Montag, 8. Januar 2007

Grüne Karte

Mittels des Systems der Grünen Karte kann sich nach einem Autounfall im Ausland der Geschädigte an das Versicherungsbüros desjenigen Landes wenden, in welchem das Kfz zugelassen ist.

Die Versicherungen des Immatrikulationslandes müssen selbst dann für den Schaden gerade stehen, wenn sie sich die Schadenssumme nicht bei dem Fahrer oder Halter des zugelassenen Fahrzeugs wieder holen können.

Diese Regelung ist Ursache dafür, dass es zwingend vorgeschrieben ist, dass zur Zulassung eines Kfz die Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsträger genommen wird, der in dem Lande der Kfz-Zulassung anerkannt ist.

Quelle: Paul Hammelmann, Les victimes d'accidents de la circulation,
Tageblatt 13.12.2004, S. 7

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