Samstag, 27. Januar 2007

Welchen Einschränkungen unterliegt Elternurlaub?

Aufteilung des Elternurlaubs nicht erlaubt

Der Urlaub muss vollständig und in einem Mal genommen werden. Er kann nicht aufgeteilt werden. Deshalb ist es weder möglich, ihn in zwei oder mehreren Teilen zu nehmen, noch die Urlaubszeit zu verkürzen (weniger als 6 bzw. 12 Monate).

Falls der Elternteil seinen Elternurlaub freiwillig unterbricht, verfällt der Urlaub und die bereits gezahlten Monatsraten der Zulage sind zurückzuzahlen.
Falls jedoch eine äußere Ursache für den Abbruch oder die Unterbrechung gegeben ist (z.B. Konkurs des Arbeitgebers), wird die Zahlung lediglich ab der Wiederaufnahme der Arbeit eingestellt, der Anspruch auf die bereits gezahlten Monatsraten bleibt jedoch bestehen.

Ebenso endet der Elternurlaub, wenn eine der Bewilligungsbedingungen nicht länger erfüllt ist, vor allem beim Ableben des Kindes oder bei nicht erfolgreichem Adoptionsverfahren.

Der sich im Urlaub befindliche Elternteil muss spätestens innerhalb eines Monats seine Arbeit wieder aufnehmen, sofern dies möglich ist, oder im Unternehmen einen mit seinem früheren Arbeitsplatz vergleichbaren Posten bekleiden. Der Elternteil hat in beiden Fällen Anspruch auf die Hälfte des Urlaubsgeldes für jede begonnene Monatshälfte.

Nichtübertragbarkeit des Elternurlaubs auf den anderen Elternteil

Ein beantragter, aber nicht genommener Urlaub kann nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.

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