Dienstag, 25. März 2008

Luxemburgs Urheberrecht

Durch das Urheberrecht werden die literarischen und künstlerischen Originalwerke geschützt, welcher Kunstgattung oder Ausdrucksform sie auch angehören mögen.

Darunter fallen alle originalen geistigen Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, der Wissenschaften, des Theaters, der Musik, des Films, der plastischen Künste (Bildhauerei usw.), der Architektur, der Fotografie, Datenbanken und Software-Programme,…
(die Liste erschöpft keineswegs alle Gebiete, auf denen Urheberrechte geltend gemacht werden können).

Welche Rechte besitzt der Urheber an seinem Werk?

• Der Autor hat Besitzrechte (droits patrimoniaux), die es ihm erlauben, sein Werk zu verwerten und damit Einkünfte zu erzielen.
• Der Autor allein hat das Recht, sein Werk zu verbreiten.
• Der Autor allein hat das Recht, die Vervielfältigung und die Veröffentlichung seines Werkes zu genehmigen.
• Die Rechtsansprüche gehen nach dem Tode des Urhebers für 70 Jahre auf seine Erben bzw. seine Rechtsnachfolger über.
• Der Urheber allein hat das Recht, die Reproduktion seines Werkes zu genehmigen. Das gilt unabhängig von der technischen Form der Verbreitung (per Kabel oder drahtlos,…)
• Hierzu gehört auch das alleinige Recht des Urhebers, die Anpassung, das Arrangement oder die Übersetzung seines Werkes zu genehmigen.
• Außerdem steht dem Urheber ein moralisches Recht zu, sich der Entstellung oder Verstümmelung seines Werkes zu widersetzen oder jeder Schädigung seines Ansehens, auch im Hinblick auf eine mögliche neue Veröffentlichung seines Werkes.

Diese Rechte gemäß dem Luxemburger Urheberrecht hat ein Urheber auf dem Gebiete des Großherzogtums, unabhängig davon, ob er persönlich im Lande seinen Wohnsitz hat.

Loi du 18 avril 2001 sur les droits d’auteurs, les droits voisins et les bases de données, publiée au Mémorial A-N° 50 du 30 avril 2001

Trotz gegenteiliger Rechtsprechung wird allgemein zugestanden, dass ein Beschäftigter Urheberrechte an seinem Werk genießt, auch wenn er es im Rahmen seiner abhängigen Beschäftigung geschaffen hat und er dafür eine Gegenleistung dafür empfangen hat. Um Streitfälle zu reduzieren, empfiehlt es sich, entsprechende Vereinbarungen schriftlich zu fixieren.

Doch selbst wenn ein abhängig Beschäftigter seine Urheberrechte vertraglich abgetreten hat, verbleiben ihm immer noch ein harter Kern an moralischen Rechten. Er kann sich somit gegen eine Entstellung seines Werkes zur Wehr setzen, welche seiner Ehre abträglich ist.

Im Übrigen gilt, dass jede Abtretung von Urheberrechten restriktiv zugunsten des Inhabers der Urheberrechte zu interpretieren ist. Das heißt, ein besonderes Recht, das nicht ausdrücklich per Vereinbarung abgetreten ist, gilt als nicht abgetreten.

"droits d'auteur au Luxembourg. recueil de textes. Luxorr asbl

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