Montag, 8. Januar 2007

Luxemburger per Geburt

1. Abstammung von einem luxemburgischen Erzeuger

Prinzip:

Ein - selbst im Ausland - geborenes Kind, dessen Vater oder Mutter Luxemburger(in) ist, erwirbt durch die Geburt die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

Erklärung:

* Diese Bestimmung weist keine Schwierigkeiten für eheliche Kinder auf (der Name des Vaters und der Mutter stehen in der Geburtsurkunde).

* Dasselbe gilt auch für ein außerehelich geborenes Kind, wenn der Name der Mutter in der Geburtsurkunde steht: ist die Mutter am Tag der Geburt Luxemburgerin, besitzt das Kind die luxemburgische Staatsangehörigkeit.

* Ein außerehelich geborenes Kind einer ausländischen Mutter kann von einem luxemburgischen Vater anerkannt werden: wird diese Anerkennung vor dem 18. Lebensjahr des Kindes vollzogen, wird das Kind Luxemburger.

* Die im Falle einer freiwilligen Anerkennung gültigen Bestimmungen gelten auch für den Fall, wo das Abstammungsverhältnis über den Gerichtsweg festgestellt wird (Vaterschafts- oder Mutterschaftsklage).

2. Geburt auf luxemburgischem Boden

Prinzip:

Ein von ausländischen Eltern auf luxemburgischem Territorium geborenes Kind besitzt nicht die luxemburgische Nationalität.

Zu dieser Bestimmung gibt es zwei Ausnahmen:

1. Das im Großherzogtum von rechtlich unbekannten Eltern geborene Kind ist Luxemburger. Diese Hypothese ist möglich auf Grund der Bestimmung über die geheime Niederkunft. Dieser Situation gleichgestellt wird jene - recht seltene - des im Großherzogtum aufgefundenen neugeborenen Kindes.

2. Das im Großherzogtum von staatenlosen Eltern geborene Kind, das auf Grund der Staatenlosigkeit seines(r) Erzeuger(s) keine Staatsangehörigkeit besitzt.

Quelle: La nationalité luxembourgeoise (version allemande)

<<< euroluxembourg.lu

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