Montag, 8. Januar 2007

Sie erhalten eine Lieferung aus einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union

Die Zollverwaltung hat zur Aufgabe, die nationalen Gesetze sowie die EU-Verordnungen durchzuführen.

Alle Einfuhren aus Drittländern müssen zollamtlich behandelt werden (Verordnung EWG 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992).

Das betrifft kommerzielle wie nicht kommerzielle Lieferungen.

Kleinsendungen nicht kommerziellen Charakters von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft können von Eingangsabgaben befreit werden (Art. 29, 30, 31 der Verordnung EWG Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen).

Die Bestimmungen zur Befreiung der Mehrwertsteuer für diese Sendungen sind festgelegt durch das

Règlement grand-ducal (modifié) du 29 juin 1984 relatif à l’octroi de l’exonération de la taxe sur la valeur ajoutée à l’importation de certains biens.

Wenn der angegebene Warenwert den im Gesetz vorgeschriebenen Freibetrag überschreitet, übergibt die Post die Begleitpapiere der Sendung direkt der Zollagentur (privates Unternehmen) zwecks Verzollungsformalitäten.

Diese private Zollagentur setzt sich dann mit dem Empfänger in Verbindung und verlangt die Vorlage einer Rechnung.

Falls es sich um Geschenk handelt, wird zwischen Zoll und Empfänger einvernehmlich ein Wert festgesetzt.

Falls keine Einigung erzielt wird, werden Zoll und Mehrwertsteuer auf den Warenwert erhoben, wie er durch einen unabhängigen Sachverständigen festgelegt wird.

Zoll und Mehrwertsteuer sind vor der Lieferung zu zahlen (Verordnung EWG 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992).

Die Haftung für Transport und Lagerung trägt die private Transportgesellschaft, die gegen Transportschäden versichert sein sollte.

In letzter Zeit häufen sich bei der Zollverwaltung die Anfragen, wieso bei Warensendungen aus Drittländern (Nicht EU-Mitgliedstaaten) hohe Unkosten vom Empfänger zu zahlen sind.

Die Zollverwaltung möchte daher den Empfängern solcher Sendungen die geltenden Bestimmungen in Erinnerung rufen.

WARENSENDUNGEN AN PRIVATPERSONEN


Gemäß den Verordnungen des Rates N° 2913/92 ( EWG ) vom 12.10.1992 und N° 918/83 (EWG ) vom 28 März 1983, werden Warensendungen aus Drittländern prinzipiell wie folgt besteuert:

Abgabenfrei sind:
- Warensendungen, deren Wert 22 € nicht übersteigt;
- Sendungen von Privat an Privat, deren Wert 45 € nicht übersteigt.

Warensendungen, deren Wert höher als 22 € ist, aber 350 € nicht übersteigt, werden prinzipiell mit einem pauschalen Abgabensatz von 19% belegt (Zoll + MwSt).
Verschiedene Waren (z.B. Bücher) oder Warensendungen aus Drittländern, mit denen die EG Präferenzabkommen abgeschlossen hat, werden unter bestimmten Voraussetzungen minder hoch besteuert.

Für Sendungen, deren Wert über 350 € liegt, ist eine schriftliche Zollanmeldung mit Anwendung des gemeinschaftlichen Zolltarifs erforderlich.

Ausgeschlossen von diesen Bestimmungen sind Verbrauchssteuer pflichtige Waren (Alkohol, Tabak, usw.) sowie Waren, die verboten sind oder Beschränkungen unterliegen.

Anmerkungen betreffend Warensendungen ab 22 € bis 350 €


Öffnen von Sendungen :
Was das Öffnen von Paketen betrifft, wird nicht nur Artikel 42 der Universellen Postkonvention angewandt, sondern auch Artikel 37 der Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates vom 12.10.1992, der eine zollamtliche Beschau ausdrücklich zulässt, da alle Sendungen, die aus einem Drittland in die EG verbracht werden, der zollamtlichen Überwachung unterliegen.

So muss der Zoll z.B. überprüfen können, ob nicht etwa für die Sendung Einfuhrabgaben zu zahlen sind, oder ob die Sendung Waren enthält, die Beschränkungen oder Verboten unterliegen, usw.

Stand : 1 September 2002
Quelle: Petits Envois

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