Samstag, 8. März 2008

Eine Steuergutschrift, nachdem das Anrecht auf einen Kinderfreibetrag (Art. 123bis L.I.R) abgelaufen ist

Art. 123bis L.I.R., Abschnitt 1 enthält eine besondere Bestimmung zugunsten von Personen, deren Anrecht auf eine Steuerermäßigung für Kinder geendet hat.


Laut dem Kommentar dazu ist die Grundidee dieses Gesetzesartikels:


Personen, die in einem der beiden Vorjahres des laufenden Steuerjahres von einer Steuerermäßigung für Kinder gemäß Art. 123 profitiert haben, hernach aber dieses Anrecht verloren haben, üblicherweise immer noch Kosten und Ausgaben haben im Hinblick auf ihre Kinder, welche ihren eigenen Haushalt gründen und im Berufsleben starten. Diese Personen sehen sich daher häufig veranlasst, ggf. finanzielle Lasten zu übernehmen im Zeitpunkt, wo die Kinder den Haushalt verlassen oder sich unabhängig von ihren Eltern machen. Daher finden sich diese Personen in einer faktisch anderen Situation als Steuerpflichtige ohne Kinder. Diese übermäßige Belastung macht vor allem spürbar für alle Steuerpflichtigen mit schwachem oder mittlerem Einkommen. So ist es denkbar, der Maßnahme einen selektiven Charakter zu geben und die Vergünstigung in Beziehung zu setzen zu einer bestimmten Einkommenshöhe. Im Hinblick auf den sozialen Charakter dieser Maßnahme, ist die Steuererleichterung nur denjenigen Steuerpflichtigen zu gewähren, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.


Abschnitt 1 des Artikels 123bis L.I.R. verfügt, dass die Steuergutschrift für Kinder auf Antrag gewährt wird, den der Steuerpflichtige stellen muss.

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