Dienstag, 9. Januar 2007

Das Gesetz über den Mindestlohn

Hier ein paar wesentliche Punkte aus dem einschlägigen Gesetz:

Artikel 2

(1) Die Höhe des sozialen Mindestlohnes wird durch Gesetz festgesetzt.

(2) Zu diesem Zweck wird die Regierung alle zwei Jahre der Abgeordnetenkammer einen Bericht über die Entwicklung der allgemeinen Wirtschaftsbedingungen und der Einkommen unterbreiten. Diesem Bericht liegt gegebenenfalls ein Gesetzentwurf zur Erhöhung des sozialen Mindestlohnes bei.

Artikel 3

Unbeschadet der im vorhergehenden Artikel 2 vorgesehenen Lohnerhöhungen geschieht die Anpassung des sozialen Mindestlohnes an den gewichteten Index der Verbraucherpreise gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 des abgeänderten Gesetzes vom 22. Juni 1963 betreffend die Festsetzung der Gehälter der Staatsbeamten.

Artikel 8

Die Mindestlohnsätze sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend; unbeschadet der in den Artikeln 6 und 7 vorerwähnten Bestimmungen dürfen dieselben von ihnen nicht herabgesetzt werden, weder durch Einzel-, noch durch Kollektivvertrag.

Die Klauseln eines Arbeitsvertrags oder die Bestimmungen einer Geschäftsordnung, die die normalen Betriebsrisiken, ausgenommen grobe oder gar vorsätzliche Fahrlässigkeit, auf den privaten Angestellten abwälzen, verstoßen insofern gegen die öffentliche Ordnung und sind somit nichtig, als sie zur Folge hätten, dass das Arbeitsentgelt unter den Mindestlohn sinken würde. (Gerichtshof 2. Dezember 1981, P.25.187.)

Der Mindest-Stundenlohn wird errechnet, indem der monatliche Mindestlohn durch 173 dividiert wird.

In einem ggf. anzuwendenden Kollektivvertrag können noch bessere Sätze oder Grenzen von den Tarifparteien vereinbart sein.


Quelle:
Gesetz vom 12. März 1973 betreffend die Reform des sozialen Mindestlohns,
www.ak-l.lu „Publications“:
AK informiert 1/2001, Der soziale Mindestlohn

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