Dienstag, 22. Februar 2011

In welchem Staat sind Steuern zu zahlen?


 


Sowohl der Wohnstaat wie auch der Beschäftigungsstaat können Einkommensteuer erheben. Damit der schaffende Mensch aber nicht zweimal besteuert werde, haben Luxemburg und Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. Diesem zufolge wird das Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit dort versteuert, wo die Tätigkeit stattfindet.

So schön, so gut. Der Teufel steckt nun aber im Detail. Denn es kann beispielsweise vorkommen, dass ein deutscher Grenzgänger (genauer gesagt: eine Person, die in Deutschland ihren steuerlichen Wohnsitz hat und in Luxemburg beschäftigt ist) zwar bei einem in Luxemburg beheimateten Unternehmen unter Arbeitsvertrag steht, aber zumindest zeitweise nicht in Luxemburg seiner Arbeit nachgeht.

Das ist bekanntlich bei Piloten oder Matrosen die Regel; für diese Kategorien von Beschäftigten gibt es daher spezifische gesetzliche Bestimmungen. Es gilt aber auch für Fernfahrer, Montagepersonal oder Außendienstleute oder andere, die zum Beispiel eine Fortbildung außerhalb Luxemburgs besuchen oder eine Gehaltsfortzahlung bekommen für die Zeitdauer, während der sie nicht an ihrem gewöhnlichen Arbeitsplatz in Luxemburg sind.

Wenn man das DBA buchstäblich nimmt, muss also ein Grenzgänger jede bezahlte Arbeitszeit, die er nicht in Luxemburg verbringt, in Deutschland versteuern. Bisher hat das Finanzamt Trier diese Fälle nicht sonderlich beachtet. In Zeiten der Wirtschaftskrise und der Finanznot der öffentlichen Kassen werden diese möglichen Einnahmequellen aber nicht mehr weiterhin ignoriert. Die Behörden gehen künftig auch das Risiko ein, mehr Papierkrieg zu erzeugen, als das Ergebnis hinterher in die Kasse einbringt.

Das deutsche Finanzamt kann rechtlich gesehen nicht an die Luxemburger Arbeitgeber herantreten, dass diese das deutsche Einkommensteuerrecht beachten. Sehr wohl kann es jedoch beim Beschäftigten, der in Deutschland wohnt, dessen steuerliche Mitwirkungspflicht mit rechtlichen Mitteln erzwingen. Es nützt jedoch dem hiervon Betroffenen wenig, sich auf die bisherige legere Handhabung durch die Finanzbehörden zu berufen. Zwar verlangt die Gewerkschaft OGBL, dass die rückwirkende Anwendung der strikten Interpretation des DBA fallen gelassen werde. Das hängt schließlich von den weiteren Verhandlungen zwischen Luxemburg und Deutschland ab, auch wie in speziellen Fällen wie Krankheitsgeld, Elternurlaub, Freistellung während der Kündigungsfrist oder von Abfindungen bei Vertragsaufhebung die Besteuerungsfrage zu klären sei. In Luxemburg steht gegenwärtig die Frage der Schaffung von Arbeitszeitkonten zur Debatte; man fragt sich, wie zuvor schon bei der Frage von Telearbeit, von welchem besonderen Vorteil (und nicht Nachteil!) diese Gesetzgebung hernach für einen Grenzgänger sein soll.

In jedem Falle sollten Sie, wenn Sie in Luxemburg als in Deutschland wohnender Grenzgänger beschäftigt sind, Ihrer Personalabteilung die Arbeitsstunden melden, die Sie nicht in Luxemburg verbringen, damit von der Lohnsteuerstelle beim Lohnsteuervorabzug richtig abgerechnet werde. Denn hinterher den Ärger mit dem deutschen Finanzamt haben in erster Linie Sie selbst, und nicht Ihr Unternehmen.

In erster Linie stellt die neue Masche der Finanzbehörden ein Beschäftgungsprogramm dar für die Lohnbuchhaltung, die Steuerberater und die Gerichte.

Steuerlux: Die Seite für Luxemburg-Grenzgänger von Stephan Wonnebauer
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Aktuell:
(vb), Fünf Millionen Euro für das Trierer Finanzamt. Luxemburger Wort, 9. März 2011.

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