Sonntag, 15. August 2010

Recht auf Arbeit(en)

Ihr Chef ist verpflichtet, Ihnen eine bestimmte Arbeit zuzuweisen!

In diesem Sinne (nur!) hat jeder, der mit Arbeitsvertrag eingestellt wurde, ein „Recht auf Arbeit“.

Das heißt in einem solchen Falle: auch wirklich beschäftigt zu werden, seine Arbeitskraft auch tatsächlich einzusetzen und zu gebrauchen und dadurch ("learning-by-doing") eine dementsprechende Berufserfahrung aufzubauen.

Insbesondere jedoch kann sich der Arbeitgeber nicht hierdurch seiner Pflicht entziehen, den vereinbarten Lohn oder das geschuldete Gehalt zu zahlen, dass er dem Beschäftigten überhaupt keine Arbeit zuweist.

Ausnahmefälle:

Das Unternehmen und der Beschäftigte können indes miteinander vereinbaren, dass ein unbezahlter Urlaub genommen wird.

Oder dass der Beschäftigte bei Fortzahlung von Lohn oder Gehalt von der Beschäftigung freigestellt wird, etwa während des Ablaufs der Kündigungsfrist.


Jean-Luc Putz: Luxemburgisches Arbeitsrecht

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