Samstag, 22. März 2008

Fahrtkosten im Steuerrecht und in Wirklichkeit

Berufspendler in Deutschland kostet das Pendeln zwischen Wohnort und Arbeitsplatz im Durchschnitt pro Jahr das Einkommen, das sie in einem Monat erzielen können.

Dabei zeigt ein Städte-Ranking beträchtliche Unterschiede. Für Ludwigshafen liegt mit der BASF der größte Arbeitgeber für die meisten Pendler relativ zentral; die Arbeitsplätze in Hanau oder Velbert hingegen erfordern von Pendlern einen höheren Aufwand.

Trier oder Würzburg sind Städte, in denen das nähere Umfeld vergleichsweise wenig Arbeitsplätze anbietet; sie weisen in der Regel einen höheren Anteil an Fernpendlern auf.

Dies trifft auch überwiegend auf die großen Städte der neuen Bundesländer zu. Hier ist der Anteil der Fernpendler an allen Pendlern mit 5,9% doppelt so hoch wie in den Städten der alten Bundesländer (2,9%). Im gesamten Durchschnitt genommen, liegt der Anteil der Fernpendler bei ca. 3,4%.

Eine Berechnung der durchschnittlichen Kosten für den Weg zur Arbeit findet sich in der Studie "Fahrtkosten-Ranking".

Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof erklärt, dass er die vom deutschen Gesetzgeber beschlossene Kürzung der Kilometerpauschale für verfassungswidrig halte. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.

Vielleicht werden sich bei dieser Gelegenheit die Karlsruher Richter auch zur Frage Stellung beziehen, in welchem Verhältnis zu den wirklich aufzuwendenden Kosten Kilometersatz stehen muss. Nach der besagten ISNM-Studie sind die tatsächlichen Kosten eines günstigen Autos bereits rund doppelt so hoch wie die Entfernungspauschale.

In Luxemburg werden die Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz pauschal nach einer amtlich festgesetzten Tabelle abgerechnet. Minimum sind dabei 4 Entfernungseinheiten = 396€/Jahr; Maximum 30 Entfernungseinheiten * 99€ = 2.970€/Jahr.

Wer wegen noch anderer Einkünfte bzw. wegen seines Ehegatten als Grenzgänger auch noch in Deutschland als unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Kasse gebeten wird, für den kann die deutsche Berechnungsweise (ggf. neben der luxemburgischen) zumindest für die deutsche Einkommensteuererklärung relevant bleiben, etwa um bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts diese als Werbungskosten geltend zu machen.

Da die Rechtsprechung bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Kürzung der Kilometerpauschale in Deutschland noch anhängig ist, sollte man seine Ansprüche sichern, indem man gegenüber dem deutschen Finanzamt gegen einen entsprechenden Bescheid oder Eintrag auf der Lohnsteuerkarte seinen Einspruch anmeldet.

Wie wird die Werbungskosten-Pauschale für Ihren Arbeitsweg errechnet?

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