Samstag, 27. Januar 2007

Anwendungsbereich der EWG-Verordnungen

Die EU-Verordnungen finden auf dem Gebiet der Europäischen Union sowie der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz Anwendung. Seit dem 1. Juni 2003 sind Angehörige von Drittländern, die auf dem Gebiet der Europäischen Union ihren Wohnsitz haben, den EU-Angehörigen in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnungen gleichgestellt.

• Leistungen:

Die Erziehungs- und Schulanfangszulage werden ausschließlich innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gezahlt, aber nicht, wenn Sie Renten- oder Pensionsempfänger sind.
Renten- oder Pensionsempfänger haben für ihre Kinder lediglich Anspruch auf Kindergeld und die Sonderzulage für behinderte Kinder.

Im Anwendungsbereich der bilateralen Abkommen werden ebenfalls nur das Kindergeld und die Sonderzulage für behinderte Kinder gezahlt. Für einige Länder bestehen Einschränkungen hinsichtlich des Kindergeldbetrags, sowie eine herabgesetzte Altersgrenze.

• Anspruchsbeginn:

Die Leistungen werden ab dem 1. vollen Monat gezahlt, während dem der Anspruchsberechtigte in Luxemburg arbeitet und sozialversichert ist.

Da der Anspruchsbeginn zum 1. eines Monats festgesetzt wird, haben Leiharbeiter nur einen Leistungsanspruch für die Monate, in denen sie ab dem 1. des betreffenden Monats sozialversichert sind.

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