Samstag, 8. März 2008

Grenzgänger sind nach Luxemburger Steuerrecht "nicht ansässige Steuerpflichtige"

Denn Grenzgänger wohnen nicht in Luxemburg; sie erzielen jedoch in Luxemburg (Netto-) Einkünfte, die nach Abzug der darauf entfallenden Werbungskosten und anderer laut dem aktuell geltenden Steuergesetz absetzbarer Beträge in Luxemburg steuerpflichtig sind.

Anders ausgedrückt: Grenzgänger sind in Luxemburg "beschränkt steuerpflichtig", d.h. lediglich bezüglich der Einkünfte, die sie in oder aus Luxemburg erzielen.

Grenzgänger können indessen unter genau definierten Bedingungen einen Antrag stellen, dass sie steuerrechtlich gleich behandelt werden wie ein ansässiger Steuerpflichtiger. Diese Möglichkeit wurde eingeführt, um die für den EU-Binnenmarkt gültige "Freizügigkeit der Arbeitnehmer" zu gewährleisten; d.h. also kein Arbeitnehmer soll dadurch unnötige Nachteile dadurch erleiden, dass er nicht im eigenen Wohnland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeitet. Im Rahmen eines Antrags auf Gleichbehandlung mit Ansässigen muss ein Nicht Ansässiger jedoch Angaben machen auch über seine Einkünfte, die nicht in Luxemburg erzielt werden. Denn es soll ja bei einer solchen Berechnung eine Gleichstellung mit der steuerlichen Leistungsfähigkeit eines Inländers hergestellt werden.

Keine Kommentare: