 de la loi modifiée de 1979, c’est-à-dire la garantie de l’État. En vertu de ces articles, si des emprunteurs ne peuvent fournir aux organismes prêteurs des garanties jugées suffisantes par ceux-ci, l’État peut garantir le remboursement de prêts hypothécaires consentis à ces personnes physiques en vue de l’acquisition, de la construction ou de l’amélioration d’un logement servant d’habitation principale et permanente à l’emprunteur et à son ménage.

Depuis son introduction, 1.301 demandes en vue de l’obtention d’une telle aide étatique ont été introduites au Service des Aides au Logement, dont 824, correspondant au nombre des enfants bénéficiaires, ont connu une suite favorable.

Quant aux moyens mis en oeuvre pour informer les parents sur le droit d’introduire une telle demande, un courrier a été adressé en mai 2004 à tous les ménages qui, d’après le registre des personnes de l’État, ont eu au moins un enfant né après le 2 décembre 2002 et âgé de moins de six ans. En plus, les communes ont été invités à distribuer des publications y relatives lors de chaque inscription dans leur registre de la population d’un nouveau-né.

Quelle:
Questions au Gouvernement,
Compte rendu 2005/2006 Nr. 16

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100 € Wohnungsbauhilfe für das Neugeborene

Jedes Kind, das nach dem 2. Dezember 2002 in Luxemburg auf die Welt kommt, erhält vom Staat 100 € auf ein auf seinen Namen eingerichtetes Bausparkonto eingezahlt (Aide Épargne-Logement).

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, wenn eine Privatperson für ein Immobiliendarlehen den Banken nicht genügend Sicherheiten anbieten kann, dass er vom Staat eine Staatsgarantie bekommt (Garantie de l’État dans le Cadre de l’Accession à la Propriété immobilière).

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Das neue Antitabakgesetz

Seit dem 5. September 2006 gilt in Luxemburg das neue Antitabakgesetz, um die Gesundheit der Nichtraucher zu schützen.

An welchen Orten ist das Rauchen verboten?

* Krankenhäuser, auch auf dem Außengelände;
* Gemeinschaftsräume in Alters- und Pflegeheimen;
* Wartezimmer von Ärzten, anderen Gesundheitsberufen sowie Gesundheitslabors;
* Apotheken;
* Schulgebäude aller Bildungseinrichtungen samt Außengelände,
* Einrichtungen, die von Jugendlichen unter 16 Jahren besucht werden;
* Sporteinrichtungen in geschlossenen Räumen;
* Kulturstätten wie Museen, Kunstgalerien, Bibliotheken;
* Kinos, Theater, andere Veranstaltungsgebäude;
* Diskotheken, die nicht ausschließlich für über 16 Jahre alte Personen offen sind;
* Eingangshallen und Räume von Gebäuden, des Staates, der Kommunen sowie öffentliche Einrichtungen (z.B. Rathäuser, Postämter, Bahnhöfe, Flughafen);
* alle öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Zug, Flugzeug, auch an Haltestellen);
* Restaurants, Konditoreien, Bäckereien, außer in besonders abgetrennten Räumen, welche die gesetzlichen Vorschriften erfüllen und vom Gesundheitsministerium dafür genehmigt worden sind;
* Cafés und Gaststätten während der Zeiten, zu denen Speisen eingenommen werden (12-14 Uhr und 19-21 Uhr);
* öffentlich zugängliche Einkaufspassagen und Ausstellungsräume;
* Lebensmittelgeschäfte.

Wie wird der Zugang zu Tabakerzeugnissen weiterhin beschränkt?

Der Verkauf von Tabakerzeugnissen an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten (Art. 9).

Der freie Zutritt zu Zigarettenautomaten ist für Jugendliche unter 16 Jahren verboten (Art. 9).

Allgemeines Verbot der Werbung sowie des Sponsorings für Tabakerzeugnisse (Art. 3).

Der Arbeitgeber muss den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten sicherstellen und diese insbesondere vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens schützen (Art. 16).
Wie hoch sind die festgesetzten Bußgelder ?

Für Raucher, die das Rauchverbot missachten, kann laut Gesetz ein Bußgeld zwischen 25 € bis 250 € verhängt werden.

Durch das Reglement, das die Regierung anschließend beschlossen hat, wird das Bußgeld bei einem festgestellten Verstoß auf pauschal 25 € festgesetzt.

Für den Betreiber einer Einrichtung, der mit Absicht trotz gesetzlichem Verbot das Rauchen in seinen Räumen toleriert: 251 bis 1.000 €.

Beim Verstoß gegen das Tabakwerbeverbot und das Verkaufsverbot von Tabakerzeugnissen an Jugendliche unter 16 Jahren: 251 bis 50.000 € (Art. 10).

Im Falle eines erneuten Verstoßes gegen das Antitabak-Gesetz können die Bußgelder verdoppelt werden.

