Sonntag, 27. Februar 2011

Kein Zwang zu unbezahltem Urlaub






Die Gewerkschaft OGBL hatte den Streitfall bis vor den Cour Supérieure de Justice getragen und ihn damit zugunsten ihres Mitgliedes entscheiden lassen können. Es lag ein Regelarbeitsvertrag vor (CDI = unbefristet, 8 mal 5 Stunden die Woche). Der Patron wollte die Beschäftigte dazu zwingen, während der Schulferien Urlaub zu nehmen, diesen aber unbezahlt.

Der Obere Gerichtshof entschied, dass gemäß dem allgemeinverbindlichen Luxemburger Arbeitsrecht ein Beschäftigter nicht regelmäßig zu unbezahltem Urlaub gezwungen werden könne; unbezahlter Urlaub sei nur zulässig auf Verlangen des Beschäftigten selber. Die im vorliegenden Falle angewandte Regelung stelle den Beschäftigten schlechter als im allgemeinverbindlichen Arbeitsrecht vorgesehen, was in Anbetracht der ungleichen Kräfteverhältnisse der Vertragspartner gegen die Schutzfunktion des Arbeitsrechts verstoße. Die Vorinstanz hatte indessen hierin ein atypisches Arbeitsverhältnis sehen wollen, mit intermittierendem Charakter, also ein Arbeitsvertrag mit zeitlichen Unterbrechungen.

Der Beschäftigten müssen der rückständige Lohnausgleich samt Sozialabgaben für den bereits genommenen unbezahlten Urlaub nachgezahlt werden.

Serge Urbany: Le "congé sans solde" doit être payé! OGBL aktuell 2/2011.

Baldo/Eurest, CSJ 27.01.2011, comp. Neu, Lutz, Calmes, pl. Me Thomas, Me Minden.

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