Samstag, 27. Januar 2007

(B) Die Familie hält sich aus Gründen des Studiums oder des Berufs im Ausland auf

(B1) Studierende, die eine ausländische Hochschule besuchen ohne ihren Wohnsitz in Luxemburg aufzugeben, behalten ein Anrecht auf sämtliche Familienzulagen in Luxemburg, bis zum Alter von 27 Jahren für sich selbst, und unabhängig von der Studiendauer, auch für ihre Kinder.

Die Studierenden müssen ihren ursprünglichen Wohnsitz während der gesamten Studiendauer beibehalten.

(B2) Für Kinder von Personen, die aus beruflichen Gründen ins Ausland entsandt wurden, sei es in ihrer Eigenschaft als Mitglied einer diplomatischen Vertretung, als Mitarbeiter eines in Luxemburg beheimateten Unternehmens, eines Entwicklungsprojekts oder einer Friedensmission, bleibt der Anspruch auf sämtliche Leistungen bestehen.

Die Bedingung: dass das Kind in Luxemburg geboren und dort dauerhaft erzogen wird, wird sowohl in (B1) als auch in (B2) als erfüllt angesehen.

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