Telefonberatung zur Tabakentwöhnung

Fondation Luxembourgeoise Contre le Cancer

TABAC-STOP Tel. 45 30 33 1

Beratung zur Tabakentwöhnung

Ligue Médico-sociale

* Centre Luxembourg, Tel. 48 83 33 1
* Centre Dudelange, Tel. 51 62 62 1
* Centre Ettelbruck Tel. 81 92 92

Noch mehr Informationen zu Gesundheitsrisiken und Entwöhnung:


www.cancer.lu

www.stopsmoking.be

www.stop-tabac.ch

www.rauchfrei.de


Gesundheitsministerium
Abteilung für Präventiv- und Sozialmedizin
Villa Louvigny
L-2120 Luxembourg
Tel. 478-5560
www.ms.etat.lu

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Nationale Embleme und Symbole des Großherzogtums

Die luxemburgische Nation hat sich Symbole gegeben, welche die Identität seines Volkes und seiner Souveränität darstellen.

Wappen, Staatsfahne, Flaggen der Schiffahrt und der Fliegerei sowie die Nationalhymne sind per Gesetz geschützt.

Das Wappen des Großherzogtums geht zurück auf den Grafen von Luxemburg Heinrich V. ("Blondel") und Mutter Ermesinde (1235-1239).
Es wurde am 2.8.1697 für die Stadt Luxemburg eingetragen und zum ersten Male für das Großherzogtum am 5.10.1817 offiziell erklärt.
Durch Gesetz vom 23. Juni 1972 über die nationalen Embleme wurde es für das ganze Land eingeführt.

Die Luxemburger Fahne setzt sich zusammen aus den drei horizontalen Streifen:
Rot, Weiß, Blau.
In Gegensatz zur derjenigen der Niederlande ist das Luxemburger ein Himmelblau (Holländer bevorzugen das Ultramarin).

Laut Gesetz wird derjenige zu Haft- oder Geldstrafen verurteilt, wer die nationalen Embleme zu nicht autorisierten Zwecken gebraucht.

Als "nicht autorisiert" gelten Zwecke des Betrugs oder kommerzielle Zwecke wie etwa zur Werbung - es sei denn, sie seien besonders durch den Gesetzgeber oder die Regierung zugelassen oder genehmigt.

Welche Miete darf höchstens verlangt werden?

Das neue Mietgesetz legt fest, wie die Höchstmiete zu berechnen sei; allerdings gilt dies Verfahren nur für eine an Privatpersonen vermietete Wohnung, welche sie zur Hauptwohnung nutzen.

Die Jahresmiete darf höchstens 5% des vom Vermieter in die bereffende Immobilie investierten Kapitals betragen.

Es wird hierbei die Formel angewandt:

Jahresmiete = investiertes Kapital * Anpassungskoeffizient * 0,05


investiertes Kapital

1. Kaufpreis oder Herstellungsaufwand für die Wohnung samt Nebengebäuden (Dependences);
2. Herstellungsaufwand für Aufwertung des Gebäudes;
3. die Kosten für das betreffende Grundstück

Anpassungskoeffizient


Der Wert des investierten Kapitals bezieht sich im Normalfall auf den Tag, an dem die Wohnung fertig gestellt bzw. an dem sie erworben wurde.

Um diesen Wert den gegenwärtigen Preisverhältnissen anzugleichen, wird er mit einem Koeffizienten multipliziert.

Er ist gemäß Mietgesetz zu finden in der

Tabelle laut Art. 102, Absatz 6 L.I.R.

(des Einkommenssteuergesetzes vom 4. Dezember 1967; dort dient die Tabelle zur Bewertung der bei einem Immobilienverkauf erzielten Einkommenszuwächse).

Diese Tabelle wird alle 2 Jahre den aktuellen Verhältnissen neu angepasst.

Zurzeit gilt die Tabelle vom Stand 1. Januar 2006
(Mémorial vom 29. Dezember 2005, S. 3388).

Wertminderung (Décote)


Wenn die Wohnung älter als 15 Jahre ist und seitdem nicht mehr modernisiert oder in Stand gehalten wurde, wird eine Wertminderung abgezogen von 2% auf das investierte Kapital (ausschließlich der Grundstücks- und Beurkundungskosten) für alle zwei Jahre, die die 15 Jahre-Frist übersteigen.

Möblierte Wohnungen

Ist eine Wohnung vollständig vom Vermieter möbliert zur Verfügung gestellt, darf bis das Doppelte der Höchstmiete für die unmöblierte Wohnung verlangt werden.

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Sozialwohnungen in Luxemburg

Nach dem damaligen Tätigkeitsbericht der staatlichen Wohnungsbaugesellschaft ist die Nachfrage ist zurückgegangen

Die staatliche Wohnungsbaugesellschaft (Fonds du Logement) vermietet seit 1980 und verkauft seit 2002 Wohnungen unter Marktpreis.

