Montag, 8. Januar 2007

Amtliche Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr neu geregelt

Ab 18. Dezember 2006 werden bei der Neuzulassung anstatt der gewohnten Carte grise zweierlei Dokumente ausgegeben.

Außerdem erhalten jetzt auch leicht motorisierte Fahrzeuge ein eigenes Prüfsiegel.

Die erste Neuerung betrifft die amtliche Meldebescheinigung (Certificat d'Immatriculation), die EU-weit harmonisiert wurde.

Zulassungen für neue Fahrzeuge bestehen ab dem 18. Dezember aus zwei verschiedenen Dokumenten.

Beide unterscheiden sich durch die farbliche Kennzeichnung: grau (Teil 1) und gelb (Teil 2).

Der Fahrzeugführer muss lediglich das graue Dokument an Bord des Fahrzeuges mitführen.

Das gelbe Dokument sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.

Wird ein Fahrzeug in einem anderen europäischen Land neu angemeldet, so müssen beide Dokumente vorgelegt werden.

Für Fahrzeuge, die vor dem 18. Dezember immatrikuliert wurden, bleibt die bisherige Carte grise gültig, und zwar noch bis zum 31. Dezember 2010.

Des Weiteren müssen ab dem 18. Dezember auch bestimmte Fahrzeuge angemeldet werden, die bisher keine Zulassung benötigten.

Auch diese Fahrzeuge erhalten jetzt eine Prüfvignette (Vignette de Conformité) von der Société Nationale de Contrôle Technique (SNCT).

Verlangt wird dieses Prüfsiegel etwa für motorbetriebene Fahrräder, Fahrradanhänger oder Trottinettes, deren Eigengewicht 100 kg übersteigt, sowie für motorisierte Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit unter 6 km/h liegt.

Dazu gehören auch meldepflichtige Fahrzeuge, die keine regelmäßige technische Kontrolle benötigen, wie Mofas oder leichte Quads.

Die Gültigkeitsdauer für die Vignette beträgt 5 Jahre. Auch hier gilt für Fahrzeuge, die vor dem 18. Dezember angeschafft wurden, eine Übergangsfrist, und zwar bis zum 31. Dezember 2007.

Die dritte Regelung betrifft jene, die ein neues Fahrzeug auf eine bestehende Zulassung anmelden möchten.

Dazu muss die alte Zulassung eingeschickt werden. Die Bearbeitungsdauer kann bis zu 3 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Damit die betreffende Person während dieser Zeit nicht ohne Zulassung unterwegs ist, kann jetzt eine zeitlich befristete Bescheinigung ausgestellt werden. Diese hat eine Gültigkeit von maximal 3 Arbeitstagen und wird ebenfalls von der SNCT ausgestellt.

Quelle: Transportministerium, Pressemitteilung

Mémorial A 190 du 6 novembre 2006

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