Freitag, 19. November 2010

„Bëllegen Akt“

„de facto“-Abschaffung des „Bëllegen Akt“ steht in krassem Widerspruch zu einer wohlverstandenen und zukunftsorientierten Wohnungspolitik

Eine Maßnahme, die aufgrund der verbesserten Finanzsituation des Staates mit Sicherheit keine Berechtigung mehr habe, sei die Quasi-Abschaffung des „Bëllegen Akt“ beim Hauserwerb, die insbesondere junge Haushalte schwer treffe. Hierbei gehe es schlicht und ergreifend um Sozialabbau. Und aus diesem Grunde wolle die CGFP, sollte der entsprechende Gesetzesentwurf in seiner jetzigen Fassung in die Abgeordnetenkammer kommen, am Tag der Debatte vor dem Abgeordnetenhaus demonstrieren.

Die geplante Änderung der Zugangsbestimmungen zum „Bëllegen Akt“ war ein zentrales Thema des jüngsten CGFP-Nationalvorstandes, der am Mittwoch, dem 17. November 2010, am Hauptsitz der CGFP tagte. Dabei wurde vor allem eins klar, und zwar dass die Steuerlast insgesamt immer mehr auf die Schultern der privaten Haushalte abgewälzt werde, was durch das jüngste Bipartite-Abkommen zwischen Regierung und Patronat noch beschleunigt würde. Vor allem aber leite man von dieser Vereinbarung ab, dass die finanzielle Lage des Staates weitaus besser sein müsse als bislang behauptet.

Sei die Regierungspolitik einst darauf ausgerichtet gewesen, den Zugang zum Eigenheim einfacher zu gestalten, geschehe durch die „de facto“-Abschaffung des „Bëllegen Akt“ nun genau das Gegenteil, bedauerte der CGFP-Nationalvorstand. Schwer getroffen von dieser Maßnahme würden insbesondere junge Leute (siehe Fallbeispiel unten), die erst einmal ein paar Jahre berufstätig sein müssten, bevor sie sich ein Eigenheim leisten könnten. Die CGFP jedenfalls könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass auf diese Weise diejenigen Einnahmen, die durch die Abschaffung des „droit d’apport“ bei Betrieben verlorengegangen seien, wieder wettgemacht werden sollen. Außerdem seien alle anderen Kriterien, die noch vor der neuen Regelung ab 2002 in Betracht gezogen worden seien und durch die zumindest ein Teil soziale Gerechtigkeit gewährleistet worden sei, außen vor gelassen worden. Mit einer wohlverstandenen und zukunftsorientierten Wohnungspolitik stehe diese Maßnahme jedenfalls in krassem Widerspruch. Erstaunlich sei auch die Tatsache, dass sich der Wohnungsbauminister in dieser Frage – trotz mehrfacher Kritik – noch nicht geäußert habe. Die CGFP appelliert dann auch eindringlich an den zuständigen Ressortminister, in dieser Angelegenheit endlich Stellung zu beziehen, und sagt sich selbst bereit, ihre Argumente zum Erhalt des „Bëllegen Akt“ in der Öffentlichkeit mit dem Wohnungsbauminister auszutauschen.

Die Forderung des CGFP-Nationalvorstandes lässt sich dann auch in wenigen Worten zusammenfassen: „Die Bestimmungen, die den ,Bëllegen Akt’ betreffen, müssen aus dem Gesetzesentwurf entfernt werden“, so die unmissverständliche Botschaft an die Adresse der Politik. Sollte dieser Forderung nicht Rechnung getragen werden, rufe die CGFP, wie eingangs erwähnt, zu einer Protestaktion vor der Abgeordnetenkammer auf und appelliere an alle, die ihre Haltung teilten, sich ihr anzuschließen.

Gehälterreform: Keine Äpfel mit Birnen vergleichen

Was nun die Gehälterrevision für den öffentlichen Dienst betrifft, so steht die CGFP voll und ganz hinter der mehr als berechtigten Forderung der CGFP-Fachverbände, einzeln von den für den öffentlichen Dienst zuständigen Ressortministern zu ihren sektoriellen Anliegen gehört zu werden. Alles andere käme nach Darstellung der CGFP „einem falsch verstandenen Sozialdialog“ gleich.

