Montag, 8. Januar 2007

Wohnung anmelden - was beweist das?

Mit der Anmeldebescheinigung bestätigt die Gemeinde nur, dass sie eine Anmeldung eines Zugezogenen erhalten hat – nicht mehr und nicht weniger.

In Bad Mondorf hatte die Bürgermeisterin Maggy Nagel eine Reihe Dauercamper, die ihre Unterkunft förmlich bei der Gemeinde als Wohnsitz angemeldet hatten, vor die Tür, bzw. das Campingplatztor gesetzt.

Anlass für eine Anfrage im Parlament, wie das Ganze juristisch zu betrachten sei. Die Antwort, die Innenminister Michel Wolter bei dieser Gelegenheit ereilt hat, erhellt zumindest soviel, dass das Niederlassungs- und auch das Wohnrecht in Luxemburg eben auch nicht gerade durchsichtig ist.

1. Es gibt kein Gesetz, das das Wohnen auf einem Campingplatz verbietet, oder einer Gemeindebehörde erlaubt, in diesem Bereich ein Reglement zu erlassen.

2. Wenn eine Gemeinde einen Bürger in ihrem Bevölkerungsregister einschreibt, dann nimmt sie damit lediglich die betreffende Erklärung desselben entgegen, dass er sich auf dem Gebiet der Gemeinde aufhält. (Jedenfalls bedeutet die vollzogene Eintragung nicht, dass die Gemeinde das betreffende Wohnung an einem bestimmten Ort dadurch auch schon erlaubt hat!)

3. Mit der Eintragung des Wohnsitzes ist nicht gesagt, dass andere einschlägige gesetzliche Bestimmungen nicht beachtet werden müssten, etwa über Hygiene und Gesundheit oder etwa das Bautenreglement einer Gemeinde.

4. Wenn ein Mieter eine Wohnung verlassen muss, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, muss die Gemeinde für eine Ersatzwohnung sorgen, falls der Vermieter nicht dafür sorgt (Gesetz vom 25. Februar 1979 zu „Aides au logement“: Der Bürgermeister kann eine Wohnung schließen, die in Mindestgröße, Hygiene und Sicherheit nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. In diesem Fall gilt: ... les autorités communales, à défaut du propriétaire ou de l’exploitant-gérant, pourvoient au relogement des occupants. »

5. Wenn einem Mieter fristgemäß, wie im Gesetz vorgesehen, gekündigt worden ist, dann geht dies die Gemeinde nichts an ; sie ist demnach auch keineswegs in der Pflicht für eine Ersatzwohnung zu sorgen.

Wie viele Menschen in Luxemburg ihren Wohnsitz auf Campingplätzen haben, weiß der Innenminister nicht.

Quellen:

Question 2474 (26.11.2003) de M. Aly Jaerling (ADR) concernant le droit de résidence dans les campings, Questions au Gouvernement, Compte Rendu No. 7 / 2003-2004

lm, „Camping als Wohnungsort. Juristische Slalomfahrt des Innenministers“, Tageblatt, 7.1.2004

Großherzogliches Reglement vom 25. Februar 1979 über die Mietwohnungen

Gesetz vom 27. Juni 1979 über die öffentliche Gesundheit

<<< euroluxembourg.lu

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