1. Abstammung von einem luxemburgischen Erzeuger
Prinzip:
Ein - selbst im Ausland - geborenes Kind, dessen Vater oder Mutter Luxemburger(in) ist, erwirbt durch die Geburt die luxemburgische Staatsangehörigkeit.
Erklärung:
* Diese Bestimmung weist keine Schwierigkeiten für eheliche Kinder auf (der Name des Vaters und der Mutter stehen in der Geburtsurkunde).
* Dasselbe gilt auch für ein außerehelich geborenes Kind, wenn der Name der Mutter in der Geburtsurkunde steht: ist die Mutter am Tag der Geburt Luxemburgerin, besitzt das Kind die luxemburgische Staatsangehörigkeit.
* Ein außerehelich geborenes Kind einer ausländischen Mutter kann von einem luxemburgischen Vater anerkannt werden: wird diese Anerkennung vor dem 18. Lebensjahr des Kindes vollzogen, wird das Kind Luxemburger.
* Die im Falle einer freiwilligen Anerkennung gültigen Bestimmungen gelten auch für den Fall, wo das Abstammungsverhältnis über den Gerichtsweg festgestellt wird (Vaterschafts- oder Mutterschaftsklage).
2. Geburt auf luxemburgischem Boden
Prinzip:
Ein von ausländischen Eltern auf luxemburgischem Territorium geborenes Kind besitzt nicht die luxemburgische Nationalität.
Zu dieser Bestimmung gibt es zwei Ausnahmen:
1. Das im Großherzogtum von rechtlich unbekannten Eltern geborene Kind ist Luxemburger. Diese Hypothese ist möglich auf Grund der Bestimmung über die geheime Niederkunft. Dieser Situation gleichgestellt wird jene - recht seltene - des im Großherzogtum aufgefundenen neugeborenen Kindes.
2. Das im Großherzogtum von staatenlosen Eltern geborene Kind, das auf Grund der Staatenlosigkeit seines(r) Erzeuger(s) keine Staatsangehörigkeit besitzt.
Quelle: La nationalité luxembourgeoise (version allemande)
<<< euroluxembourg.lu
Montag, 8. Januar 2007
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