Freitag, 8. Oktober 2010

Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall


Gerichtsurteil bestätigt die Forderung des OGBL

Seit der Einführung des Einheitsstatuts am 1. Januar 2009 verweigern verschiedene Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Krankheitsfall die Zahlung der Zuschüsse für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.

Allerdings ist das Gesetz in diesem Punkt eindeutig und Artikel L.121-6 legt fest, dass „der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anrecht auf seinen integralen Lohn und andere sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebende Vergünstigungen hat …“. Auf zahlreiche Anfragen bei den zuständigen Ressortministern, beim Minister für Soziale Sicherheit und beim Arbeitsminister also, haben die angesprochenen Regierungsmitglieder bestätigt, dass der OGBL mit seiner Forderung nach der Auszahlung des integralen Lohns im Krankheitsfall Recht hat, d.h. dass der Arbeitnehmer genau so entlohnt werden muss, wie wenn er normal weitergearbeitet hätte.
Trotz dieser Erläuterungen seitens der zuständigen Minister, rieten die Patronatsorganisationen wie etwa die Fedil ihren Mitgliedsunternehmen die Zuschüsse für Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit im Krankheitsfall ab Inkrafttreten des Einheitsstatuts (Abschaffung der Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern) nicht mehr zu zahlen.
Der OGBL zeigt sich erfreut über die Tatsache, dass das Escher Arbeitsgericht zur selben Schlussfolgerung im Rahmen eines Urteils vom 15. September 2010 gelangt ist (Rép. N°2082/10).
Ein seit dem 12. März 1990 im gleichen Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer, der vom 15. Oktober bis zum 20. Dezember 2009 krankgemeldet war und während dieser Krankheitsphase normalerweise verschiedene Nacht- und Sonntagschichten gearbeitet hätte, stieß auf die Weigerung seines Arbeitgebers ihm die Zuschüsse für Nacht- und Sonntagsarbeit, insgesamt den Betrag von 1.385,92 Euro, zu zahlen. Angesichts dieser Weigerung hatte der Arbeitnehmer den Präsidenten des Escher Arbeitsgerichts mit der Angelegenheit befasst, der den Arbeitgeber zur Zahlung der geforderten Summe zuzüglich der gesetzlichen Zinsen und einer Prozesskostenentschädigung von 750 Euro verurteilte.

Mitgeteilt vom OGBL am 6. Oktober 2010

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