Die Monatsmiete für eine Sozialwohnung beträgt im Durchschnitt 274,50 € und ist gedacht für einen Personenkreis, der im Schnitt zwischen 1.200 und 1.400 € Einkünfte im Monat bezieht.

Derzeit zählt der Fonds 1.413 Mieter (42% davon sind luxemburgischer Nationalität).

Rund ¾ der Wohnungen des Fonds liegen in der Stadt oder im Süden des Landes.

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Warum wird in Luxemburg zu wenig Wohnraum angeboten?

„Zënter 1991 hunn ech als Stats- a Finanzminister alles gemaach fir d’Wunnen zu Lëtzebuerg fir jiddfereen hei am Land erschwinglech ze maachen. Ech si bei deem Versuch gescheitert.“ (J-C Juncker)

Nach Einschätzung der Regierung braucht Luxemburg in den nächsten Jahren 15.000 neue Wohnungen.

Jean-Claude Juncker hat es als seine persönliche Niederlage bezeichnet, dass es der Regierung all die Jahre nicht gelungen sei, die explodierenden Grundstückspreise in Luxemburg in den Griff zu bekommen.

Im Rahmen der IVL Studie wurde aber festgestellt, dass auf der Gemarkung der 118 Luxemburger Gemeinden (ab 2006 116 Gemeinden) nicht weniger als 6.200 ha als Bauland ausgewiesen sind.
Das ist 2,3% von ganz Luxemburg; 1/3 der bebauten Fläche.
Davon sind über 60% der Wohnbebauung gewidmet.

Schon über Jahre weg werden vom Innenministerium pro Jahr 6.000 Wohneinheiten genehmigt.

Warum kommt all das nicht auf den Markt?


1.) Langwierige Verwaltungsverfahren.

2.) Einige Gemeinden bremsen.
a) Größere Bebauungen sollen nicht auf einen Schlag verkauft werden.
b) Druck von Bürgerinitiativen: Keine neuen Nachbarn auf meiner grünen Wiese!

3.) Die Grundstücke in Luxemburg gehören einer kleinen Minderheit, die nicht besonders daran interessiert ist, alle möglichen Bauprojekte sofort zu realisieren. Zumal der Zugewinn durch die
Grundstückspreissteigerungen in der Vergangenheit höher war als bei einer Finanzinvestition derselben Mittel.

4.) Bauträger
a) Falls sie gleichzeitig ein Bauunternehmen betreiben, so werden die Bauprojekte nur schrittweise realisiert, um eine gleichmäßige Auslastung der Baukapazitäten des Unternehmens zu gewährleisten.
b) Wenn ein Bauträger keine Grundstücke mehr vorrätig hat, muss er zu egal welchem Preis einkaufen, was die Preisspirale weiter anheizt.

5.) In Luxemburg wird auch teurer gebaut als im Ausland; es sind also nicht allein die Grundstückspreise schuld an den hohen Preisen.

Wenn die ins Auge gefassten Mittel und Wege nicht ausreichen sollten, käme schlussendlich auch eine Enteignung in Frage, damit die Gemeinden zu genügend Baugrundstücken zu erschwinglichen Preisen kämen.

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Das Angebot an Wohnungen

Das Angebot an Häusern

Im Verlauf des betrachteten Jahres wurden 12.923 verschiedene Häuser angeboten; durchschnittliche Wohnfläche 190 m².
36% verfügen über 3 und 35% über 4 Zimmer.
60% verfügen über einen Garten sowie eine Garage.
Der Durchschnittspreis für ein Haus beträgt 459.000 €.
Der Angebotspreis variiert jedoch um diesen Durchschnitt herum in beträchtlichem Maße, und zwar in Abhängigkeit von Standort und Objektgröße.

Das Angebot an Appartements

15.596 Appartements wurden angeboten, mit einer durchschnittlichen Wohnfläche von 94 m². Der durchschnittliche Kaufpreis für ein Appartement beträgt 273.000 €.
Während Appartements im Objektpreis weit unter dem für Häuser rangieren, liegen sie im Quadratmeterpreis jedoch weit darüber!

Große regionale Unterschiede

Am teuersten sind die Wohnungspreise im "Speckgürtel" rund um die Stadt. Innerhalb der Stadt hingegen schlägt Limpertsberg alle Rekorde.
Häuser werden eher in den ländlichen Regionen angeboten; teilweise fehlen dort überhaupt Appartements im Angebot.
Aus der veröffentlichten Studie sind die regionalen Schaukarten dem interessierten Leser sehr zu empfehlen.

Quelle:
« OFFRES ET PRIX DE VENTE DES LOGEMENTS EN 2003-2004 »
Ergänzende Informationen zu diesem Thema werden in monatlichem Turnus
vom « Département de Logement » angeboten.

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