Freitag, 14. März 2008

Ihre Sozialbeiträge

In Luxemburg ist jeder zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtet, der ein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit erzielt; sei dies aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit, oder ein "Lohnersatzeinkommen" (wie etwa Arbeitslosenunterstützung oder Krankengeld).

Der Hauptunterschied zwischen Selbständigen und unselbständig Beschäftigten ist dabei, dass ein Selbständiger sowohl den Arbeitgeber- wie den Arbeitnehmeranteil tragen muss; der unselbständig Beschäftigte trägt indes nur seinen Anteil, d.h. den Arbeitnehmeranteil.

Mit seiner Beitragszahlung wird nicht nur der Beschäftigte selbst, sondern werden unter bestimmten Voraussetzungen auch seine Familienangehörigen in der Krankenkasse usw. mitversichert.

Bislang wurde innerhalb der Sozialversicherung zwischen dem Status "Arbeiter" (ouvrier) und "Angestellter" (employé privé) getrennt. Je nach Status wurde man der Arbeiterkrankenkasse oder der Angestelltenkrankenkasse sowie der entsprechenden Rentenversicherungskasse zugeordnet.

Ab 1. Januar 2009 soll für alle Beschäftigte in der Privatwirtschaft ein "Einheitsstatut" in Kraft treten. Die Unterscheidung zwischen "Arbeiter" und "Angestellter" gehört damit der Vergangenheit an. Das Einheitsstatut (le statut unique) zieht dann eine entsprechende Reorganisation der bisher getrennten Zweige der Sozialversicherung nach sich.

Worauf werden Sozialbeiträge erhoben?

Die Sozialbeiträge werden auf das Bruttogehalt erhoben. Zum Bruttolohn bzw. –gehalt zählen auch laufende Zusatzvergütungen (z.B. Trinkgelder), nicht periodische Zahlungen (wie etwa Gratifikationen) und geldwerte Sachleistungen (avantages en nature).

Ausnahme bei den geldwerten Sachleistungen: Essensschecks (les chèques repas) oder ein vom Arbeitgeber gewährter Zinsvorteil werden als Leistungen an den Arbeitnehmer nicht der Beitragspflicht unterworfen. Auf diese Vorteile entfallen keine Sozialbeiträge!

Die nicht periodischen Vergütungen (wie etwa Gratifikationen) unterliegen zwar der Beitragspflicht, jedoch nicht im Hinblick auf den auf das Krankengeld entfallenden Beitrag zur Krankenkasse.

Der auf nicht periodische Vergütungen berechnete Beitrag zur Krankenversicherung beträgt somit nur 2,7% (und nicht wie sonst üblich 2,8%).

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