Samstag, 8. März 2008

Eine Steuergutschrift, nachdem das Anrecht auf einen Kinderfreibetrag (Art. 123bis L.I.R) abgelaufen ist

Art. 123bis L.I.R., Abschnitt 1 enthält eine besondere Bestimmung zugunsten von Personen, deren Anrecht auf eine Steuerermäßigung für Kinder geendet hat.


Laut dem Kommentar dazu ist die Grundidee dieses Gesetzesartikels:


Personen, die in einem der beiden Vorjahres des laufenden Steuerjahres von einer Steuerermäßigung für Kinder gemäß Art. 123 profitiert haben, hernach aber dieses Anrecht verloren haben, üblicherweise immer noch Kosten und Ausgaben haben im Hinblick auf ihre Kinder, welche ihren eigenen Haushalt gründen und im Berufsleben starten. Diese Personen sehen sich daher häufig veranlasst, ggf. finanzielle Lasten zu übernehmen im Zeitpunkt, wo die Kinder den Haushalt verlassen oder sich unabhängig von ihren Eltern machen. Daher finden sich diese Personen in einer faktisch anderen Situation als Steuerpflichtige ohne Kinder. Diese übermäßige Belastung macht vor allem spürbar für alle Steuerpflichtigen mit schwachem oder mittlerem Einkommen. So ist es denkbar, der Maßnahme einen selektiven Charakter zu geben und die Vergünstigung in Beziehung zu setzen zu einer bestimmten Einkommenshöhe. Im Hinblick auf den sozialen Charakter dieser Maßnahme, ist die Steuererleichterung nur denjenigen Steuerpflichtigen zu gewähren, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.


Abschnitt 1 des Artikels 123bis L.I.R. verfügt, dass die Steuergutschrift für Kinder auf Antrag gewährt wird, den der Steuerpflichtige stellen muss.

Grenzgänger sind nach Luxemburger Steuerrecht "nicht ansässige Steuerpflichtige"

Denn Grenzgänger wohnen nicht in Luxemburg; sie erzielen jedoch in Luxemburg (Netto-) Einkünfte, die nach Abzug der darauf entfallenden Werbungskosten und anderer laut dem aktuell geltenden Steuergesetz absetzbarer Beträge in Luxemburg steuerpflichtig sind.

Anders ausgedrückt: Grenzgänger sind in Luxemburg "beschränkt steuerpflichtig", d.h. lediglich bezüglich der Einkünfte, die sie in oder aus Luxemburg erzielen.

Grenzgänger können indessen unter genau definierten Bedingungen einen Antrag stellen, dass sie steuerrechtlich gleich behandelt werden wie ein ansässiger Steuerpflichtiger. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um die für den EU-Binnenmarkt gültige "Freizügigkeit der Arbeitnehmer" zu gewährleisten; d.h. also kein Arbeitnehmer soll dadurch unnötige Nachteile dadurch erleiden, dass er nicht im eigenen Wohnland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeitet. Im Rahmen eines Antrags auf Gleichbehandlung mit Ansässigen muss ein Nicht Ansässiger jedoch Angaben machen auch über seine Einkünfte, die nicht in Luxemburg erzielt werden. Denn es soll ja bei einer solchen Berechnung eine Gleichstellung mit der steuerlichen Leistungsfähigkeit eines Inländers hergestellt werden.