Die nun vorliegende Vergleichsstudie der Gehälter aus dem öffentlichen Dienst mit denjenigen aus der Privatwirtschaft wertet die CGFP als „unvollständig und wenig aussagekräftig“, und das „weil hier Äpfel mit Birnen verglichen werden.“ So räumten selbst die Verfasser der Studie bereits in ihrem Vorwort ein, dass sie nicht über alle erforderlichen Daten aus der Privatwirtschaft für einen verlässlichen Vergleich verfügt hätten. Im Banken- und Versicherungssektor etwa hätten lediglich die Gehälter der unter den Tarifvertrag fallenden Beschäftigten in Betracht gezogen werden können und nicht die weitaus höheren Gehälter der Führungskräfte, weil die entsprechenden Informationen einfach gefehlt hätten. Während auf der einen Seite, nämlich im öffentlichen Dienst, absolute Transparenz gespielt habe, seien die Angaben zu den Gehältern in der freien Wirtschaft mehr als lückenhaft, was einen glaubwürdigen Vergleich unmöglich mache.

Aufgrund einer solch fragwürdigen Analyse nun die Anfangsgehälter im öffentlichen Dienst senken zu wollen, sei unverständlich und komme mit der CGFP nicht in Frage. Das jüngste, rund 120 Millionen Euro schwere mit den Arbeitgebervertretern vereinbarte Abkommen habe nicht zuletzt gezeigt, dass die Finanzsituation des Staates weitaus besser sein müsse als bislang zugegeben. Allein schon aus diesem Grunde müsse die Idee, die Einstiegsgehälter beim Staat senken zu wollen – eine Maßnahme, die im Übrigen wieder einmal die junge Generation voll treffen würde – sofort vom Verhandlungstisch, so die CGFP-Delegierten mit Nachdruck.

Der Ball liege demnach im Regierungslager. Die CGFP jedenfalls, so ein Fazit aus dem jüngsten CGFP-Nationalvorststand, sei bereit, sich mit aller Entschlossenheit und allen ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gegen jedweden Sozialabbau im öffentlichen Dienst zur Wehr zu setzen.


Fallbeispiel Steuerkredit (« Bëllegen Akt »)

Ankauf einer Immobilie eines Wertes von 300.000 €

und

einem besteuerbaren Einkommen des Käufers von 40.000 €:

Einregistrierungs- und Überschreibungsgebühren („droits d’enregistrement et de transcription“):

300.000 zu 7%: 21.000 €
Abziehbarer Steuerkredit: - 20.000 €

Nach heutiger gesetzlicher Lage zu zahlender Betrag: 1.000 €



Bei neuer Gesetzeslage ab 1. Januar 2011 im Falle einer vorgesehenen Obergrenze an besteuerbarem Einkommen von 35.000 € bei einer Person:

Einkommensüberschuss: 40.000 – 35.000 = 5.000 €

Dieser Überschuss ist mit drei zu multiplizieren: 5.000 x 3 = 15.000

Bleibt zu zahlen ab 1. Januar: 1.000 + 15.000 = 16.000 €


Bei neuer Gesetzgebung zahlt der Ankäufer also ab 1. Januar im beschriebenen Fall 15.000 € mehr.

In Anspruch genommener Steuerkredit: 21.000 – 16.000 = 5.000 €

Verbleibender Steuerkredit: 15.000 €

Anmerkungen:

• Im Falle eines erneuten Erwerbs durch denselben Ankäufer muss aufgrund seines dann höheren besteuerbaren Einkommens davon ausgegangen werden, dass der verbleibende Steuerkredit, in diesem Falle von 15.000 €, nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

• Bei einem besteuerbaren Einkommen von 42.000 € hätte der Ankäufer laut den vorgesehenen Bestimmungen den vollen Tarif zu zahlen und würde gar nicht vom Steuerkredit profitieren.

Quelle:
CGFP-Nationalvorstand: „Bëllegen Akt“: CGFP ruft zum Protest auf 18.11.2010

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