Freitag, 3. Oktober 2008

Geänderte Einkommensteuer in 2009



Die Einkommensteuer für die privaten Haushalte soll ab 1.1.2009 gesenkt werden.
Der Arbeitnehmerfreibetrag wird künftig ausbezahlt
Die Einkommensteuer für natürliche Personen soll ab dem 1.1.2009 nur noch auf ein um 9% vermindertes zu versteuerndes Einkommen erhoben werden.

Der Arbeitnehmerfreibetrag soll, ähnlich wie schon ab 1.1.2008 der Kinderfreibetrag, ebenfalls in einen Steuerkredit umgewandelt werden. 300€ werden dann, unabhängig von der Höhe der geschuldeten Steuer, dem Steuerpflichtigen direkt ausgezahlt werden, wenn die Steuerschuld darunter bleibt.



Diese Einzelheiten gehen aus der aktuellen Parlamentsdebatte um den Haushaltsplan für das Jahr 2009 hervor.
 


>>> Newsletter der Steuerverwaltung vom 1. Oktober 2008

Am 1. Oktober 2008 wurde in der Abgeordnetenkammer eine Gesetzesvorlage eingebracht, die folgende bisherigen Gesetze abändert:

- la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu ;
- la loi modifiée du 16 octobre 1934 sur l’évaluation des biens et valeurs ;
- la loi modifiée du 1er décembre 1936 sur l’impôt commercial communal ;
- la loi modifiée du 23 décembre 2005 portant introduction d’une retenue à la source libératoire sur certains intérêts produits par l’épargne mobilière ;
- la loi modifiée du 24 décembre 1996 portant introduction d’une bonification d’impôt sur le revenu en cas d’embauchage de chômeurs ;
- la loi modifiée du 27 novembre 1933 concernant le recouvrement des contributions directes, des droits d’accise sur l’eau-de-vie et des cotisations d’assurance sociale ;
- la loi modifiée du 17 avril 1964 portant réorganisation de l’administration des contributions directes ;
- la loi modifiée du 5 avril 1993 relative au secteur bancaire ;
- la loi modifiée du 22 décembre 2006 promouvant le maintien dans l’emploi et définissant des mesures spéciales en matière de sécurité sociale et de politique de l’environnement ;
- la loi modifiée du 9 juillet 1937 concernant l’impôt sur les assurances ;
- la loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif
.

Die wichtigsten Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Der Steuertarif für natürliche Personen wird linear um 9% gesenkt.

2. Die natürlichen Personen erhalten künftig dreierlei Steuerboni (crédit d’impôt), die entweder auf die Steuerschuld angerechnet oder bar ausgezahlt werden.
Der Arbeitnehmerfreibetrag wird ersetzt durch einen Steuerbonus für Beschäftigte (le crédit d’impôt pour salariés); entsprechend der für Rentner (le crédit d’impôt pour pensionnés) und der für Alleinerzieher (le crédit d’impôt monoparental).
Die bisherigen diesen entsprechenden Steuerfreibeträge werden damit abgeschafft.

3. Die durch die Bausparkassen gezahlten Guthabenzinsen werden insgesamt von der Einkommensteuer befreit.

4. Der Kinderbonus wird künftig im monatlichen Rhythmus ausbezahlt werden.

5. Die Erziehungspauschale, genannt „Mammerent“, wird von der Einkommensteuer befreit.

6. Die Einkommenssteuer für Unternehmen wird in einer ersten Etappe von 22% auf 21% reduziert.

7. Der Quellsteuersatz für die an die Muttergesellschaften verteilten Dividenden wird auf 0% gesetzt, falls die Muttergesellschaft in einem Staat ansässig sind, mit welchem ein entsprechendes Abkommen besteht.

8. Die Vorschriften zur Ermittlung des Geschäftsgewinn sind den Bilanzregeln angepasst worden.

9. Domainnamen gelten ab dem Steuerjahr 2008 ausdrücklich als Rechte, für die teilweise eine Minderung der Einkommensteuer aus geistigem Eigentum in Frage kommt. Solche Rechte sind auch ausgenommen von Vermögenssteuer.

10. Die Kfzsteuer (la taxe automobile sur les véhicules automoteurs) für Autos, die dem Personentransport dienen (ausgenommen Busse und Taxis), können Unternehmen nicht mehr von der Steuer absetzen.

11. Das Mäzenatentum und das Spenden durch natürliche wie juristische Personen werden ermutigt durch eine Verdoppelung der steuerlich absetzbaren Beträge, durch eine Anrechnung der Anfangseinzahlung durch den Stifter bei Begründung einer Stiftung, ebenso durch die Berücksichtigung bei der Gewerbesteuer.

12. Der Steuerbonus für Unternehmen, die einen Arbeitslosen einstellen, wird erhöht von 10% auf 15% für drei Jahre.
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