Montag, 8. Januar 2007

Welche Miete darf höchstens verlangt werden?

Das neue Mietgesetz legt fest, wie die Höchstmiete zu berechnen sei; allerdings gilt dies Verfahren nur für eine an Privatpersonen vermietete Wohnung, welche sie zur Hauptwohnung nutzen.

Die Jahresmiete darf höchstens 5% des vom Vermieter in die bereffende Immobilie investierten Kapitals betragen.

Es wird hierbei die Formel angewandt:

Jahresmiete = investiertes Kapital * Anpassungskoeffizient * 0,05


investiertes Kapital

1. Kaufpreis oder Herstellungsaufwand für die Wohnung samt Nebengebäuden (Dependences);
2. Herstellungsaufwand für Aufwertung des Gebäudes;
3. die Kosten für das betreffende Grundstück

Anpassungskoeffizient


Der Wert des investierten Kapitals bezieht sich im Normalfall auf den Tag, an dem die Wohnung fertig gestellt bzw. an dem sie erworben wurde.

Um diesen Wert den gegenwärtigen Preisverhältnissen anzugleichen, wird er mit einem Koeffizienten multipliziert.

Er ist gemäß Mietgesetz zu finden in der

Tabelle laut Art. 102, Absatz 6 L.I.R.

(des Einkommenssteuergesetzes vom 4. Dezember 1967; dort dient die Tabelle zur Bewertung der bei einem Immobilienverkauf erzielten Einkommenszuwächse).

Diese Tabelle wird alle 2 Jahre den aktuellen Verhältnissen neu angepasst.

Zurzeit gilt die Tabelle vom Stand 1. Januar 2006
(Mémorial vom 29. Dezember 2005, S. 3388).

Wertminderung (Décote)


Wenn die Wohnung älter als 15 Jahre ist und seitdem nicht mehr modernisiert oder in Stand gehalten wurde, wird eine Wertminderung abgezogen von 2% auf das investierte Kapital (ausschließlich der Grundstücks- und Beurkundungskosten) für alle zwei Jahre, die die 15 Jahre-Frist übersteigen.

Möblierte Wohnungen

Ist eine Wohnung vollständig vom Vermieter möbliert zur Verfügung gestellt, darf bis das Doppelte der Höchstmiete für die unmöblierte Wohnung verlangt werden.

<<< euroluxembourg.lu

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