Samstag, 27. Januar 2007

Kann Elternurlaubsgeld und gleichzeitig Erziehungszulage beansprucht werden?


1. Das Elternurlaubsgeld kann nicht an einen Elternteil ausbezahlt werden, der schon eine Erziehungszulage oder eine zu dieser gleichartige Leistung nach nicht luxemburgischen Vorschriften für dasselbe Kind erhalten hat.

Dieser Elternteil kann jedoch gegebenenfalls einen unvergüteten Elternurlaub laut Richtlinie 96/34 EG beantragen (siehe weiter unten).

2. Mit Ausnahme der Verlängerungszeit von 2-4 Jahren kann die Erziehungszulage für dasselbe Kind nicht mehr gezahlt werden, wenn ein Elternteil das Elternurlaubsgeld erhalten hat.
Dieses Verbot einer Kumulation findet auch für gleichartige Leistungen im Ausland Anwendung, selbst wenn sie nicht für denselben Zeitraum gewährt werden. Folglich müssen die bereits geleisteten Monatsraten des Elternurlaubsgeldes vollständig zurückgezahlt werden, falls ein Elternteil eine Erziehungsbeihilfe nach nicht luxemburgischen Vorschriften beantragt und bezieht, nachdem sein Ehepartner das Elternurlaubsgeld erhalten hat.

3. Das Elternurlaubsgeld kann nicht gleichzeitig mit einer Erziehungszulage, die dem anderen Elternteil für dasselbe Kind gewährt wurde, gezahlt werden, mit Ausnahme der von 2 auf 4 Jahre verlängerten Erziehungszulage.

Bei einem Zusammentreffen von Elternurlaubsgeld und Erziehungsgeld bis zum Alter von 2 Jahren wird lediglich das Elternurlaubsgeld gezahlt. Die bereits zusätzlich zum Elternurlaubsgeld gezahlte Erziehungsbeihilfe wird mit den noch ausstehenden Monatsraten des Elternurlaubsgeldes verrechnet. Ist eine Verrechnung nicht möglich, muss der entsprechende Betrag zurückerstattet werden.

4. Falls derselbe Elternteil die Erziehungszulage bezieht und für ein weiteres Kind Elternurlaub nimmt, werden die während des Elternurlaubs fälligen Monatsraten der Erziehungszulage ausgesetzt.

Die von einem nicht- luxemburgischen Träger gezahlte, gleichartige Beihilfe wird von der Monatsrate des Elterngeldes bis hin zu sechs Raten abgezogen. Ist eine Verrechnung nicht möglich, muss der entsprechende Betrag zurückgezahlt werden.

5. Keinerlei Bestimmung untersagt den gleichzeitigen Bezug von Elternurlaubsgeld durch einen Elternteil für ein Kind und der Erziehungszulage durch den anderen Elternteil für ein anderes Kind. In diesem Fall können beide Leistungen ohne Abzug gleichzeitig ausbezahlt werden.

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